Zuchtmittel Jugendarrest
Der Jugendarrest kann angeordnet werden, wenn einerseits erzieherische Maßnahmen in Form von so genannten „Erziehungsmaßregeln“ durch ein Jugendgericht als nicht ausreichend angesehen werden, andererseits aber auch keine Jugendstrafe angezeigt ist – etwa weil keine besondere Schwere der Schuld vorliegt. Der Jugendarrest gehört neben Verwarnungen und Auflagen zu den so genannten „Zuchtmitteln“ im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest
Der Jugendarrest soll nach Paragraf 90 Jugendgerichtsgesetz erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. Er kann in folgenden Formen vollzogen werden:
- Freizeitarrest
Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit der Jugendlichen verhängt und ist auf eine oder zwei Freizeiten beschränkt.
- Kurzarrest
Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung erfolgversprechend erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit der Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei sind zwei Tage Kurzarrest wie eine Freizeit zu werten.
- Dauerarrest
Der Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens vier Wochen. Er wird in vollen Tagen oder Wochen berechnet. Der Jugendarrest findet in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung statt.