Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung soll in erster Linie gewährleisten, dass die Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter, der eine besonders schwere Straftat begangen hat, geschützt wird.

Schutz und Wiedereingliederung 

Die Verurteilung zur Sicherungsverwahrung ist in Paragraf 66 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Sie schließt sich an die bereits verbüßte Strafhaft des Täters an und muss in einer speziellen Abteilung einer normalen Justizvollzugsanstalt (JVA) oder in einer eigenständigen Anstalt vollzogen werden. Sie zählt nicht als weitere Strafe, sondern als präventive Maßnahme, um einerseits die Allgemeinheit zu schützen und andererseits gegebenenfalls die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Die Sicherungsverwahrung wird mit der Urteilsverkündung oder in bestimmten Fällen auch nachträglich beschlossen – etwa bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, wird aber mindestens alle zwei Jahre überprüft. Sie kann dann entweder verlängert oder zur Bewährung unter so genannter Führungsaufsicht ausgesetzt werden. 

Abstandsgebot 

Da die Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme ist, müssen die Haftanstalten das vom Bundesverfassungsgericht festgelegte „Abstandsgebot“ berücksichtigen. Das heißt, dass sich die Haftbedingungen deutlich von denen des Strafvollzuges unterscheiden müssen. Dazu werden dem Inhaftierten einige Sonderrechte oder Vergünstigungen zugesprochen, wie etwa das Tragen privater Kleidung oder die Verwendung eigener Bettwäsche. Im Mai 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht die bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung gekippt – mit der Begründung, diese seien verfassungswidrig. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber daher zu einer grundlegenden Neuordnung bis zum 31. Mai 2013. Die Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung müsse „freiheitsorientiert und therapiegerichtet" sein, um eine „realistische Entlassungsperspektive" zu ermöglichen. 

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