Haftgründe

Der Haftgrund ist neben dem dringenden Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit die Voraussetzung dafür, dass ein Richter Untersuchungshaft anordnen kann.

Untersuchungshaft 

Die höchstens sechs Monate dauernde U-Haft kann ausschließlich von einem Richter durch einen Haftbefehl verhängt werden und darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie unverhältnismäßig zur Bedeutung der Sache oder zur erwartenden Strafe ist. Die Haftgründe die vorliegen müssen, um eine Untersuchungshaft anzuordnen, sind in der Strafprozessordnung festgelegt (§112). 

Gründe für eine Haft 

Ein Haftgrund besteht zum Beispiel dann, wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte auf der Flucht ist oder sich versteckt hält. Ein anderer Grund ist die Gefahr, der Beschuldigte könnte sich dem Strafverfahren entziehen (Fluchtgefahr). Auch die Wiederholungsgefahr sowie der Verdacht, der Beschuldigte könnte Beweismittel vernichten, verändern oder beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen (Verdunkelungsgefahr) sind Haftgründe. Ein weiterer Grund ist, er könnte auf Mitschuldige, Zeugen oder Sachverständige unlauter einwirken. Untersuchungshaft kann auch dann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat im Bereich der schweren Kriminalität verdächtigt wird, etwa dem Völkermord. 

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