Haftbefehl

Ein Haftbefehl ist eine schriftliche Anordnung zur Verhaftung einer straffällig gewordenen Person. Er muss immer von einem Richter oder einem anderen staatlichen Organ ausgestellt werden.

Untersuchungshaftbefehl 

Im Strafverfahren unterscheidet man zwischen verschiedenen Arten von Haftbefehlen. Umgangssprachlich ist mit einem Haftbefehl in der Regel der Untersuchungshaftbefehl gemeint. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und erfordert den Beschluss eines Haftrichters, einen Straftäter in Untersuchungshaft zu nehmen. Voraussetzung für einen Untersuchungshaftbefehl ist zum einen ein dringender Tatverdacht. Dieser liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Die zweite Voraussetzung für einen Untersuchungshaftbefehl ist ein Haftgrund nach Paragraph 112 StPO. Zu den klassischen Haftgründen zählen Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Strafen der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wie Mord oder Totschlag ist ein Haftbefehl ohne speziellen Haftgrund zulässig. 

Andere Haftbefehle 

  • Vollstreckungshaftbefehl: Kann ausgestellt werden, wenn sich jemand trotz Ladung zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe entzieht (z. B. wenn der Verurteilte ohne festen Wohnsitz oder auf der Flucht ist) 
  • Internationaler Haftbefehl: Besondere Form eines Untersuchungs-/Vollstreckungshaftbefehls, der einen Antrag auf Auslieferung beinhaltet, wenn der Angeklagte im Ausland festgenommen wird 
  • Sicherungshaftbefehl: Kann ausgestellt werden, wenn ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist und ihm ein Widerruf der Bewährung wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen droht • Haftbefehl in der Hauptverhandlung: Kann ausgestellt werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erscheint 
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