Unfallflucht

Unfallflucht liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Halter des fremden Fahrzeugs anwesend ist.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht, genauer gesagt „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet das Verhalten eines Unfallbeteiligten, der sich vom Unfallort entfernt, ohne dass seine persönlichen Daten und der Unfallhergang durch die Polizei aufgenommen werden konnten. Dazu zählen nicht nur schwere Unfälle, sondern auch bereits kleine Parkrempler, die keinen offensichtlichen Schaden am fremden Fahrzeug hinterlassen haben. Umgangssprachlich ist meistens von „Fahrerflucht“ die Rede. Unfallflucht ist nach Paragraph 142 StGB strafbar und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden. Entfernt man sich von einer Unfallstelle mit Personenschaden ohne sich um das Opfer zu kümmern, haftet man zusätzlich für die entstandenen Personenschäden.

Unfallbeteiligung

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Es kommen nicht nur Autofahrer, sondern auch Beifahrer, Fußgänger und Fahrradfahrer in Frage. Dabei muss die beteiligte Person nicht zwangsläufig (selbst) schuldhaft gehandelt haben. Zum Beispiel ist Unfallbeteiligter auch

  • ein Beifahrer, der dem Fahrer ins Lenkrad greift und dadurch indirekt einen Unfall verursacht
  • ein Fahrzeughalter, der einem Betrunkenen das Auto überlässt (nur wenn er selbst im Auto mitfährt) oder
  • ein Fahrer, der wegen eines Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt

Ein Zeuge, der einen Unfall lediglich beobachtet hat, ist hingegen kein Unfallbeteiligter.

Wartefrist am Unfallort

Wer einen Unfall – egal welcher Schwere – verursacht hat, ohne dass der Geschädigte selbst anwesend ist, muss eine bestimmte Wartefrist einhalten. Wie lange man an der Unfallstelle warten muss, kann nicht generell beantwortet werden. Die Dauer hängt von der Art und Höhe des Fremdschadens ab und variiert in der Regel von 30 bis 90 Minuten. Im Zweifelsfall sollte also mindestens 30 Minuten lang gewartet werden. Ein Zettel oder eine Visitenkarte unter dem Scheibenwischer entlastet vor Gericht nicht und sollte erst nach Ablauf der Wartezeit hinterlassen werden. In jedem Fall sollte unverzüglich die Polizei informiert werden.

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