Rechtsstaat

Ein Rechtsstaat bezeichnet einen Staat, in dem Regierung und Verwaltung nur nach den Regeln der bestehenden Verfassung und Gesetze handeln dürfen. In Deutschland sind diese Regeln durch das Grundgesetzvorgegeben.

Garantierte Rechte 

In einem Rechtsstaat sollen sich die Bürgerinnen und Bürger darauf verlassen können, dass ihre Rechte vom Staat geschützt werden. Dies wird durch Gerichte geregelt, deren Aufgabe es ist, zu überprüfen, ob der Staat die Gesetze einhält und die Rechte seiner Bürgerinnen und Bürger tatsächlich schützt. Dadurch soll staatlicher Willkür vorgebeugt werden und den Bürgern ihre Grundrechte garantiert werden. Für Deutschland legt Artikel 28 Absatz 1 GG fest, dass es sich um einen „republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat“ handelt. Das Gegenteil von einem Rechtsstaat sind ein Polizeistaat oder eine Diktatur. 

Gewaltenteilung 

Als eine wesentliche Säule des Rechtsstaats wird die Trennung der drei Staatsgewalten 

  • Exekutive (Ausführende Gewalt: Regierung und öffentliche Verwaltung) 
  • Legislative (Gesetzgebende Gewalt: Parlament) und 
  • Judikative (Richterliche Gewalt: Rechtsprechung / Justiz) bezeichnet. 

Merkmale eines Rechtsstaats 

  • Achtung der Grundrechte: Alle Organe der Staatsgewalt sind an die Grundrechte gebunden und dürfen sich nicht über diese hinwegsetzen. 
  • Gewaltenteilung: Die Ausübung der Staatsgewalt muss durch besondere Organe der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt erfolgen (s. o.). 
  • Gleichbehandlung durch das Gesetz 
  • Vorbehalt des Gesetzes: Eingriffe der staatlichen Gewalt in Freiheit und Eigentum der Bürger müssen auf ein förmliches und bereits vorher erlassenes Gesetz gestützt werden. 
  • Verhältnismäßigkeit: Die verwendeten Mittel und der verfolgte Zweck müssen verhältnismäßig sein. 
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