Hasskommentar

Hasskommentare sind im Internet veröffentlichte Beiträge, die Bedrohungen, Nötigungen, Verunglimpfungen, extremistische Inhalte sowie unverhohlene Aufrufe zu Straf- und Gewalttaten enthalten.

Inhalt und Strafbarkeit

Als Hasskommentar können alle Inhalte im Internet bezeichnet werden, die sich gegen Einzelpersonen oder Personengruppen richten und einen rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder anderweitig diskriminierenden oder beleidigenden Charakter aufweisen. Häufig werden solche Beiträge auch als Hassposting, Hassrede oder Hate-Speech bezeichnet. Eine juristische Definition des Begriffs gibt es in Deutschland bisher nicht. Ob die Einstellung und Verbreitung eines Hasskommentars im Sinne der Hasskriminalität strafbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Jeder im Internet veröffentlichte Kommentar wird nach Artikel 5 des Grundgesetztes so lange als freie Meinungsäußerung gewertet, bis gegen ein vorhandenes Gesetz verstoßen wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn einer oder mehrere der folgenden Straftatbestände erfüllt sind:

  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
  • Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)

Hinzukommt, dass es sich für die Erfüllung eines Straftatbestands um einen Beitrag handeln muss, der öffentlich verbreitet wurde. Das ist dann der Fall, wenn der Autor den Empfängerkreis nicht mehr vollständig kontrollieren kann.

Strafrechtliche Konsequenzen

Wird ein Kommentar von Seiten der Polizei als strafrechtlich relevant eingestuft, werden Ermittlungen gegen den Verfasser eingeleitet. Führen diese Ermittlungen dazu, dass der Verfasser des strafrechtlich relevanten Textes eindeutig ist, kann die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Strafgericht erheben. Dem Straftäter droht in der Regel eine vom Gericht im Namen des Volkes auszuteilende Strafe, zumeist eine Geldstrafe.

Für diese Beiträge wurden beispielsweise folgende Strafen verhängt:

  • „Dieses Pack gehört gesteinigt und an die Wand gestellt. Allen voran diese erbärmliche Drecksau von OB Jung, dieser Voll-Assi.“ (Konsequenz: 1.380 Euro Strafe)
  • „Ich bin dafür, dass wir die Gaskammern wieder öffnen und die ganze Brut da reinstecken.“ (Konsequenz: 4.800 Euro Strafe)
  • „So gesehen haben die Juden am Holocaust des 2. Weltkrieges auch selber schuld. Vor allem die im Warschauer Ghetto…“ (Konsequenz: 5.000 Euro Strafe)
  • „Merkel muss öffentlich gesteinigt werden.“ (Konsequenz: 2.000 Euro Strafe)

Wer Opfer von Hasskommentaren wird oder einen Beitrag mit einem ethisch oder moralisch fragwürdigen Inhalt im Internet entdeckt, sollte diesen als Screenshot festhalten oder abfotografieren und den Vorfall umgehend bei der örtlichen Polizeidienststelle melden.

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