DNA-Analyse

Bei einer DNA-Analyse (auch Gentest genannt) werden mithilfe molekularbiologischer Verfahren genetische Merkmale einer Person bestimmt.

Einsatz im polizeilichen Bereich 

DNA-Analysen werden häufig bei der Untersuchung von Tatortspuren durchgeführt, um Hinweise auf die Identität des Täters zu erhalten. DNA kann aus Körperflüssigkeiten wie Speichel, Sperma oder Blut oder Hautzellen gewonnen werden, die der Täter am Tatort hinterlassen hat. Aus diesen Spuren können Rechtsmediziner dann einen „genetischen Fingerabdruck“ erstellen. Zur eindeutigen Identifizierung werden von Opfern oder Zeugen häufig zusätzlich Vergleichsproben entnommen. In Deutschland werden genetische Fingerabdrücke seit 1988 vor Gericht als Beweis in Strafprozessen anerkannt. 

Rechtliche Vorgaben 

Die Untersuchung von Spuren und Vergleichsproben von Beschuldigten und Zeugen muss grundsätzlich nach den Vorgaben der Strafprozessordnung (StPO) erfolgen. In den Paragrafen 81e bis h StPO ist die Anwendung von DNA-Analysen in Strafverfahren genau geregelt. So ist etwa klar festgelegt, wer DNA-Analysen anordnen darf, wann es einer Zustimmung des Betroffenen bedarf, wie die Untersuchungen durchzuführen sind, welche Merkmale identifiziert werden dürfen und ob und wie die gewonnenen Daten gespeichert werden. 

Reihengentests 

Ein Richter kann die Durchführung von so genannten Reihengentests anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sich ein Täter innerhalb eines bestimmten Personenkreises befindet. Reihengentests sind jedoch nur bei Verbrechen gegen Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung möglich. Die Teilnahme der betroffenen Personen am Reihengentest ist freiwillig. Die erhobenen Daten dürfen nicht gespeichert werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind. Die entnommenen Körperzellen müssen umgehend vernichtet werden, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden. 

Zurück