Verfassungsschutz

Der Verfassungsschutz sammelt zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Informationen über verfassungswidrige Aktivitäten und wertet diese aus. Man unterscheidet zwischen administrativem und materiellem Verfassungsschutz.

Administrativer (behördlicher) Verfassungsschutz

Der sogenannte administrative Verfassungsschutz umfasst zum einen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), sowie zum anderen die 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) der Bundesländer, die dem jeweiligen Landesinnenminister unterstellt sind. Der administrative Verfassungsschutz ist ein Nachrichtendienst. Er sammelt und analysiert Informationen über extremistische, terroristische oder sonstige sicherheitsgefährdende Bestrebungen sowie über Tätigkeiten fremder Geheimdienste. Die Arbeitsfelder sind 

  • Rechtsextremismus
  • Linksextremismus
  • Ausländerextremismus
  • Islamismus und islamistischer Terrorismus
  • Spionage- und Proliferationsabwehr (Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen), Geheim- und Sabotageschutz, Wirtschaftsschutz, Auswertung und Aufklärung elektronischer Angriffe sowie
  • die Beobachtung der Scientology-Organisation

Anhand der gesammelten und ausgewerteten Informationen leistet er somit die Vorarbeit für ein eventuelles Vereins- oder Parteienverbot im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Der jährlich erscheinende Verfassungsschutzbericht informiert Bundes- und Länderinnenminister sowie die Öffentlichkeit über die Ergebnisse.

Materieller (normativer) Verfassungsschutz

Der sogenannte materielle Verfassungsschutz bezeichnet die Rechtsgrundlagen, die zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgesehen sind. Diese findet man im Grundgesetz (GG), insbesondere in Art. 9, Art. 18, Art. 21 und Art. 79 – sie erläutern den Missbrauch der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und das Verbot von verfassungswidrigen Parteien und Vereinigungen  – sowie im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Dort sind u. a.

  • die Aufgaben der Verfassungsschutzämter 
  • die Zuständigkeiten der Verfassungsschutzbehörden zueinander 
  • die behördlichen und polizeilichen Befugnisse 
  • die Berichtspflicht gegenüber dem Innenministerium und
  • die Befugnis zur Übermittlung von Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft für Zwecke der Strafverfolgung 

geregelt. 
(KL)

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