Urheberrecht

Das Urheberrecht verleiht dem Schöpfer eines Werks aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst bestimmte Rechte. Diese Rechte entstehen automatisch. Sie reichen vom Anspruch, als Urheber genannt zu werden, bis hin zu Schadensersatzansprüchen.

Schutz erst ab einer gewissen „Schöpfungshöhe“ 

Ob Rede oder Roman, Film oder Choreographie, technische Zeichnung oder Computerprogram: Werke, die von einer Person durch Erbringungen einer geistigen Leistung geschaffen wurden, werden durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschützt. Im § 2 des Urhebergesetzes werden diese schützenswerten Werke detailliert aufgeführt. Voraussetzung für den Schutz ist allerdings, dass ein gewisses Niveau vorliegt, dass es sich also um eine „persönliche geistige Leistung“ handelt. Diese sogenannte „Schöpfungshöhe“ wird von den Gerichten je nach Medium unterschiedlich hoch angesetzt. Wichtig ist jedenfalls, dass etwas Überdurchschnittliches geschaffen wird. Der Urheber eines Werkes hat das Recht, als Schöpfer genannt zu werden. Er genießt Verwertungsrechte und kann Dritte von der Nutzung ausschließen. Bei einem Verstoß dagegen kann er Ansprüche geltend machen, etwa auf Unterlassung oder auf Schadensersatz. Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nachdem der Urheber des Werks gestorben ist. Verwandt – aber nicht identisch – sind die Leistungsschutzrechte. Sie betreffen beispielsweise die Rechte zum Schutz der ausübenden Künstler oder Hersteller von Tonträgern und enden schon 50 Jahre nach der Aufführung oder Produktion. Auch die gewerblichen Schutzrechte, zu denen Patente, Gebrauchsmusteroder Geschmacksmusterzählen, sind von den Urheberrechten zu trennen. 

Verstöße sind kein Kavaliersdelikt 

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt nutzt, macht sich strafbar. Der Täter kann auf Unterlassung und – wenn der Missbrauch schuldhaft geschieht – auf Schadensersatz geklagt werden. Selbst wenn kein Verschulden festgestellt werden kann, können Ansprüche entstehen, etwa auf die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung oder auf Vernichtung. Eine Verletzung von Urheberrechten kann auch in der Alltagswelt rasch geschehen, beispielsweise durch 

  • die Verwendung fremder Fotos oder Grafiken auf Webseiten oder in sozialen Netzwerken, 
  • den Einsatz von nicht legal erworbenen Computerprogrammen, 
  • das Herunterladen von Filmen oder Computerspielen aus dem Internet oder das Kopieren solcher Werke von DVDs, 
  • das unerlaubte Kopieren von Passagen aus fremden Texten und Einfügen in „eigene“ Werke („copyandpaste“). Im Online-Wirtschaftslexikon des Gabler-Verlags findetsich eine ausführliche Definition aus rechtlicher Sicht. 
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