Anordnung der Untersuchungshaft
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den Paragraphen 112 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Sie kann bei Ermittlungen von Straftaten von einem Richter durch Haftbefehl angeordnet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass das Verfahren fortgeführt werden kann. Neben dem Haftbefehl ist ein Ersuchen um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft nötig. Der mutmaßliche Täter muss einem Haftrichter vorgeführt werden. Die U-Haft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern. Meist wird sie auf eine folgende Freiheitsstrafe angerechnet. Für die Zeit in der Untersuchungshaft gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Haftgründe
Untersuchungshaft kann aufgrund bestimmter Gründe angeordnet werden, zum Beispiel bei:
- dringendem Tatverdacht
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr (Manipulation von Beweismitteln und Zeugen)
- Wiederholungsgefahr
Verhältnismäßigkeit
Bei einer Untersuchungshaft muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. So darf ihre Dauer die der Haftstrafe nicht übersteigen. Bei minderschweren Taten ist U-Haft nicht in allen Fällen zulässig. Unter gewissen Auflagen kann sie zudem außer Vollzug gesetzt werden. Generell gilt der Beschleunigungsgrundsatz: Der Beschuldigte hat das Recht darauf, dass sein Verfahren mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird, er also nicht unverhältnismäßig lange in Untersuchungshaft verbringt.