YouNow

YouNow ist ein Live-Streaming-Dienst, mit dem man Videos von sich selbst live über das Internet an eine unbestimmte Zahl an Zuschauern senden kann. Diese können den Übertragenden mit „Likes“ (Gefällt mir!) wertschätzen oder das Gezeigte kommentieren.

Nutzung

YouNow ist über seine Internetseite verfügbar, aber auch über Apps für Android- oder iOS-Smartphones sowie über Tablets. Voraussetzung für einen Account bei YouNow sind ein Account bei Facebook, Twitter oder Google+. Das Mindestalter für die Nutzung ist laut Betreiber 13 Jahre. Vor allem Jugendliche fühlen sich durch die neue Art der Selbstdarstellung über YouNow angezogen. Auch wenn die Nutzungsbestimmungen der Plattform eindeutige Verhaltensregeln festlegen, kommt es häufiger zu Verstößen wie Beleidigungen, der Aufforderung, dass sich jemand auszieht oder die heimliche Übertragung Dritter. So konnte die Polizei schon Übertragungen aus Klassenzimmern, Schwimmbädern, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderzimmern oder Badezimmern feststellen.

Gefahren

Der „Ratgeber Internetkriminalität“ der Polizei Niedersachsen nennt folgende Risiken, die bei der Nutzung von YouNow bestehen können, insbesondere für junge Nutzer. Einige Sachverhalte können auch strafrechtlich relevant sein:

  • Preisgabe von persönlichen und intimen Daten
  • Zeigen von intimen Details/Situationen
  • Zeigen fremder persönlicher und intimer Situationen (kann gegen Paragraf 201a Strafgesetzbuch (StGB), „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ verstoßen)
  • Beleidigungen (können gegen Paragraf 185 StGB verstoßen)
  • Verbreitung von Internetlinks über den Chatverlauf – etwa auf Pornoseiten, zu Abofallen oder auf Webseiten mit Schadsoftware
  • Möglichkeit der Kontaktaufnahme für Pädophile, Stalker oder Cybermobber
  • Verletzung von Urheberrechten nach dem Urheberrechtsgesetz (UrHG) zum Beispiel durch Abspielen von Musik oder Filmen im Hintergrund
  • Kostenfallen (etwa durch InApp-Käufe auf der Plattform, zum Beispiel Symbole, mit denen man andere Nutzer beschenken kann)
  • Heimliche Übertragung eines Gesprächs, etwa während des Schulunterrichts, am Telefon oder einer Unterhaltung, ohne dass die betreffenden Personen etwas von der Übertragung wissen. Dies kann gegen Paragraf 201 StGB, („Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“) verstoßen.
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