Zeugenschutzprogramm

Zeugenschutzprogramme sind staatliche Maßnahmen, die wichtige Zeugen bzw. deren Identität in einem Strafverfahren schützen. Dazu muss ernsthafter Anlass zur Befürchtung bestehen, dass sie durch wahrheitsgemäße Aussagen in Lebensgefahr geraten würden.

Neue Identität 

Das Zeugenschutzgesetz bzw. Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) wurde am 30. April 1998 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Darin wurde festgelegt, dass Menschen, die sich durch eine Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens gefährden (i. d. R. sogenannte Kronzeugen), deren Aussage aber für die Klärung des Sachverhalts unabdingbar ist, durch eine neue Identität geschützt werden können. Bei höchster Gefährdungsstufe bedeutet das für den Zeugen, in eine neue Wohnung, eine andere Stadt oder sogar in ein anderes Land zu ziehen und nicht selten eine völlig neue Identität anzunehmen. Auch der Lebenslauf des Zeugen wird manipuliert und darf keine Rückschlüsse auf das bisherige Leben ermöglichen. Häufig muss der Kontakt zu Freunden und Verwandten (zumindest vorläufig) abgebrochen werden. Jeder Zeuge, der sich in einem Zeugenschutzprogramm befindet, bekommt einen Zeugenschützer zur Seite gestellt, der ihn verdeckt (etwa als Sozialarbeiter oder Arbeitsvermittler) auf dem Weg in sein neues Leben unterstützt. 

Aufnahme 

Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist grundsätzlich freiwillig und erfolgt durch Antrag des Betroffenen bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder wird dem Zeugen seitens der Polizei bzw. Justiz vorgeschlagen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall muss die Aussage für das Verfahren unabdingbar sein, eine bloße Gefährdung von Leben und/oder Freiheit des Zeugen ist für die Aufnahme nicht ausreichend. 

Dauer 

Ein Zeugenschutzprogramm läuft in der Regel nicht lebenslang. Kommt es zu einer Verurteilung des Angeklagten, ist die Gefährdung für den Zeugen und damit auch das Zeugenschutzprogramm grundsätzlich beendet. In Ausnahmefällen kann es jedoch nötig sein, den Betroffenen lebenslang zu schützen – etwa im Zusammenhang mit Banden- und organisierter Kriminalität, wenn auch Jahre nach Aussage des Zeugen noch die Gefahr der Rache durch ehemalige Bandenmitglieder gegeben ist. 

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