Tatverdacht

Tatverdacht bezeichnet den juristischen Umstand, dass Aufgrund bestimmter Indizien und Beweise davon auszugehen ist, dass eine unbekannte oder bestimmte Person eine Straftat begangen hat.

Definition 

Grundsätzlich existieren drei verschiedene Arten des Tatverdachts: 

  • Anfangsverdacht, 
  • hinreichender Tatverdacht und 
  • dringender Tatverdacht. 

Die geringste Stufe bildet der Anfangsverdacht, der lediglich die Möglichkeit einer strafbaren Handlung in Betracht zieht, ohne dass tiefgründigere Indizien oder Beweise vorliegen. Von hinreichendem Tatverdacht spricht man, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Verdächtigen nach Aktenlage über 50 Prozent liegt. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrads einer begangenen Straftat zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet ist. Haftbefehle und vorläufige Festnahmen können nur durchgeführt werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt. Für eine Hausdurchsuchung oder die polizeiliche Beschlagnahme von Beweismitteln ist in der Regel bereits ein Anfangsverdacht ausreichend. 

Verdächtiger, Beschuldigter und Angeklagter 

Ein Verdächtiger ist eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Sobald ein Ermittlungsverfahren erlassen wird, wird der Verdächtige zum Beschuldigten. Nach Ende des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung einer Anklage wird ein Beschuldigter zum Angeschuldigten und – sofern das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschließt – zum Angeklagten. 

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