Kampfhunde

Der Begriff „Kampfhund“ wird heute für Hunde verwendet, die so gezüchtet wurden, dass sie besonders aggressiv sind. Dazu zählen bestimmte Rassen. Manche Kampfhunde werden rechtswidrig darauf abgerichtet, Menschen anzugreifen, zu verletzten oder zu töten.

Gefährlichkeit der Hunde 

Als Kampfhunde werden Hunde bestimmter Rassen tituliert. Welche Hunde laut Kampfhundeverordnung dazugehören, wird von den einzelnen Bundesländern festgelegt. Die Einschätzung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen kann deshalb in den Bundesländern unterschiedlich sein. In Bayern wird zum Beispiel bei folgenden Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund immer vermutet: 

  • Pitbull 
  • Bandog 
  • American Staffordshire Terrier 
  • Staffordshire Bullterrier 
  • Tosa-Inu. 

Neben grundsätzlich aggressiven Charaktereigenschaften einer Rasse wird Kampfhunden aber auch ein bestimmtes Verhalten antrainiert: Zum Beispiel wird den Tieren zum Teil unter Anwendung von Gewalt beigebracht, Personen direkt an die Kehle zu springen. Verbreitet sind solche „mannscharfen“ Kampfhunde in Kriminellen-Milieus. Dabei werden die Hunde als Waffe eingesetzt. Außerdem sollen sie Angriffe auf ihre Halter abwehren. 

Züchtung und Einfuhr 

Auch das Züchten, die Kreuzung und die Einfuhr von Kampfhunden sind untersagt oder nur mit speziellen Genehmigungen erlaubt. Für manche Rassen gilt das Importverbot bundesweit (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier), für andere gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) wurde im Zuge des „Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ erlassen und trat am 21. April 2001 in Kraft. Von Einfuhrverboten ausgenommen sind gefährliche Hunde, die als Diensthunde von der Bundeswehr, der Polizei oder der Zollverwaltung gehalten werden sollen. 

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