Drogenbesitz

Jeder Besitz von illegalen Drogen wie beispielsweise von Cannabisprodukten ist nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar. Dazu zählt auch der Besitz einer sogenannten geringen Menge für den Eigenbedarf.

Strafen bei Drogenbesitz

In Deutschland ist der unerlaubte Drogenbesitz wie auch der Handel und Erwerb von Betäubungsmitteln nach Paragraph 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) strafbar. Dazu zählen unter anderem alle Formen des THC-haltigen Cannabis (Samen, Gras, Haschisch), Ecstasy, Speed, Kokain, LSD, sogenannte Zauberpilze und Heroin. Im Regelfall folgen Strafen wie ein Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Paragraph 30a BtMG beschäftigt sich mit den „Härtefällen“, also mit dem Handel, Besitz und Erwerb in nicht geringen Mengen. Hier ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Auch die Hilfe zum Besitz und zum Umgang mit illegalen Drogen ist strafbar. Zum Beispiel, wenn man einem Freund Geld leiht, um Drogen zu kaufen oder ihn dazu ermutigt.

Strafverfolgung bei geringen Mengen

Bei einer geringen Menge kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen. Eine Gewähr für das Einstellen eines Verfahrens gibt es aber nicht. Jedes Bundesland definiert eigenständig, wie viel Gramm noch als geringe Menge angesehen werden. Die Spannbreite ist hier sehr groß. Was in dem einen Bundesland noch toleriert wird, führt im nächsten schon zu Gefängnisstrafen. Die Polizei führt in der Regel die folgenden Maßnahmen durch

  • vorläufige Festnahme
  • körperliche Durchsuchung
  • Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
  • Mitteilung an die Führerscheinstelle
  • Durchsuchung der Wohnung
  • bei Personen unter 18 Jahren die Durchsuchung der Wohnung der Eltern
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