Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis ist mit dem Brief- und Postgeheimnis in Artikel 10 des Grundgesetzes verankert. Es schützt den Kommunikationsvorgang des Bürgers gegen unberechtigte Eingriffe des Staates.

Schutzbereich

Unter das Fernmeldegeheimnis fallen sowohl die konkreten Gesprächsinhalte als auch Umstände der Kommunikation, also wer wann mit wem wie lange telefoniert hat. Außerdem zählt dazu die Tatsache, dass jemand vergeblich versucht hat, jemanden anzurufen.

Schranken

Das Fernmeldegeheimnis darf jedoch durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden. Zum Beispiel:

  • Wenn der begründete Verdacht einer schweren Straftat wie Mord oder Erpressung besteht, darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation angeordnet werden (§ 100 a Strafprozessordnung StPO).
  • Sicherheitsbehörden wie das Bundeskriminalamt, die Polizeien der jeweiligen Bundesländer oder das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz sind durch ihre Fachgesetze ermächtigt, Auskunft über Personen zu verlangen, die zu einem bestimmten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer zugewiesenen dynamischen IP-Adresse stehen.
  • Bei Verdacht von bestimmten, im Gesetz aufgeführten schweren Straftaten wird den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst die Befugnis eingeräumt, den Fernmeldeverkehr zu überwachen und aufzuzeichnen (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses „G-10-Gesetz“).

Die Anordnung der Überwachung erfolgt durch den zuständigen Richter, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft. Sie ist schriftlich abzufassen und nach Ziel, Art, Umfang und Dauer (höchstens drei Monate) zu konkretisieren. Die Maßnahme erfolgt nur gegen den Beschuldigten. Gegen andere Personen richtet sie sich nur, wenn sie für den Beschuldigten Mitteilungen erhalten, weitergeben oder er ihre Anschlüsse benutzt. Wenn die Voraussetzungen entfallen, ist die Überwachung unverzüglich einzustellen. Darüber hinaus müssen die Betroffenen von der Überwachung unterrichtet werden, sobald der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist.

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