Innere Sicherheit

Bundeswehreinsatz im Inland: Keine Grundgesetzänderung

Eine mögliche Grundgesetzänderung zugunsten erweiterter Möglichkeiten für den Einsatz der Bundeswehr im Inland ist vorerst vom Tisch. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtete, haben sich das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Verteidigung auf eine Kompromissformulierung für das in Vorbereitung befindliche Bundeswehr-Weißbuch  geeinigt. Darin wird auf die jetzt bereits bestehenden Möglichkeiten zum Einsatz der Bundeswehr im Inland abgehoben. Im Grundgesetz werden Katastrophenhilfe (Art 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG) und Innerer Notstand  (Art 87 a IV GG) genannt.
Im Falle eines Terroranschlages könnte die Bundeswehr theoretisch im Rahmen der  „Katastrophenhilfe“ eingesetzt werden, sofern  der Anschlag einen besonders schweren Unglücksfall darstellt. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2012 wird der besonders schwere Unglücksfall als „“ungewöhnlichen Ausnahmesituation katastrophischen Ausmaßes” definiert. Mehr: www.sueddeutsche.de