Telemediengesetz

Das Telemediengesetz (kurz: TMG, umgangssprachlich auch: „Internetgesetz“) enthält die rechtlichen Vorschriften für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste in Deutschland.

Geltungsbereich

Zu den Telemedien zählen fast alle Internetdienste, zum Beispiel Suchmaschinen, Webportale und Mailanbieter, aber auch Auktionsplattformen und Webshops. Auch Online-Communitys, Chats und Podcasts gelten als Telemedien. Das Gesetz findet nicht nur Anwendung im Internet, sondern es gilt auch für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, deren Signale mittels Telekommunikationsnetzen übertragen werden, etwa Radio und Fernsehen. Das TMG gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlich-rechtlichen Sender – unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird. Das TMG ergänzt das Telekommunikationsgesetz, in dem es um die Wettbewerbsregulierung bei Telemedien geht, sowie den Rundfunkstaatsvertrag, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft.

Inhalte des TMG

Das Telemediengesetz enthält Regelungen zu folgenden Bereichen:

  • Speicherung und Übermittlung von Informationen
  • Erhebung, Verwendung und Schutz personenbezogener Daten
  • Impressums- beziehungsweise Informationspflicht für Telemediendienste, die auch im Internet gelten (§ 5 TMG)
  • Regelungen zu kommerzieller Kommunikation, etwa die Pflicht, Werbung als solche zu kennzeichnen und somit das Verbot von Spam-Mails (§ 6 TMG)
  • Bußgeldvorschrift für den Fall von Verstößen

Auslegung durch die Gerichte

Das heutige Telemediengesetz wird von verschiedenen Seiten wegen der Auslegbarkeit seiner Formulierungen kritisiert. So heißt es etwa in § 10: „Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich“. Weil der Begriff „Verantwortlichkeit“ im deutschen Recht nicht klar definiert ist, müssen Gerichte im Fall einer Klage den Gesetzestext selbst interpretieren. So kommt es zu sehr unterschiedlichen Urteilen.

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