Umweltkriminalität

Als „Umweltkriminalität“ werden rechtsverletzende Handlungen gegen die Umwelt bezeichnet, die ihr schwere Schäden zufügen. Gesetzlich geschützte Umweltgüter sind: Luft, Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen.

Straftaten gegen die Umwelt

Umweltkriminalität wird international geächtet, zum Beispiel von der Europäischen Union und den Vereinten Nationen. Dabei reichen die Bereiche von Artenschutzbestimmungen über Wilderei und illegaler Fischerei bis hin zur unrechtmäßigen Abholzung von Wäldern und der Schädigung der Ozonschicht.
In Deutschland wurden Tatbestände zum Schutz der Umwelt 1980 als besonderer Teil ins deutsche Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Mit dem zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität aus dem Jahr 1994 wurde der Katalog der Umweltstraftaten erweitert und 1998 überarbeitet. Unter besonderem Schutz stehen in Deutschland Naturschutzgebiete und Nationalparks. Wer hier Bäume fällt oder Boden abbaut, Flächen trockenlegt, Pflanzen entfernt oder Tiere tötet, kann zu einer Haftstrafe verurteilt werden.
Nicht alle Vergehen, die der Umwelt schaden, sind Straftaten. Die „wilden Müllkippen“ in Städten zählen in aller Regel nicht dazu. Diese Fälle liegen in der Zuständigkeit der Ordnungsämter. Bei gravierenden Verstößen wird die Kriminalpolizei eingeschaltet. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik ist die Zahl der Umweltkriminalitätsdelikte mit 33.521 Fällen im Jahr 2021 deutlich gesunken (2020: 40.192 Fälle). Den Großteil machen dabei der unerlaubte Umgang mit Abfällen (22.650 Fälle) sowie Gewässerverunreinigungen (4.840 Fälle) aus.

Gewässer und Böden

Übermäßiges oder falsches Ausbringen von Gülle kann zum Beispiel einen See kippen lassen, illegale Altölentsorgung schädigt den Boden und das Grundwasser. Im Paragraphen 324 des Strafgesetzbuchs heißt es: Wer ein Gewässer verunreinigt oder seine Eigenschaften auf eine andere Art nachteilig beeinflusst, kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Dies gilt auch für eine Bodenverunreinigung mit gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffen. Ein Beispiel für Gewässerverunreinigung sind die riesigen Müllteppiche in den Ozeanen. Die an der Oberfläche schwimmenden Plastikteile werden im Laufe der Zeit zu kleinsten Teilen zerfetzt. Durch Strömungen verdichten sie sich dann in bestimmten Meeresregionen, zum Beispiel im Nordpazifikwirbel. Er wird auch „Großer Pazifikmüllfleck“ (Great Pacific Garbage Patch) genannt.

Luft und Lärm

Die Reinhaltung der Luft sowie die Lärmbekämpfung sind in verschiedenen Vorschriften festgelegt. Paragraph 325 des Strafgesetzbuches besagt etwa, dass beim Betrieb von Maschinen und Anlagen darauf geachtet werden muss, dass weder Menschen, Tiere und Pflanzen, noch Böden, Gewässer oder die Luft durch Lärm oder Schadstoffe geschädigt werden dürfen. Bereits der Versuch, es zu tun, ist strafbar. Ausnahmeregelungen gelten für Kraftfahrzeuge, Züge, Flugzeuge und Schiffe. Ein Problem bei Umweltstraftaten im Allgemeinen und bei Luftverschmutzung im Besonderen ist die Schwierigkeit der Nachweisbarkeit. Luftproben müssen direkt nach Auftreten der Verschmutzung genommen werden, ansonsten verflüchtigen sich die Schadstoffe.

Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle dürfen keinesfalls an einer dafür nicht zugelassenen Stelle entsorgt werden. Das gilt für Giftfässer ebenso wie für explosive oder krebserregende Substanzen, aber auch für Krankenhausabfälle, die mit Erregern belastet sind und nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Bei besonders schweren Fällen von Umweltstraftaten kann das Strafmaß bis zu zehn Jahren Haft betragen (§330 StGB). Solche Fälle liegen dann vor, wenn

  • dadurch der Tod eines Menschen verursacht wird.
  • die öffentliche Wasserversorgung gefährdet ist.
  • Schutzgebiete stark beeinträchtigt werden.
  • geschützte Tier- oder Pflanzenarten geschädigt werden.
  • aus Gewinnsucht gehandelt wird.
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