Schwarzarbeit

Als „Schwarzarbeit“ wird die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen das Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, gegen Mitteilungspflichten bei Ämtern oder bei Ausführung ohne Gewerbeanmeldung bezeichnet.

Definition von Schwarzarbeit 

In welchen Fällen es sich um Schwarzarbeit handelt, ist im „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) festgelegt. Schwarz arbeitet, wer als Angestellter oder Selbstständiger tätig ist, ohne gesetzlich gemeldet zu sein. Auch das Erbringen von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, ohne bei den Sozialversicherungsträgern, der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung gemeldet zu sein, ist Schwarzarbeit. Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit nicht beim Finanzamt gemeldet haben oder Handwerker, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, arbeiten ebenfalls schwarz. Nicht zur Schwarzarbeit zählen Gefälligkeiten, Selbsthilfe (Heimwerken) oder Nachbarschaftshilfe sowie die „illegale Beschäftigung“, etwa von Ausländern ohne Genehmigung. 

Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 1. August 2013 haben Auftraggeber von Schwarzarbeitern keinen Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln.

Der Zoll als Ermittler 

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich der Arbeitsmarktdelikte haben die Zollbeamten die gleichen Befugnisse wie die Polizei. Sie dürfen sich in Geschäftsräumen umsehen und Arbeitgeber wie -nehmer sind verpflichtet, ihnen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Beamten dürfen auch Durchsuchungen und Beschlagnahmungen vornehmen. Etwa 6.700 der insgesamt rund 39.000 Zöllnerinnen und Zöllner in Deutschland sind im Bereich der Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Einsatz. Diese Beamten der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) gehen auf Grundlage des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ vor. 

Schäden und Geldbußen 

Der Schaden, der in Deutschland durch Schwarzarbeit entsteht, beträgt laut Tübinger Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung und der Universität Linz rund 340 Milliarden Euro. Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbußen zulasten von Schwarzarbeitern und deren Auftraggebern bis zu 100.000 Euro belegt werden. Weiterhin können Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Zur Ermittlung von Schwarzarbeit arbeiten die Hauptzollämter mit den Arbeitsagenturen, Trägern der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie mit den zuständigen Ausländer- und Finanzbehörden zusammen. 

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