Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln

Teil 2 : Risiken für Menschen mit geringen Lese- und Schreibfähigkeiten


Von Prof. Dr. Claudius Ohder1 und Prof. Dr. Birgitta Sticher2, Berlin

 

Polizeibeamtinnen und -beamte, die in ihrem dienstlichen Handeln Personen oder Gruppen ohne objektive und adäquate Rechtfertigung benachteiligen, diskriminieren. Formal betrachtet ist dies nur der Fall, wenn eine solche Benachteiligung in einem Zusammenhang mit einem gesetzlich normierten „Merkmal“ steht. Bezieht man landesrechtliche Regelungen ein, sind dies folgende Merkmale: Geschlecht, ethnische Herkunft, rassistische Zuschreibungen, Religion und Weltanschauung, Behinderung und chronische Erkrankung, Alter, Sprache, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie sozialer Status. Ob das Merkmal vorliegt oder von der Polizistin oder dem Polizisten nur angenommen wird, ob eine Diskriminierung vorsätzlich oder unbeabsichtigt erfolgt, ist unerheblich. Justiziabel sind tatsächliche Diskriminierungen, aber im polizeilichen Kontext sind von den Bürgerinnen und Bürgern empfundene Benachteiligungen kaum weniger bedeutsam. Im Folgenden wird auf Formen und Ebenen der Diskriminierung eingegangen. Im Anschluss werden Diskriminierungsrisiken erörtert, die für Menschen mit geringen Lese- und Schreibfähigkeiten im Kontakt mit Polizistinnen und Polizisten bzw. der Institution Polizei bestehen.

 

1 Formen und Ebenen der Diskriminierung

 

Unmittelbare Diskriminierung findet zwischen konkreten Personen und damit auf individueller Ebene statt. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Polizeibeamter nach einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit durch eine Person mit (vermeintlich) arabischer Herkunft aufgrund entsprechender Ressentiments ein Verwarnungsgeld erhebt, er es jedoch bei einem „Einheimischen“ beim Aussprechen einer Verwarnung belassen würde.


Diskriminierung lässt sich jedoch nicht allein auf herabsetzende Vorurteile und unmittelbar daraus resultierende Handlungen einzelner Beamtinnen und Beamten zurückführen. So kann die Praxis, an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten Kontrollen durchzuführen, Homosexuelle benachteiligen. Auch wenn die beteiligten Einsatzkräfte völlig frei von abwertenden Stereotypen gegenüber Schwulen handelten, wäre dies eine Benachteiligung. Es handelte sich um institutionelle Diskriminierung.


Auf dieser Ebene erfolgt die Diskriminierung nämlich durch das Handeln in und aus einer Institution, deren spezifischen Regelungen, organisationskulturellen Parametern oder auch – wie in obigem Beispiel – nicht hinterfragten Routinen es unterliegt. Dies ist auch der Ausgangspunkt für mittelbare Diskriminierung. Sie resultiert aus allgemeinen Vorschriften und Verfahrensweisen, die neutral erscheinen, sich jedoch tatsächlich auf bestimmte Personen benachteiligend auswirken. Die Festsetzung einer Mindestgröße für die Polizeitauglichkeit ist hier illustrativ. Sie liegt aktuell in Hessen bei 155 cm, in Sachsen bei 160 cm und in NRW bei 163 cm. Andere Bundesländer, die Bundespolizei und das BKA haben entsprechende Regelungen abgeschafft. Ob die Festlegung einer Mindestgröße diskriminierend ist, entscheidet sich an der Frage, ob dadurch sichergestellt werden kann, dass Vollzugsbeamtinnen und -beamte den physischen Anforderungen ihres Berufs besser gewachsen sind. Wäre das nicht der Fall, handelte es sich um mittelbare institutionelle Diskriminierung. Entsprechend haben Verwaltungsgerichte wiederholt den Ausschluss von Personen vom Auswahlverfahren für den Polizeidienst, die eine vorgegebene Mindestgröße nicht erreicht haben, aufgehoben.

 

Diskriminierungen auf struktureller Ebene sind Benachteiligungen, die sich auf die Beschaffenheit und Funktionsprinzipien der Gesamtgesellschaft zurückführen lassen. Die Benachteiligung von Frauen ist ein Beispiel für einen solchen übergreifenden Tatbestand. Auf struktureller Ebene bleibt sie abstrakt. Sie ist jedoch der Nährboden für individuelle Diskriminierung und fließt in eine Vielzahl institutioneller geschlechtsbezogener Diskriminierungen ein. Auf diesem Weg wird Allgemeines konkret. Im polizeilichen Kontext bildet sie sich beispielsweise in einer diskriminierenden Beförderungspraxis oder degradierenden Sprüchen gegenüber Kolleginnen ab.


Unabhängig von den genannten Ebenen kann sich polizeiliche Diskriminierung sowohl in Overpolicing wie auch in Underprotection äußern. Unter Overpolicing fällt insbesondere die überproportionale Nutzung von Eingriffsbefugnissen gegen Personen oder Gruppen mit diskriminierungsrelevanten Merkmalen. Im Unterschied hierzu bezeichnet Underprotection das Erschweren des Zugangs zu polizeilichen Leistungen aufgrund solcher Eigenschaften. Zu beachten ist: Ein und dasselbe Merkmal kann – je nach Kontext - zu beiden Diskriminierungsvarianten führen. So kann beispielsweise Obdachlosigkeit mit verstärkten und auf Vertreibung abzielenden Kontrollen korrelieren (Overpolicing) wie auch Ursache dafür sein, dass durch Obdachlose angezeigte Straftaten mit geringem Engagement bearbeitet werden (Underprotection).

 

 

2 Geringe Literalität in Deutschland


2010 wurden erstmals repräsentative Zahlen zur Lese- und Schreibkompetenz der Deutsch sprechenden Bevölkerung erhoben.3 Danach lebten ca. 7,5 Millionen „funktionale Analphabeten“ im Alter von 18 bis 65 Jahren in Deutschland, was 14% der erwerbsfähigen Bevölkerung entsprach.


Seither hat „geringe Literalität“ die Bezeichnung „Analphabetismus“ abgelöst und die Fähigkeit zu lesen und zu schreiben wird als individuell unterschiedlich ausgeprägte, graduelle Kompetenz definiert. Die 2020 veröffentlichte Nachfolgestudie stuft 12,1% der Deutsch sprechenden Bevölkerung der BRD im Alter von 18 bis 65 Jahren als gering literalisiert ein.4 Das sind etwa 6,2 Millionen Menschen. Sie können in der Regel Worte und einfache Sätze lesen und schreiben, sind jedoch weder in der Lage, Texte sinnproduzierend zu schreiben noch sinnentnehmend zu lesen.


Bei über der Hälfte dieser 6,2 Millionen ist die Herkunftssprache Deutsch. Von denen mit anderer Herkunftssprache geben über drei Viertel an, in dieser Sprache anspruchsvolle Texte lesen und schreiben zu können. Geringe Literalität kann daher nicht auf die Zuwanderung von Personen ohne schulische Bildung zurückgeführt werden und folglich dürfte der Einsatz KI-unterstützter Übersetzung wenig ausrichten.


Untersucht wurde auch die Lebenssituation gering Literalisierter. 64% leben in einer Partnerschaft, 60% sind erwerbstätig. Auch wenn diese Werte leicht unter dem Durchschnitt liegen, belegen sie keine auffällige soziale Marginalisierung. Menschen mit geringen schriftsprachlichen Kompetenzen scheitern jedoch an „simplen“, aber für gesellschaftliche Partizipation wichtigen Kulturtechniken wie das Ausfüllen von Formularen, das Lesen und Verstehen schriftlicher Anleitungen und Anweisungen oder die gezielte Informationsgewinnung mittels Smartphone.5


Die verbreitete Ansicht, geringe Literalität ließe sich durch gezielte Maßnahmen gewissermaßen abschmelzen, ist realitätsfern. 2015 wurden in Deutschland die Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung ausgerufen und entsprechende Bildungsangebote ausgebaut. Erreicht haben diese jedoch nur etwa 1% der Zielgruppe. Aus welchen Gründen auch immer, die Stärkung der eigenen Lese- und Schreibkompetenz ist kein vordringliches Ziel gering Literalisierter. Vielmehr ist geringer Schriftgebrauch ein Charakteristikum der Lebenspraxis von Millionen Bürgerinnen und Bürgern und damit ein sozialer Tatbestand, der zu erheblichen Diskriminierungsrisiken führt. Geringe Literalität fällt unter das Merkmal Behinderung im Sinne einer Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft dauerhaft einschränkt.

 

 

3 Mögliche Diskriminierung gering Literalisierter im polizeilichen Kontext

Zusammenhänge zwischen geringer Literalität und sozialer Bildungsbenachteiligung, fehlenden beruflichen Aufstiegschancen, gesundheitlichen Problemen oder der Anfälligkeit für Kriminalisierungsprozesse sind erforscht. Kaum Beachtung finden jedoch bisher mögliche Diskriminierungen im Zusammenhang mit polizeilichem Handeln. Soweit bekannt, gibt es hierzu keine systematische Untersuchung. Nachfolgende Überlegungen stützen sich daher auf Interviews mit zwei berufserfahrenen Sozialpädagoginnen (eingefügte Zitate sind diesen Interviews entnommen) sowie auf dem Transfer von Erkenntnissen zu den Ursachen und Mechanismen von Diskriminierung in das polizeiliche Handlungsfeld.

3.1 Individuelle Diskriminierung

„Menschen, denen das Lesen und Schreiben schwerfällt, wollen meistens unerkannt bleiben, da ihnen ihr Problem peinlich ist.“6 Scham empfinden die Betroffenen, weil sie ihre geringe Literalität auf persönliches Versagen zurückführen und sie die Erfahrung gemacht haben, dass andere sie für minderbegabt und inkompetent halten und abwertend behandeln, sobald ihre geringe Literalität offenbar wird.


Da Polizistinnen und Polizisten nicht in besonderer Weise über geringe Literalität, ihre individuellen Ursachen und Folgen informiert sind, sind sie nicht frei von gesellschaftlich verbreiteten herabsetzenden Stereotypen, die situativ wirksam werden. Für die Annahme, dass Ressentiments gegen gering Literalisierte in der Polizei besonders ausgeprägt sind, spricht jedoch wenig. Dies liegt insbesondere daran, dass negative Erfahrungen, die Polizeibeamtinnen und -beamte auf geringe Literalität zurückführen und entsprechende Vorbehalte begründen und verstärken könnten, selten sind. Denn diese Personengruppe verbirgt ja nach Möglichkeit ihre geringe Lese- und Schreibfähigkeiten.

3.2 Verinnerlichte strukturelle Diskriminierung

Kontakte mit der Polizei bringen ein vergleichsweise hohes Risiko der Aufdeckung und des Scheiterns mit sich, weil „Schriftliches“ allgegenwärtig ist. Dies führt zu Vermeidungsverhalten7, das strukturell verankert ist und in seiner Wirkung einer institutionellen Diskriminierung gleichkommt. Zugangsbarrieren entstehen auch dadurch, dass gering Literalisierte nur eingeschränkt in der Lage sind, für ihr Anliegen relevante Informationen wie Zuständigkeiten, Dienstzeiten, erforderliche Unterlagen usw. zu gewinnen.


Die hohe Wirksamkeit von Verbergung und Vermeidung lässt sich daran ablesen, dass Polizeibeamtinnen und -beamte in Interaktionssituationen deutlich seltener wahrnehmen, dass ihr Gegenüber gering literalisiert ist, als dies bei über 6 Millionen Betroffenen zu erwarten wäre.

 

„Die meisten können sich es zumindest bei Muttersprachlern, die dann auch dazu noch einen deutschen Namen haben, nicht vorstellen, dass diese Menschen nicht ausreichend lesen oder schreiben können.“ 


Zur Benachteiligung im Sinne von Underpolicing werden die inneren Barrieren für die gering Literalisierten beispielsweise im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt. Diese setzen nämlich voraus, dass die Polizei von Gefährdungen Kenntnis erhält und die Beamtinnen und Beamten das Geschehen – in der Regel aufgrund von Informationen der Betroffenen – hinreichend durchdringen und beurteilen können. Geringe Literalisierung kann daher etwa im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Maßnahmen wie Wegweisungen, Betretungsgebote, Ingewahrsamnahmen oder die Unterstützung bei der Beantragung einer gerichtlichen Schutzanordnung erschweren oder sogar verhindern.

3.3 Institutionelle Diskriminierung

Polizeiarbeit beruht zwar zu großen Teilen auf „Gesprochenem“, aber es gibt fast durchgängig schriftliche Parallelspuren. So können Strafanzeigen schriftlich oder mündlich erfolgen (§ 158 StPO). Mündliche Anzeigen sind jedoch von der Polizei zu beurkunden, d.h. sie muss die Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat schriftlich zusammenfassen. Bei Antragsdelikten kann nur bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft der Antrag zu Protokoll gegeben werden, ansonsten muss er schriftlich erfolgen.


Abgesehen davon, dass Polizeibeamtinnen und -beamte aus arbeitsökonomischen Gründen schriftliche Anzeigen bevorzugen und gering Literalisierte, die mündlich anzeigen möchten, in einen mit einem Offenbarungsrisiko verbundenen Erklärungsdruck geraten können, ist für sie der Übergang von Gesprochenem zu Schriftlichem grundsätzlich problematisch. Beispielsweise können sie protokollierte Anzeigen, Vernehmungen und Befragungen nicht sinnentnehmend lesen. Sie sind auf „Verlesen“ angewiesen und können nicht unmittelbar prüfen, ob und wie ihre Sicht bzw. ihr Anliegen aufgenommen worden ist. Sie sind daher nicht in der Position, Missverständnisse frühzeitig auszuräumen. Polizistinnen und Polizisten erleben dies möglicherweise als Reibung. Da die eigentliche Ursache – die geringe Literalität – getarnt wird, führen sie dies möglicherweise auf geringe Kooperationsbereitschaft oder sogar Feindseligkeit zurück.


Verstehens- und Verständnisbarrieren entstehen auch dadurch, dass wenig passende Sprachwelten aufeinandertreffen. Gering Literalisierte bilden häufig kurze Sätze, benutzen selten Wörter zur chronologischen Einordnung und verzichten überwiegend auf ausführliche und detaillierte Beschreibungen von Situationen und Erlebnissen.8 Damit fehlt Substanz für den Transfer ins Geschriebene. Polizeisprache ist dagegen mit Fremdworten, Spezialvokabular und Abkürzungen gespickt und Verweise auf die Rechtslage sind häufig. Gering Literalisierte dürften Polizeisprache vielfach als Spezialsprache erleben, die sie selbst gesprochen kaum erschließen können.

 

„Ich bin auch schon mal mitgegangen zum Verhör ... Und dann bin ich halt tatsächlich dazwischen gegangen ... es waren zu viele Fremdwörter, zu viele Fachausdrücke. Und die Fragen waren teilweise so verwurschtelt gestellt, dass meine Klienten damit nicht mehr klarkamen.“


Die Annahme, dass für gering Literalisierte Nachteile bei der Erstattung von Strafanzeigen und damit Barrieren für die Ahndung erlittenen Unrechts bestehen, ist bisher nicht wissenschaftlich belegt, aber plausibel. Ein derzeit nicht näher bestimmbarer, aber substanzieller Teil des sogenannten Dunkelfelds wäre folglich nicht auf eine freie Entscheidung der Betroffenen, sondern auf Diskriminierung zurückzuführen.

 

3.4 Kontroll- und Beschwerdebarrieren

Interaktionen zwischen Polizistinnen und Polizisten auf der einen und Bürgerinnen und Bürgern auf der anderen Seite unterliegen generell einem Machtgefälle. Ohne Spezialkenntnisse lässt sich „aus dem Stand“ kaum nachvollziehen, ob sich Polizeibeamtinnen und -beamte innerhalb des bindenden normativen Rahmens bewegen, ob sie „überziehen“ oder ungerechtfertigt untätig bleiben. Aber die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich vorzuinformieren, nachzufragen und das polizeiliche Verhalten im Nachhinein zu prüfen.


Für gering Literalisierte ist diese Machtasymmetrie deutlich größer. Sie können Polizei-Schriftliches nicht erschließen und das gezielte Erkennen, Zusammentragen und Bewerten relevanter Informationen – etwa durch die Nutzung des Internets – kann sie leicht überfordern. Die Folge ist eine eingeschränkte Kontrollkompetenz.


Beschwerden gegen polizeiliche Handlungen und Entscheidungen sind ein wichtiges Mittel, um diese im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdemacht gering Literalisierter vergleichsweise klein ist.

 

„Wenn sich Klienten herablassend behandelt fühlen, frage ich nach: ‚Habt ihr euch die Dienstnummer geben lassen?‘ Nein, das haben sie sich natürlich nicht getraut, und dann verläuft es letztendlich im Sande. Für sie sind Polizisten massive Respektspersonen.“

 

 

4  Lösungsansätze

 

Für gering Literalisierte, das sind in Deutschland über 6 Millionen Menschen, bestehen in erster Linie mittelbare Diskriminierungsrisiken aufgrund institutioneller Gegebenheiten, Routinen im polizeilichen Handeln wie auch rechtlicher Vorgaben, die für deren Einschränkungen und Bedarfe „blind“ sind. Es gilt, ihren Zugang zu polizeilichen Leistungen wie die Gewährung von Schutz etwa bei häuslicher Gewalt oder bei der Aufnahme von Strafanzeigen und -anträgen auf persönlicher und institutioneller Ebene zu erleichtern.

 

  • Gute Ansatzpunkte bieten die Verwendung leichter Sprache, durchgehende Alternativen zu schrift(sprach)licher Kommunikation und das Bereitstellen zielgruppenspezifischer Informationen.9 In der Praxis werden die Möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft. Einige Landespolizeien, die Bundespolizei und das BKA bieten auf ihren Homepages die Wahlmöglichkeit „leichte Sprache“. Wo dies der Fall ist, fehlt jedoch die erforderliche Tiefe, da man nach wenigen weiterführenden Links auf die regulären Seiten zurückgeführt wird.
  • Für gering Literalisierte sollten Möglichkeiten eröffnet werden, ihre unzureichende Lese- und Schreibkompetenz in Interaktionen mit der Polizei offen zu legen. Das vermeidet Missverständnisse und kann auch auf Seiten der Beamtinnen und Beamten Frustrationen verhindern. Dies wird aber nur gelingen, wenn gering Literalisierte keine unmittelbaren Diskriminierungen befürchten müssen und tatsächlich angemessene Unterstützung in Form von verständlichen mündlichen Erklärungen und Hinweisen erhalten.
  • Voraussetzungen für einen akzeptierenden, unterstützenden Modus auf Seiten der beteiligten Polizeibeamtinnen und -beamten ist Wissen um die Hintergründe geringer Literalisierung und den damit zusammenhängenden Verhaltensweisen, Ängsten und Nöten.10

 

 

Anmerkungen

 

  1. Prof. Dr. Claudius Ohder ([email protected]) ist Professor für Kriminologie und hat bis 2022 am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin gelehrt. Er forscht zu Themen mit Polizeibezug.
  2. Prof. Dr. Birgitta Sticher ([email protected]) ist seit 1989 Professorin für Psychologie und Führungswissenschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Sie ist Direktorin des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin).
  3. Grotlüschen, A.; Riekmann, W. (Hg.) (2012): Funktionaler Analphabetismus in Deutschland. Ergebnisse der ersten leo. - Level-One Studie. Münster.
  4. Grotlüschen, A.; Buddeberg, K. (Hg.) (2020): LEO 2018: Leben mit geringer Literalität. Bielefeld.
  5. Vgl. Grotlüschen, A. et al. (Hg.) (2023): Interdisziplinäre Analysen zur LEO Studie 2018 – Leben mit geringer Literalität: vertiefende Erkenntnisse zur Rolle des Lesens und Schreibens im Erwachsenenalter. in Edition ZfE, Band 14. Wiesbaden.
  6. Bundesverband Alphabetisierung und Grundbildung e.V.: „Woran erkennen Sie das?“ (https://alphabetisierung.de/informieren/institutionen-behoerden-aerzte-etc/woran-erkennen-sie-das/). Abgerufen 11.12.2024.
  7. Grund-Bildungs-Zentrum Berlin: Barrieren im Alltag, Vermeidungsstrategien und eingeschränkte Teilhabe. (https://grundbildung-berlin.de/auswirkungen-von-analphabetismus/). Abgerufen 11.12.2024.
  8. S. Anmerkung 6.
  9. Vgl. Antener, G. et al. (Hg.) (2024): Leichte Sprache. Grundlagen, Diskussionen und Praxisfelder, Stuttgart.
  10. Vgl. Canadian Association of Chiefs of Police (Hg.) (2008): Literacy Awareness Resource Manual for Police. Ottawa.