„Das Gesetz schläft nicht“
Von den außerdienstlichen Pflichten eines Staatsanwaltes und innovativer Wege der Beweisgewinnung
Von Oberstaatsanwalt Dr. Sören Pansa und Staatsanwalt Christian Alexander Schiller, Schleswig/Flensburg1
1 Einleitung

In der „Kriminalpolizei“ haben sich bereits mehrere Autoren mit der Frage beschäftigt, ob eine Pflicht für Polizeibeamte besteht, bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten aktiv zu werden; sich also „in den Dienst zu versetzen“.2 Doch auch Staatsanwälte sollten nicht mit Scheuklappen durch ihre Freizeit pflügen. Denn auch bei diesen kommt es in einer modernen Gesellschaft zwangsläufig zu Situationen, in welchen sie außerhalb ihres Dienstes unmittelbare oder mittelbare Hinweise auf die Begehung oder Planung von Straftaten erhalten. Es soll sich daher im Folgenden mit den potentiellen Besonderheiten für jenen Berufsstand auseinandergesetzt werden. Ferner wird die Gelegenheit genutzt, zwei bemerkenswerte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vorzustellen, welche interessante Ansätze für die „Ermittlungspraxis“ bieten. Zur besseren Anschaulichkeit erfolgt die Darstellung der verschiedenen Aspekte anhand eines Beispielsfalls, welche dann im Folgenden detailliert erörtert werden.
2 Sachverhalt

X und Y sind als Staatsanwälte in dem Landgerichtsbezirk D tätig. Bei einer abendlichen Exkursion im benachbarten Landgerichtsbezirk E, der zum selben Oberlandesgerichtsbezirk gehört, fällt beiden ein PKW auf, der mit offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit auf einer nahegelegenen Straße geführt wird. Dann touchiert der PKW mehrere am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge, zwingt einen Radfahrer zu einem gewagten Ausweichmanöver und kommt an einer Straßenlaterne endgültig zum Stehen. Kurz darauf verlassen A und B fluchtartig den PKW. X und Y entschließen sich, die beiden zu verfolgen, da die Verwirklichung mehrerer Straftaten im Raum steht. Es gelingt ihnen, A und B bis zum Eintreffen der alarmierten Polizeibeamten festzuhalten. Als diese den PKW in Augenschein nehmen, sehen sie den anscheinend ohnmächtigen C auf der Rückbank liegen, der zwei stark blutende Stichwunden im Halsbereich aufweist. Die herbeigerufenen Rettungskräfte können nur noch den Tod des C feststellen. Da der Bereitschaftsstaatsanwalt für den Landgerichtsbezirk E nicht zu erreichen ist, sollen A und B daraufhin auf Entschließung von X dem zuständigen Haftrichter am nächstgelegenen Amtsgericht vorgeführt werden. Als A mit zwei Polizeibeamten auf einer Bank vor dem Richterzimmer wartet, trifft sein Strafverteidiger ein. Dieser fragt den A direkt, was denn nun schon wieder schiefgelaufen wäre. A sagt daraufhin: „Ich hab den nur angestochen“. Gegen A und B werden anschließend auch aufgrund der genannten Äußerung des A auf Anträge von X Untersuchungshaftbefehle erlassen. Um schnell an weitere Informationen zu gelangen, erlässt der zuständige Ermittlungsrichter zeitgleich auf Antrag des zuständigen Staatsanwaltes einen Beschluss zur akustischen Überwachung i.S.d. § 100f StPO. Dann wird ein Gewahrsamsraum mit Überwachungstechnik versehen, in welchen A und B anschließend verbracht werden, um auf ihren Transport in die Untersuchungshaftanstalt zu warten. Als Grund für die gemeinsame Unterbringung teilen die Polizeibeamten diesen wahrheitswidrig mit, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt. Im Rahmen der Überwachung wird ein Gespräch aufgezeichnet, in dem der A versucht, den B zu überreden, die Verantwortung für die Tat auf sich zu nehmen und A zu entlasten.
3 Pflicht zur Versetzung in den Dienst
Hat ein mit der Verfolgung von Straftaten betrauter Amtsträger dienstlich von einer Straftat Kenntnis erlangt, so ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sofern ihm nicht ein Absehen von der Strafverfolgung, z. B. nach Opportunitätsgesichtspunkten (§§ 153 ff. StPO, 45 JGG), gesetzlich gestattet ist. Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich diese Pflicht aus den Vorschriften der §§ 152 Abs. 2, 160 StPO. Für Polizeibedienstete besteht eine Pflicht zum Tätigwerden aufgrund der Vorschriften des § 163 StPO und § 152 GVG.3
Erlangt ein Amtsträger der Strafverfolgungsbehörden jedoch außerdienstlich Kenntnis von einer Straftat, so ist er nach der Rechtsprechung ausschließlich in bestimmten Fällen verpflichtet einzuschreiten. So sind Beamte und Beamtinnen der Staatsanwaltschaft und Polizei zwar grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Dienstausübung Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Dritter. Besonderheiten können sich aber ergeben, wenn eine außerdienstliche Kenntnis von Straftaten erfolgt, die wie Dauerdelikte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen während der Dienstausübung fortwirken. Dabei bedarf es der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des Einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Dies kann auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB bei schweren Straftaten, und zwar auch bei Vermögensstraftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt, der Fall sein. Im Rahmen des Zumutbaren muss der Amtsträger darüber hinaus auch unter Umständen bei einer Gefährdung von Individualrechtsgütern einschreiten.4
Hintergrund dieser Abwägung ist dabei die Auffassung, dass die Anforderungen an den Strafverfolgungsbeamten überspannt und die Bindungen von Mensch zu Mensch als zu gering geachtet werden, wenn in jedem Falle die dienstliche Weitergabe des außerdienstlich aus persönlichen Gründen Anvertrauten unbedingt verlangt und die Unterlassung stets mit Strafe geahndet werden soll. Denn auch der Strafverfolgungsbeamte kann in Zweifel kommen, ob er außerhalb seines Dienstes als Beamter handeln oder als „Mensch“ Rücksicht üben und schweigen soll. Dann mag es die Achtung vor seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit unter Umständen erfordern, ihm die Freiheit der sittlichen Entscheidung zu lassen.5
Die private Kenntnisnahme von Bagatelldelikten, darunter insbesondere von Antragsdelikten oder solchen aus dem Katalog der Privatklagedelikte in § 374 StPO, wie z. B. der Beleidigung oder des Hausfriedensbruchs, wird daher ein Tätigwerden des nicht im Dienst befindlichen Amtsträgers in der Regel nicht erfordern. Bei schweren Straftaten oder aber bei Straftaten, welche Rechtsgüter der Allgemeinheit betreffen, besteht hingegen eine Verpflichtung zum Tätigwerden. Als Maßstab ist dabei ein verständiger Dritter zu sehen, der in solchen Fällen ebenfalls Strafanzeige erstatten würde, wie zum Beispiel bei Verbrechen und Vergehen aus dem Bereich der mittleren Kriminalität.6 Dies kann auch bei Straftaten der Fall sein, bei denen es zu einer konkreten Gefährdung von Unbeteiligten kommt, wie z. B. im Falle eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder einem qualifizierten verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit konkreter Gefährdung (§ 315d Abs. 2 StGB). Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff. BtMG), von denen ein Amtsträger privat Kenntnis erhält, lösen die Verpflichtung zum Tätigwerden nicht ausnahmslos aus. Die Rauschgiftkriminalität und die Notwendigkeit ihrer wirksamen Bekämpfung mögen in verstärktem Umfang präventiv-polizeiliche Maßnahmen notwendig machen. Rauschgiftvergehen heben sich aber jedenfalls nicht so wesentlich von anderen Verbrechen und Vergehen ab, dass die notwendige Abwägung zwischen der Freiheit des Einzelnen, die Entscheidung über die Anzeige bekannt gewordener Vergehen oder Verbrechen selbst zu treffen, gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, von einer Straftat Kenntnis zu erhalten, um sie wirksam verfolgen zu können, generell zurückstehen muss. Jedoch besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, bei besonders umfangreichen oder gefährlichen Rauschgiftdelikten, wie z. B. dem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, tätig zu werden.7
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger innerdienstlich für die Bearbeitung der Delikte, die ihm außerdienstlich bekanntwerden, zuständig wäre. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden sind nämlich nicht auf die innerdienstliche Zuständigkeit beschränkt, vielmehr obliegt diesen die Erforschung aller bekanntgewordenen Straftaten. Erforderlichenfalls ist daher zumindest die Unterrichtung der zuständigen Behörden über die festgestellten Vorgänge vorzunehmen.8
Bezogen auf den Beispielsfall besteht gegen A und B der Verdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die geforderte Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss dabei nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.9 Da es infolge des Rennens zu einem Unfall und durch das erzwungene Ausweichmanöver des Radfahrers zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen (§ 315d Abs. 2 StGB) kam, dürfte daher eine Pflicht zur Verfolgung dieser Straftat bestehen, auch wenn die Kenntnis über die Straftat außerhalb des Dienstes erlangt wurde.
4 Konsequenzen bei fehlendem Tätigwerden
Sofern der Amtsträger zum Einschreiten verpflichtet ist und dennoch bewusst nicht handelt, kommt dadurch sowohl die Verwirklichung eines strafbaren Verhaltens als auch ein Verstoß gegen die Dienstpflichten in Betracht, welcher gegebenenfalls dienstrechtliche Konsequenzen haben kann.
Nach §§ 258a, 13 StGB macht sich ein Amtsträger wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen strafbar, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit von einer Straftat erfährt und diese nicht anzeigt oder entgegen § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO einen Ermittlungsvorgang nicht vorlegt.10 Dem Amtsträger obliegt dabei im Zuge seiner Dienstausübung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter eine Garantenpflicht. Wird er in seiner Freizeit hingegen Zeuge einer Straftat, so haftet er wie jeder Bürger grundsätzlich nur im Rahmen der echten Unterlassungsdelikte, wie zum Beispiel wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB. Sofern der Amtsträger bei einer ihm außerdienstlich bekanntgewordenen Straftat nicht (sofort) einschreitet, kann er damit gleichwohl gegen weiterreichende, sich auf sein Privatleben erstreckende Dienstpflichten verstoßen und deshalb dienstrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.11 Eine strafrechtliche Handlungspflicht ist jedoch dann gegeben, wenn der Amtsträger das privat erlangte Wissen um die Straftat oder den Straftäter in den Dienst „mitnimmt“ und es sich bei dem Amtsträger zumindest um einen allgemein-dienstlich mit der Verhinderung oder Aufklärung der Straftat befassten Beamten handelt. Erst wenn diese Grundvoraussetzungen gegeben sind, hat der Beamte sich der erläuterten Abwägung zu stellen, ob das öffentliche Interesse an der Verhinderung oder Aufklärung der betreffenden Straftat (bzw. an der Ergreifung des Tatverdächtigen) seinen privaten Belangen vorgeht, und erst im Rahmen dieser Abwägung käme die Formel, nach der es sich um eine schwerwiegende, die Belange der Allgemeinheit erheblich berührende Straftat handeln muss, zur Anwendung.12 Aus diesem Grund besteht selbst dann keine eine Strafbarkeit auslösende sofortige Handlungspflicht, wenn der Amtsträger in seiner Freizeit einem Verdächtigen begegnet, obwohl er Kenntnis darüber hat, dass gegen diesen ein Haftbefehl erlassen wurde. Dabei besteht weder eine Pflicht zur selbstständigen Ergreifung des Verdächtigen, noch zur unverzüglichen Informierung der nächstgelegenen Polizeidienststelle.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen nach §§ 258a, 13 StGB zu der Frage der Unbestimmtheit der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre entschieden, dass diese auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt und vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 StGB gedeckt ist. Zwar werde durch das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium einer „schweren Straftat” ein Wertungsraum eröffnet. Dies sei aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und solange der konkrete Normadressat – wie etwa ein geschulter Polizeibeamter – anhand einer gefestigten Rechtsprechung das Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher voraussehen könne.13
5 Zuständigkeit
Soweit eine Pflicht zum Tätigwerden des Amtsträgers nicht besteht, schließt dies im Umkehrschluss nicht aus, dass der Beamte gleichwohl aus freien Stücken die Entscheidung trifft, bei privater Kenntniserlangung von Straftaten unmittelbar einzuschreiten und Maßnahmen der Strafverfolgung zu treffen. Sofern sich die Straftat jedoch nicht innerhalb des originären Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers ereignet, sondern der Beamte an einem anderen Ort von der Begehung einer Straftat Kenntnis erlangt, ist zwischen der Möglichkeit der In-den-Dienstversetzung zwischen Polizeibeamten und Staatsanwälten zu unterscheiden. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland liegen die Justiz und die Rechtsprechung nach Art. 30 GG grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder. Daraus folgt, dass auch die Strafverfolgung grundsätzlich Ländersache ist, weshalb ein Amtsträger im Land A grundsätzlich für die Aufgaben der Strafverfolgung im Land B nicht zuständig ist. Da Straftäter bei Planung und Begehung von Straftaten keine Rücksicht auf Ländergrenzen nehmen, würde es jedoch schlichtweg unvorstellbar erscheinen, wenn ein Polizeibeamter – selbst wenn er sich in Dienstausübung in einem anderen Land befindet – zum Einschreiten mangels örtlicher Zuständigkeit nicht befugt wäre und bei Begehung einer Straftat tatenlos zusehen müsste.
Aus diesem Grund haben die Länder für die Polizei entsprechende Regelungen getroffen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nicht in einem Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehen, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat zur Ausübung von Amtshandlungen befugt sind.14 Der Begriff „Verfolgung auf frischer Tat“ ist dabei auch in § 127 StPO genannt. Auf frischer Tat betroffen ist danach, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Die Beobachtung braucht nicht sämtliche Teile der Tat zu erfassen. Die wahrgenommenen Teile müssen aber ohne weitere Indizien den beobachteten Hergang als rechtswidrige Tat erkennen lassen. Zwischen der Vollendung der Tat und dem Betreffen muss ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen, was sich nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt. Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn unmittelbar nach Entdecken der kurz zuvor begangenen Tat die Verfolgung aufgenommen wird. Der Täter braucht zum Zeitpunkt des Entdeckens der Tat nicht mehr am Tatort anwesend zu sein, es genügt, wenn sichere Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine bestimmte Person als Täter hinweisen.15 Daraus folgt, dass ein In-den-Dienst-Versetzen bei Kenntnisnahme von Straftaten außerhalb des Landes, in welchem das Dienstverhältnis des Polizeibeamten begründet ist, nicht zulässig ist, sofern das Wissen um die Straftat erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt wird oder der Polizeibeamte sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, tätig zu werden.
Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte fehlt es im Vergleich zu Polizeibeamten an vergleichbaren Landesvorschriften. Nach der Gesetzgebung des Bundes bestimmt § 143 Abs. 1 GVG die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften nach der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Im Regelfall richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an welchem die Straftat begangen worden ist (§ 7 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht jedoch in § 143 Abs. 2 GVG eine Notzuständigkeit einer örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft vor. Danach hat ein unzuständiger Beamter einer Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug alle erforderlichen Amtshandlungen vorzunehmen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Zuwarten auf eine Tätigkeit des zuständigen Staatsanwalts die Aufklärung der Sache, die Sicherung eines Beweismittels oder die eines Einziehungsgegenstandes gefährden würde. Dies gilt auch, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft schon Ermittlungen führt. Die vorzunehmenden Amtshandlungen umfassen alle Maßnahmen, die auch dem zuständigen Staatsanwalt obliegen. Dazu gehören insbesondere auch die Anträge, die nach § 162 StPO beim Ermittlungsrichter zu stellen sind, falls es auf eine beschleunigte Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ankommt. Zulässig sind jedoch nur Amtshandlungen innerhalb des örtlichen Bezirks des Not-Staatsanwalts.16 Daraus folgt, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sich nicht in den Dienst versetzen und Strafverfolgungsmaßnahmen wahrnehmen dürfen, sofern die Maßnahmen außerhalb des örtlichen Bezirks der Staatsanwaltschaft, für welche sie tätig sind, vorzunehmen sind. Eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt kann sich daher bei privater Kenntniserlangung von Straftaten nur dann in den Dienst versetzen und Strafverfolgungsmaßnahmen, wie z. B. eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, veranlassen, wenn die Maßnahmen in dem Bezirk der Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind, an welcher das Dienstverhältnis begründet ist. In allen anderen Fällen muss sich der örtlich unzuständige Beamte der Staatsanwaltschaft darauf beschränken, ggf. über die Polizei, eine Verständigung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu erwirken.
Sofern die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt für die Verfolgung der Straftat örtlich – auch über die Notzuständigkeit nach § 143 Abs. 2 GVG – nicht zuständig ist, jedoch gleichwohl Amtshandlungen vornimmt, folgt daraus jedoch im Umkehrschluss nicht automatisch eine Unwirksamkeit dieser Handlung. Die örtliche Unzuständigkeit hat die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung der Staatsanwaltschaft und das Entstehen eines Verfahrenshindernisses höchstens dann zur Folge, wenn die Annahme der örtlichen Zuständigkeit objektiv willkürlich war.17 Bei trotz örtlicher Unzuständigkeit vorgenommenen Ermittlungshandlungen, wie z. B. einer Beschlagnahme eines Führerscheins oder der Durchführung einer Zeugenvernehmung, wird sich nicht die Frage der Wirksamkeit, sondern der Verwertbarkeit der gewonnenen Ermittlungsergebnisse stellen. Eine Unverwertbarkeit wird jedoch nur dann anzunehmen sein, wenn die Ermittlungshandlung willkürlich oder unter offensichtlich unvertretbarer Annahme der Zuständigkeit erfolgte.18
Im Beispielsfall war die vorläufige Festnahme von A und B durch die Staatsanwälte X und Y bereits über die Vorschrift des § 127 Abs. 1 StPO, dem sog. Jedermann-Festnahmerecht, gerechtfertigt. Soweit es die nachfolgende Beantragung von Haftbefehlen gegenüber dem Haftrichter am nächstgelegenen Amtsgericht im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts E betrifft, wären X und Y aus dem Landgerichtsbezirk D zwar örtlich nicht zuständig gewesen. Gleichwohl erfolgte die Beantragung der Haftbefehle jedenfalls nicht willkürlich unter offensichtlich unvertretbarer Annahme der Zuständigkeit, da sich der Landgerichtsbezirk E zum einen im selben Oberlandesgerichtsbezirk befindet und der zuständige Bereitschaftsstaatsanwalt im Landgerichtsbezirk E zum anderen nicht zu erreichen war. Die Anträge auf Erlass von Untersuchungshaftbefehlen von X beim Amtsgericht im Landgerichtsbezirk E waren daher wirksam.
6 Verwertbarkeit der Angaben des A
Die sich selbst belastenden Äußerungen des A sind unter Umständen gefallen, die im Rahmen einer Hauptverhandlung von der Verteidigung sicher eingehend problematisiert werden würden. Gerade bezüglich des kurzen Ausspruchs gegenüber dem Strafverteidiger kommen nur die anwesenden Polizeibeamten als Beweismittel in Betracht. Insofern dürften jene sich auf eine konfrontative Befragung durch den Strafverteidiger gefasst machen, in welcher diesen sicherlich mehrmals ihr angeblich „einem Rechtsstaat unwürdiges“ Verhalten vorgeworfen werden würde. Abgesehen von dem Umstand, dass sie die Wahrnehmung der Äußerungen des A kaum vermeiden konnten, würde für einen souveränen Auftritt im Gerichtsaal die genaue Kenntnis der Rechtslage sicherlich hilfreich sein. Insofern gilt es zu verinnerlichen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme bildet, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.19 Ein solches setzt ferner grundsätzlich einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften voraus, welcher in den beiden zu erläuternden Konstellationen bereits nicht vorliegt.
6.1 Äußerungen des A gegenüber dem Strafverteidiger
Ein Beschuldigter ist jederzeit befugt, sich in einem Strafverfahren von einem Strafverteidiger vertreten zu lassen. Dies ist eine Ausformung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf ein faires Verfahren. Der Gesetzgeber hat dieses Recht unter anderem durch § 148 Abs. 1 StPO konkretisiert: „Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet“. Aus dieser Norm wird gefolgert, dass eine Beeinträchtigung des Kontaktes zwischen einem Beschuldigten und dem Strafverteidiger grundsätzlich rechtswidrig ist.20 So dürfen etwa nach dem Rechtsgedanken der §§ 97, 148 StPO regelmäßig keine Unterlagen beschlagnahmt werden, welche der Verteidigung des Beschuldigten zu dienen bestimmt sind.21 Insofern hatte der Bundesgerichtshof in dem beschriebenen Sachverhalt zu entscheiden, ob das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die Verwertung der Äußerung gegenüber dem Strafverteidiger verletzt worden sein könnte. Der 2. Strafsenat führt diesbezüglich prägnant aus, dass bereits das Recht des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung durch das Verhalten der Polizeibeamten nicht berührt würde, denn: „Die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation wird nicht durch Strafverfolgungsorgane verletzt, wenn sich der Beschuldigte in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die Wahrnehmung der Äußerung durch die anwesenden Polizeibeamten kann danach rechtsfehlerfrei im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden“.22 Der Bundesgerichtshof misst dabei dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der A sich im Moment der Kommunikation nicht von den Polizeibeamten hätte lösen können, um ein Mithören durch diese zu verhindern. Dies ist auch zu befürworten, da weder der Strafverteidiger noch der A gezwungen waren, eine derart offene Kommunikation zu führen. Vielmehr hat der Strafverteidiger in jedem Gerichtsgebäude das Recht, sich einen Raum zuweisen zu lassen, in welchem er ohne Anwesenheit Dritter mit seinem Mandanten den Fall besprechen kann, um über eine etwaige Einlassung vor dem Haftrichter entscheiden zu können. Macht der Strafverteidiger hiervon keinen Gebrauch, so nehmen er und der Beschuldigte billigend in Kauf, dass Gesprächsinhalte durch Dritte wahrgenommen und gegen den Beschuldigten verwendet werden können.
Kritischer wäre eine Verwertbarkeit jedoch zu beurteilen, wenn sich Beschuldigter sowie Strafverteidiger in einen entsprechenden Raum zurückgezogen hätten und die davor wartenden Polizeibeamten aufgrund der baulich bedingten Hellhörigkeit entsprechende Wahrnehmungen machen würden. Denn dann könnten keine Vorwürfe dahingehend erhoben werden, es wären keine „Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen worden. Einen Grenzfall würde sicherlich die Konstellation darstellen, in welcher das Gespräch zwar in einem separaten Raum stattfindet, der Beschuldigte jedoch in „affektiver Erregung“ derart laut wird, dass auch auf dem Gang alles hörbar ist. Insofern wäre dem Beschuldigten zwar ein gewisser Vorwurf zu machen. Das Verhalten ist jedoch angesichts dessen Situation zumindest nachvollziehbar. Insofern würden vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires Verfahren zumindest gewichtige Gründe gegen eine Verwertbarkeit sprechen. Gerichtsentscheidungen bezüglich solcher Sachverhalte sind den Verfassern bisher nicht bekannt geworden. Polizeibeamte, die solche Wahrnehmungen machen sollten, sind jedenfalls verpflichtet, die Inhalte an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, damit diese und das Tatgericht über die Verwertbarkeit entscheiden können.
6.2 Gespräch in der Gewahrsamszelle
Die Gesprächsaufzeichnung in der Gewahrsamszelle stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte des A dar. So sind die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.23 Jedoch kann auch das heimliche und täuschende, durch Ermittlungsbehörden veranlasste Ausfragen des Beschuldigten durch private oder verdeckt ermittelnde Personen gegen die bezeichneten Grundsätze verstoßen, obwohl der Schwerpunkt nicht im Zwang zur Mitwirkung des Beschuldigten, sondern in der Heimlichkeit der Ausforschung liegt.24 Andererseits kann der Rechtsstaat nur effektiv verwirklicht werden, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.25 Maßgebend ist daher, ob die durch die Strafverfolgungsbehörden gewählten Ermittlungsmaßnahmen sich noch im Rahmen einer zulässigen kriminalistischen List bewegen oder bereits eine unzulässige Täuschung darstellen, welche den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In dem beschriebenen Sachverhalt hat der 3. Strafsenat eine Verwertbarkeit der Angaben des A angenommen und diesbezüglich ausgeführt: „Maßgeblich ist, dass mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, keine Aussage darüber verbunden war, die Beschuldigten könnten sich ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvorwurf austauschen. Die Mitteilung diente vielmehr lediglich dazu, die Heimlichkeit der angeordneten Überwachungsmaßnahme zu verdecken. […] Ein entsprechender Erklärungswert war mit der Erläuterung zur Belegung der Hafträume nicht verbunden.“ 26
Die Überwachung der Gewahrsamszelle in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Äußerung über die Belegungssituation stellt jedoch sicherlich einen Grenzfall dar. Dies verdeutlicht ein Sachverhalt, über welchen der 1. Strafsenat zu entscheiden hatte: „In Vollziehung der ermittlungsrichterlichen Anordnung wurden die Gespräche des Beschuldigten mit seiner Ehefrau bei deren jeweils halbstündigen Besuchen in der Untersuchungshaft von beiden unbemerkt akustisch überwacht. Die Gespräche fanden jeweils in einem separaten Raum der Haftanstalt statt; dabei wurde – entsprechend der richterlichen Anordnung – seitens der Ermittlungsbehörden bewusst auf die sonst übliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson verzichtet, so dass dem Beschuldigten, der sich mit seiner Ehefrau in seiner Muttersprache unterhalten konnte, der Eindruck einer unüberwachten Gesprächssituation vermittelt wurde.“27 Diesbezüglich wurde eine Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse angenommen, da die Ermittlungsbehörden nicht bloß einen Irrtum des Beschuldigten ausgenutzt hätten. Vielmehr wäre durch die für den Beschuldigten gezielt herbeigeführte Gesprächssituation eine Lage geschaffen worden, in welcher dieser nahezu gezwungen worden wäre, über belastende Inhalte zu kommunizieren, da er aufgrund der Untersuchungshaft keine andere Möglichkeit gehabt habe, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten.
7 Resümee
Die Pflichten von Staatsanwälten und Polizeibeamten bei der außerdienstlichen Kenntniserlangung von Straftaten sind zwar in großen Teilen identisch, unterscheiden sich jedoch auch in erheblichen Bereichen, was insbesondere die örtliche Zuständigkeit betrifft. Doch diese Pflichten sind natürlich auch mit Befugnissen verbunden, welche effektiv genutzt werden können, um Straftaten unmittelbar nach ihrer Begehung aufzuklären und Beweise zu sichern. Hierbei ist es sicherlich hilfreich, wenn die handelnden Personen fähig sowie bereit sind, spontan aktiv zu werden und gegebenenfalls auch unkonventionelle Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die dargestellten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeigen dabei eindrucksvoll, dass solche Ansätze keinesfalls einem Ermittlungsverfahren fremd sein müssen, sondern die derart erlangten Beweismittel grundsätzlich vollumfänglich verwertbar sind. Insofern sollten sich weder Polizeibeamte noch Staatsanwälte fortwährend in denselben Routinen bewegen, sondern gegenüber neuen Ermittlungsansätzen stets offen sein. Denn wer nicht handelt, macht zwar grundsätzlich auch weniger Fehler. Es werden dabei jedoch auch zahlreiche vielversprechende Chancen zur Aufklärung von Straftaten vertan. Und dies widerspricht nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern auch den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Ermittlungsbehörden.
Anmerkungen
- Dr. Sören Pansa ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein und Christian Schiller bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg, derzeit in Abordnung bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, tätig. Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Verfasser wieder.
- Vgl. zuletzt Faber und Kiske-Kunter in Die Kriminalpolizei 2/2024.
- Vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 258a, Rn. 10; Mavany in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 152, Rn. 16.
- Vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 – 2 StR 326/99 –, NStZ 2000, 147.
- Vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 – 5 StR 294/53 –, NJW 1954, 1009.
- Vgl. MüKoStPO/Peters, StPO, 2. Aufl. 2024, § 152, Rn. 45.
- Vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. März 1981 – 3 Ss 1111/80 –, NJW 1981, 1794.
- Vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 267/97 –, NStZ 1998, 194.
- Vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, NStZ 2021, 615 f.
- Vgl. Schönke/Schröder/Hecker, § 258a, a.a.O.
- Vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 358/92 –, BGHSt 38, 388.
- Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 1998 – 1 Ss 275/97 –, zitiert nach juris.
- Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2002 – 2 BvR 2202/01 –, NJW 2003, 1030.
- Vgl. § 123 PolG-BW, § 170 LVwG-SH, § 30a HmbSOG, Art. 11 BayPOG, § 8 ASOG-Bln, § 103 NPOG, § 104 SächsPolVDG, § 91 SOG-LSA, § 102 HSOG, § 12 ThürPOG, § 9 POG-NRW, § 77 BbgPolG, § 101 POG-RP, § 88 SPolG, § 9 SOG-MV, § 143 BremPolG.
- Vgl. BeckOK StPO/Krauß, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 127, Rn. 4, 5.
- Vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 143 GVG, Rn. 12.
- Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 143 GVG, Rn. 2a.
- Vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 13.
- Vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 –, BGHSt 51, 285.
- Vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 2 BvR 1330/23 –, NJW 2024, 276.
- Vgl. mit zahlreichen Nachweisen BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17 –, NJW 2018, 2385.
- BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 2 StR 485/17 –, JR 2019, 205.
- Vgl. mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 6. März 2018 – 1 StR 277/17 –, NJW 2018, 1986.
- So etwa BGH, Urteil vom 21. Juli 1998 – 5 StR 302/97 –, BGHSt 44, 129, in welchem die Verwertbarkeit von Angaben einer Beschuldigten gegenüber einer Mitgefangenen abgelehnt wurde, welche gezielt durch die Ermittlungsbehörden auf diese „angesetzt“ worden war.
- BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07 –, zitiert nach juris.
- BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24 –, NJW 2024, 3603.
- BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08 –, BGHSt 53, 294.
