Beamtenbeleidigung

Mit Beamtenbeleidigung bezeichnet man die in der Regel verbale Beleidigung eines Amtsträgers (z. B. eines Polizisten), die während seiner Dienstzeit oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wird.

Definition

Der Begriff „Beamtenbeleidigung“ ist fest im Sprachgebrauch verankert und wird auch häufig in den Medien verwendet. In der öffentlichen Meinung haben verbale Ausfälle gegenüber Beamten den Ruf, zu besonders hohe Strafen zu führen. Juristisch gesehen ist die Beamtenbeleidigung in Deutschland allerdings kein eigener Straftatbestand. Das heißt: Wenn man einen Beamten beleidigt, gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei jeder anderen Person. Doch auch wenn es eine spezielle „Beamtenbeleidigung“ in Deutschland nicht gibt, gelten einige Besonderheiten beim Strafantrag: Wird ein Amtsträger im Dienst beleidigt, kann nicht nur er selbst, sondern auch dessen Dienstvorgesetzter die Beleidigung anzeigen. Zudem können Angehörige einer Behörde – wie zum Beispiel auch Parteien und Verbände – auch kollektiv beleidigt werden. Allerdings nur, wenn es sich um eine klar bestimmbare Gruppe handelt. Wann genau das der Fall ist, ist umstritten.

Beispiele für „Beamtenbeleidigungen“ und die Höhe der verhängten Geldstrafen

  • Zunge rausstrecken: 150 Euro
  • „Leck mich doch“: 300 Euro
  • „Bullenschwein“: 1.000 Euro
  • „Alte Sau“: 2.500 Euro
  • Mittelfinger zeigen: 4.000 Euro
  • Beschimpfung und Ohrfeige: 6.000 Euro

Beleidigungsdelikte

Das Gesetz unterscheidet bei Beleidigungsdelikten zwischen „Beleidigung“, „übler Nachrede“ und „Verleumdung“. Entscheidend ist, ob sich die Aussage auf eine Tatsache bezieht, die nachprüfbar ist. 

  • Bezeichnet man zum Beispiel einen Beamten gegenüber dessen Chef als bestechlich, kann das als üble Nachrede gelten, wenn sich herausstellt, dass die Behauptung „nicht erweislich wahr ist“ (Paragraph 186 StGB). 
  • Gravierender wird die Straftat, wenn man eine solche Behauptung „wider besseres Wissen“ tätigt, obwohl man ganz genau weiß, dass sie falsch ist. In einem solchen Fall spricht das Gesetz von Verleumdung (Paragraph 187 StGB).
  • Eine Beleidigung (Paragraph 185 StGB) kommt dagegen auch dann in Frage, wenn die Aussage über eine andere Person nicht überprüfbar ist. Ob ein Polizeibeamter ein „Arschloch“ ist, kann ein Gericht nicht aufklären – es ist ein sogenanntes Werturteil.

Alle Beleidigungsdelikte sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von einem (Beleidigung) bis fünf Jahren (Verleumdung) bestraft werden können. Tatsächlich kommen die Angeklagten aber häufig mit einer Geldstrafe davon.

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