Durchsuchung

Im Zuge von Ermittlungsverfahren werden bei einer Durchsuchung Gegenstände bzw. Beweismittel zur Strafverfolgung, Strafvollstreckung und Gefahrenabwehr sichergestellt. Man unterscheidet zwischen Haus- und Personendurchsuchungen.

Haus- bzw. Personendurchsuchung 

Bei Hausdurchsuchungen wird der private Wohnraum eines Verdächtigen durchsucht – dazu zählen neben der eigenen Wohnfläche auch andere private Räumlichkeiten wie das eigene Fahrzeug, ein vorübergehend genutztes Hotelzimmer oder Arbeits- und Geschäfträume. Für die Polizei besteht außerdem mit Hilfe einer separaten richterlichen Anordnung die Möglichkeit, den Wohnraum eines Dritten zu durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass sich der Verdächtigte im Wohnraum eines Dritten aufhält oder sich dort die gesuchten Beweismittel befinden. Bei der Durchsuchung von Personen wird der Verdächtige selbst durchsucht, wobei dieser die Durchsuchung dulden muss (z. B. Abtasten der Kleidung). Eine Durchsuchung gegen oder ohne den Willen des Betroffenen darf nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen durch den Richter oder spezielle ermächtigte Behörden erfolgen. Die Durchsuchung von Personen muss man außerdem von der Untersuchung von Personen unterscheiden. Da eine körperliche Untersuchung (z. B. Entnahme von Blutproben, Untersuchung des Mageninhalts etc.) deutlich stärker in die persönlichen Rechte des Betroffenen eingreift, darf sie nur unter ganz besonderen Voraussetzungen angeordnet werden. 

Die Durchsuchung nach Paragraph 102 StPO ist eine Standardmethode im Ermittlungsverfahren. 

Rechtslage 

Sowohl bei Haus- als auch bei Personendurchsuchungen muss die Durchsuchung immer in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Angeordnet wird eine Durchsuchung vom Ermittlungsrichter (mit Hilfe eines Durchsuchungsbeschlusses), vom leitenden Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft. Für eine Durchsuchung müssen genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass die Durchsuchung Sinn macht. Durchsuchungen von Verdächtigen können angeordnet werden: 

  • zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat oder zur Auffindung von Beweismitteln 
  • beim Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Dabei wird der private Wohnraum der verdächtigen Person nach bestimmten Beweismitteln wie illegalisierten Substanzen oder Gerätschaften zum Aufbewahren, Portionieren, Herstellen, Verpacken oder Konsumieren von Betäubungsmitteln durchsucht 
  • im Rahmen von Steuerverfahren bzw. finanzamtlichen Vollstreckungsverfahren 
  • im Rahmen von zollamtlichen Überwachungen (wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass vorschriftswidrig Waren mitgeführt werden, die nicht aus dem EU-Gebiet stammen, die verbrauchsteuerpflichtig sind oder anderen Verboten oder Beschränkungen unterliegen. 
Zurück