Rasterfahndung

Als Rasterfahndung wird eine besondere polizeiliche Fahndungsmethode bezeichnet, mit der Verdächtige anhand eines elektronischen Datenabgleichs großer Mengen personenbezogener Daten ermittelt werden.

Täterprofile ohne konkrete Tatverdächtige erstellen 

Bei einer Rasterfahndung werden große Mengen an öffentlichen oder privaten Datenbeständen zur Ermittlung von Tatverdächtigen elektronisch durchsucht. Dabei werden verdächtige Personengruppen herausgefiltert, indem bestimmte Merkmale (z. B. Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Aufenthaltsort) zu einem Täterprofil zusammengefasst werden, das mutmaßlich auf den gesuchten Personenkreis zutrifft. Im Gegensatz zu einer „gewöhnlichen“ Fahndung gibt es bei einer Rasterfahndung keinen eindeutig bekannten Tatverdächtigen. Ziel ist, die Gruppe der zu überprüfenden Personen vorab maßgeblich einzuschränken, um den weiteren Fahndungsverlauf zu vereinfachen bzw. zu verkürzen. Rasterfahndungen werden vorwiegend für die Fahndung nach Terroristen und sonstigen Schwerverbrechern (z. B. aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität) eingesetzt. 

Im Zuge der Terrorismusbekämpfung der 1970er und -80er Jahre wurde „Rasterfahndung“ 1980 von der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) zum Wort des Jahres gekürt. 

Beispiele 

  • 1979 führte die erste erfolgreiche sogenannte „negative Rasterfahndung“ (nichtverdächtige Personen werden ausgeschlossen) zur Festnahme eines gesuchten RAF-Terroristen.
  • 2005 wurde in der Presse von einem Arbeitspapier der Großen Koalition berichtet, durch das eine Rasterfahndung zur Suche nach sogenannten „Sozialschmarotzern“ legitimiert werden sollte. 
  • Aufgrund der lockeren Datenschutzbestimmungen können heutzutage auch soziale Medien wie Facebook und Twitter von Jedermann als Datenbank-Quelle für private Rasterfahndungen genutzt werden. 

Kritik 

Da bei einer Rasterfahndung notwendigerweise auch Daten von Nichtbetroffenen abgeglichen werden (und sogar regelmäßig im Ergebnis angezeigt werden), steht die Methode immer wieder in der Kritik. Um Nichtbetroffene endgültig auszuschließen, müssen weitere Ermittlungen erfolgen, im Zuge derer Unschuldige beschuldigt und belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Rasterfahndung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und hat 2006 beschlossen, dass die Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, zulässig ist. 

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