Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln

Teil 3: Menschen mit psychischen Auffälligkeiten


Von Prof. Dr. Birgitta Sticher1 und Prof. Dr. Claudius Ohder2, Berlin

 

1 Psychische Auffälligkeiten als Ausdruck einer dauerhaften psychischen Störung?


Voraussetzung des Zusammenlebens in einer Gesellschaft, in der individuelle Freiheiten einen hohen Stellenwert besitzen, ist die kontinuierliche Regulation von Emotionen. Diese kontrollieren zu können, ist ein langwieriger mühevoller Lernprozess und Eltern können ein Lied davon singen, wie schwer es ihren Kindern fällt, mit den täglichen Frustrationen umzugehen, ohne „auszurasten“.

 

Aber auch Erwachsene, die besonderen Belastungssituationen ausgesetzt sind, gelingt diese Selbstregulation in bestimmten Situationen punktuell oder über einen längeren Zeitraum nicht. Wie häufig Abweichungen vom dem „psychischen Normalzustand“ vorkommen, kann den aktuellen Daten zur „Gesundheit Erwachsener in Deutschland“ entnommen werden, in denen die selbsteingeschätzte psychische Gesundheit durch Telefoninterviews erfragt wird. Insgesamt zeigen sich negative Entwicklungen des psychischen Gesundheitszustands in der Bevölkerung im Zeitabschnitt von 2019 bis 2024. Anfang 2024 gaben etwa 22% der Befragten eine auffällige Belastung durch depressive Symptome an. Die Belastung durch Angstsymptome lag ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 bei etwa 12% bis 15% der Bevölkerung im auffälligen Wertebereich.3 In der Regel gelingt es den Betroffenen mit eigenen Mitteln durch die Unterstützung von Menschen aus dem Umfeld oder durch professionelle Hilfe, die Stabilität bzw. die psychische Funktionsfähigkeit wieder herzustellen. Es ist deshalb wichtig zu verstehen, dass die Unterteilung der Menschen in die Kategorie „psychisch gesund“ oder „psychisch gestört bzw. krank“ nicht zutreffend ist. Mehr noch: Wenn situativ wahrgenommenes auffälliges Verhalten unhinterfragt als Beleg dafür genommen wird, dass die betreffende Person psychisch krank ist, läuft dies auf eine problematische Generalisierung hinaus, die zu einem Diskriminierungsrisiko werden kann. Selbst Menschen, die unter einer schweren Belastung depressive oder psychotische Episoden erleben, können sich psychisch stabilisieren. Nur ein kleiner Teil bleibt dauerhaft und damit chronisch bei der Selbstregulation beeinträchtigt. Folglich ist es sachgerecht von einem Kontinuum auszugehen, auf dem sich jeder im Verlauf seines Lebens bewegt. Wo sich eine Person auf diesem Kontinuum befindet, hängt lebenslang von einer Vielzahl von Persönlichkeits- und Situationsfaktoren ab. Hierzu zählen die genetische Prädisposition, hirnorganische und somatische Risiken, biographische Erfahrungen, aktuelle berufliche und private Ressourcen sowie Belastungen, vorhandene oder nicht vorhandene Bewältigungsmöglichkeiten, die Qualität psychosozialer Unterstützung sowie der Stellenwert problematischer Bewältigungsversuche (wie z.B. gewohnheitsmäßiger Alkoholkonsum). Besonders dann, wenn eine Vielzahl von Belastungen auf eine Person treffen, die deren verfügbare Bewältigungsmöglichkeiten überschreiten, kann es zu akuten Krisensituationen bzw. einem psychischen Ausnahmezustand kommen. Gegen die eigene Person oder andere gerichtete Aggressionen bis hin zu massiven Gewalthandlungen sind Äußerungen dieses Zustandes.

 

Bei dem sozialen Umfeld lösen solche Verhaltensepisoden starke Gefühle von Hilflosigkeit und Überforderung aus. Dies führt häufig dazu, dass per Notruf die Polizei hinzugezogen wird, zumal sie die einzige Instanz ist, die jederzeit erreichbar ist. Nach einer Befragung, die Lorey und Fegert4 2021 in Baden-Württemberg durchgeführt haben, beurteilen Polizistinnen und Polizisten etwa jede 5. Person, mit der sie dienstlich in Kontakt treten (19,8%) als psychisch auffällig, d.h. deren Verhalten wird als merkwürdig, bizarr und verwirrt wahrgenommen. Die Verhaltensweisen weichen von dem ab, was die Polizistinnen und Polizisten in der Situation als situativ angemessen oder als normal bezeichnen würden. Weicht das Verhalten in einem noch stärkeren Maße von den Erwartungen ab und wird das Interaktionsverhalten als schwer nachvollziehbar oder sogar bedrohlich wahrgenommen, erfolgt die Einordnung der Person als „psychisch gestört“ oder sogar als „psychisch krank“. Nach Angaben der von Lorey und Fegert befragten Polizeibediensteten trifft dies auf ca. jede sechste Person zu (18,2%), mit der sie in Kontakt treten. Grundlage für diese Beurteilung als „psychisch krank“ war entweder die Auskunft der Person selbst oder von Personen in ihrem Umfeld.


Wenn Polizistinnen und Polizisten auf psychisch auffällige Personen treffen, müssen und sollen sie keine klinische Diagnose stellen. Das Ziel ist vielmehr, dass sie über eine angemessene und hilfreiche Situationsbewältigung verfügen, um die Gefahren für die Person und ihr Umfeld abzuwehren oder der Person trotz des auffälligen Verhaltens im Strafermittlungsprozess gerecht zu werden. Dies setzt voraus, auffällige psychische Zustände zu erkennen wie „Überdrehtheit, Wahn, Halluzinationen, Aggressivität/ Impulsivität, motorische Unruhe, Angst und Verzweiflung“.5 Diese Wahrnehmung der Verhaltensauffälligkeiten sollte die Grundlage für die Entscheidung über das weitere angemessene polizeiliche Vorgehen bilden. Hierbei sind aber im Einsatzgeschehen noch weitere Indikatoren wie Vorinformationen über die Person und situative Gegebenheiten (Einsatzraum, Bewaffnung) zu beachten, wie in der heuristischen Gefährdungsbeurteilung(HGB6) ausgeführt wird. Zu dem erlernten professionellen Verhalten zählt als wichtigstes Einsatzmittel die Kommunikation. Wenn diese nicht zum Ziel führt, werden notfalls einfache körperliche Gewalt oder andere situativ notwendige Zwangsmaßnahmen eingesetzt. In den Situation mit psychisch auffälligen Menschen ist grundsätzlich für Polizistinnen und Polizisten immer von hoher Wichtigkeit, auf ihre eigene Sicherheit zu achten.

 

2 Diskriminierungsrisiken der Schutzpolizei im Kontakt mit Menschen in einem psychischen Ausnahmezustand


Die Einsatzanlässe, in denen Schutzpolizistinnen und -polizisten psychisch auffälligen Menschen begegnen, sind sehr vielfältig. Hierbei handelt es sich um „110-Einsätze“ z.B. wegen Hilfeersuchen aufgrund einer Bedrohung, eines Suizidversuchs, von Streitigkeiten und Gewalttaten. Aber auch im Straßenverkehr, bei Kontrollen und Razzien kommt die Polizei mit psychisch auffälligen Personen in Kontakt. Diskriminierungsrisiken können bei diesen Kontakten grundsätzlich dann bestehen, wenn die Personen aufgrund der wahrgenommenen Abweichung von den in der Situation als „normal“ beurteilten Verhaltensweisen als „verrückt“, als „Psychos“ oder „Spinner“ etikettiert und sie aufgrund dessen abwertend und respektlos behandelt werden.


Besondere mediale Aufmerksamkeit hat in den vergangenen Jahre die hohe Anzahl von Menschen erregt, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben und im Verlauf des Einsatzgeschehens von Einsatzkräften erschossen worden sind. Hierbei handelt es sich aufgrund der Recherche des „Institut für Bürgerrechte und öffentliche Sicherheit“ im Zeitraum von 2019 bis 2024 um 37 Menschen. Nach Einschätzung von Experten7 wären diese Fälle größtenteils vermeidbar gewesen, wenn die Polizistinnen und Polizisten sich anders verhalten hätten. Aber werden diese Menschen, die sich in psychischen Ausnahmezuständen befinden, durch die Polizei diskriminiert? Dieser Vorwurf würde implizieren, dass die Polizei Menschen, die sehr stark von der Normvorstellung abweichende Verhaltensweisen zeigen, als „psychisch Kranke“ klassifiziert und ihnen pauschal eine besondere Gefährlichkeit unterstellt. Sie würden deshalb schlechter behandelt als dies bei anderen Personen mit psychischen Verhaltensauffälligkeiten der Fall sei.

 



Der Kontakt mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen, die z.B. unverständliche Äußerungen von sich geben oder laut schreien, sich möglicherweise verbarrikadieren, nicht rational auf die Ansprache reagieren und mit einem Messer oder einem Gegenstand ausgerüstet sind, den sie als Waffe einsetzen könnten, stellt für alle Beteiligten eine hohe Stresssituation dar. In einer Studie äußern 30% der deutschen Einsatzkräfte Angst in der Interaktion mit als psychisch krank bezeichneten Personen8. Dies führt nachvollziehbar dazu, dass die Eigensicherung für die Einsatzkräfte einen besonders hohen Stellenwert erhält. Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch in psychiatrischen Kliniken tätige Fachkräfte bei Patienten, die sich in einem akuten Ausnahmezustand mit hohem Selbst- und Fremdverletzungsrisiko befinden, daran scheitern, die Situation mit kommunikativen Mitteln zu beruhigen. Sie rufen dann die Polizei, weil nur diese legitimiert ist, körperliche Gewalt oder andere Zwangsmittel zur Gefahrenabwehr einzusetzen. Viele der Menschen, die sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinden, leiden an einer Schizophrenie. Aus der Forschung ist bekannt, dass von diesen Personen in einer akuten Krankheitsphase eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ausgeht, eine Gewalttat zu begehen, z.B. weil sie Wahnvorstellungen oder Halluzinationen von Stimmen haben, die ihnen Befehle geben, bestimmtes Verhalten auszuführen. In vielen Fällen fühlen sie sich aber auch verfolgt, ohne dass dies von Außenstehenden nachvollziehbar ist. Aufgrund des hohen Erregungszustands der sich in einem akuten Ausnahmezustand befindenden Person sollte die Polizei zur Lagebewältigung versuchen, alles zu vermeiden, was den Stress verstärken könnte, wie z.B. das gleichzeitige Auftreten mehrerer bewaffneter Uniformierter, eine befehlsartige Ansprache und ein hektisches Handeln. Empfohlen wird hingegen, dass möglichst eine Polizistin oder ein Polizist die psychisch auffällige Person ruhig anspricht, dabei Distanz hält und die Fluchtwege nicht zustellt. Es sollte möglichst ehrlich erklärt werden, warum man da ist. Die Grundhaltung sollte auch hier zunächst sein: geduldig hinhören, sich einfühlen und die Person mit ihren Wahrnehmungen ernst nehmen, auch wenn der Inhalt des Wahns etc. nicht nachvollziehbar ist. Eine nähere Betrachtung dieser Einsatzsituationen zeigt allerdings, wie schwierig es ist, die Gefahr, die für alle Beteiligten besteht, durch eine deeskalative Vorgehensweise abzuwehren. Hier ist die auch die Emotionsregulation der beteiligten Polizistinnen gefragt, die vor allem durch eine im Einsatztraining gewonnene Handlungssicherheit erreicht werden sollte. Und genau an dieser Stelle setzt die Kritik9 an dem im Einsatztraining erworbenen Handlungsroutinen an, die in den Fällen mit tödlichem Ausgang zu einer weiteren Eskalation der Situation statt zu einer Deeskalation führen. Kritisiert wird, dass im Einsatztraining das Selbstverständnis vermittelt wird, polizeiliche Autorität in diesen als besonders gefährlich wahrgenommen Situationen auf jeden Fall durchsetzen und schnell Lösungen treffen zu müssen. In diesem Zusammenhang kommt der von Rafael Behr (2008) analysierte Kriegermännlichkeit bzw. dem Warrior Mindset10 eine hohe Bedeutung zu. Dies führt in der Praxis zu einer gefährlichen Reduktion von Komplexität. Es wird deshalb für notwendig gehalten, dass im Einsatztraining ein anderes Vorgehen unter möglichst weitreichendem Einsatz kommunikativer Mittel wesentlich stärker vermittelt und geübt wird, um den letalen Ausgang zu vermeiden. Statt der Fixierung auf die Gefährdung, die nur „außen“ (also in der psychisch auffälligen Person) verortet wird, kann die Gefährdungsentstehung aus der Situation heraus verstanden werden. In einem Prozess der dynamischen Entscheidungsfindung sollte die Frage beantwortet werden, wie die Situation für alle Beteiligten so beeinflusst werden kann, dass die Gefährdung so gering wie möglich ist. Geschieht dies nicht, würde eine institutionelle Diskriminierung vorliegen, denn die Polizistinnen und Polizisten greifen auf kollektiv verfügbare und in vielen anderen Situationen durchaus funktionale Handlungsroutinen zurückgreifen, die aber der sich in der akuten Krise bzw. psychischen Ausnahmezustand befindenden Person nicht gerecht werden. Das heißt aber nicht, dass der Einsatz von Zwangsmitteln immer vermieden werden kann, falls durch mildere Einsatzmittel keine (Schutz)wirkung erzielt wird11. Daraus ergibt sich eine Herausforderung für die Gestaltung der Aus- und Fortbildung, Polizistinnen und Polizisten auf den Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen adäquater vorzubereiten. Der beste Schutz gegen Diskriminierung ist grundsätzlich ein Mindset der Polizistinnen und Polizisten, das in der Interaktion mit psychisch auffälligen Menschen diesen – selbst bei Umsetzung von Zwangsmaßnahmen – vermittelt, dass sie mit Würde, Respekt, Fairness und auf transparente Art und Weise behandelt werden. Die konkrete lageangepasste Herangehensweise bedarf aber aufgrund der hohen Stresssituation aller Beteiligten eines regelmäßigen Trainings. Darüber hinaus sollten aber auch die Umsetzung bereits erfolgreich evaluierter Kooperationsmodelle der Polizei mit anderen Akteuren des Gesundheitssystems in Betracht gezogen werden.

 

3 Diskriminierungsrisiken psychisch auffälliger Menschen in Aufgabenfeldern der Kriminalpolizei


Welche Diskriminierungsrisiken bestehen im Umgang mit psychisch auffälligen Menschen in den Aufgabenfeldern der Kriminalpolizei? Die Kriminalbeamtinnen und -beamten sind z.B. in der Ermittlung von Straftatbeständen häufig mit psychisch auffälligen Menschen in der Vernehmung konfrontiert – sei es mit Opferzeuginnen und Opferzeugen, mit Zeuginnen und Zeugen oder mit Menschen, die einer Straftat beschuldigt werden. Gerade bei Opferzeuginnen und Opferzeugen gestaltet sich die Interaktion z.B. als Folge von traumatisierenden Erfahrungen und einer möglicherweise vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sehr herausfordernd. Dies zeigt sich z.B. dadurch, dass die Person aufgrund extrem hoher Anspannung, die sich z.B. an erstarrter Mimik und Motorik ablesen lässt oder an Zittern der Extremitäten, nicht kooperationsbereit erscheint. Auch ist es ist für die Vernehmenden oft schwierig, den Ausführungen zu folgen, weil diese nicht in chronologischer Reihenfolge unter Erläuterung der Kontextbedingungen vorgetragen werden, sondern eher sprunghafte assoziative Äußerungen darstellen, die viele widersprüchliche und unverständliche Angaben beinhalten. Ganz besonders dann, wenn bereits vor der Vernehmung das Vorliegen einer psychischen Störung, wie z.B. einer Borderline-Störung, bekannt ist, besteht bei den zu Vernehmenden die Gefahr, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Person vorschnell angezweifelt wird. Dies kann zur Folge haben, dass die gründliche Ermittlungsarbeit eingeschränkt und dadurch möglicherweise der notwendige Schutz nicht gewährleistet wird. Das Vernehmungsgeschehen muss gerade bei psychisch auffälligen, häufig besonders vulnerablen Menschen, so gestaltet werden, dass versucht wird, den situativ bedingten Stress durch ruhige, erklärende und zugewandte Gesprächsführung zu reduzieren, um deren Aussagefähigkeit und -bereitschaft zu erhöhen. Wird folglich aufgrund des Wissens um oder der Mutmaßung des Vorliegen einer psychischen Störung die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel gezogen, handelt es sich um eine Risikokonstellation für Diskriminierung, die als „underprotection“ zu bezeichnen wäre. Diese Risikokonstellation ist aber weniger auf die Einzelperson zurückzuführen, die die Ermittlung durchführt, sondern könnte vor allem mit der Logik der polizeilichen Ermittlung zusammenhängen12. Zeitdruck und auch ausbildungsgeschuldeter Mangel an Vernehmungskompetenz können zur Folge haben, dass Menschen, die sich nicht schnell und reibungslos in die polizeiliche Befragungslogik einpassen, als Informationsträger für die Erkenntnisgewinnung nicht hinreichend einbezogen und somit deren

Kommunikationschancen im Vergleich zu anderen zu vernehmenden Personen reduziert werden.

 

 

4 Diskriminierungsrisiken von psychisch auffälligen Polizistinnen und Polizisten in der Polizei


Polizistinnen und Polizisten, die in ihrem Berufsleben mit hohen psychischen beruflichen Belastungen konfrontiert werden und in der Folge an psychischen Störungen leiden, können selbst von Diskriminierung betroffen sein. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn pauschal das Auftreten einer psychischen Störung mit einer dauerhaften psychischen Krankheit und eingeschränkten Belastbarkeit in Verbindung gebracht wird. In vielen Fällen kann aber durch ein unterstützendes Umfeld und bei Inanspruchnahme von therapeutischer Unterstützung die Krise überwunden werden. Die Person kann sogar zu einer höheren Stabilität finden als vor der Krise und die an sie gestellten Aufgaben mit hoher Kompetenz umsetzen. Viele Polizistinnen und Polizisten haben Angst, ihre psychische Störungen offen zu legen oder sich in die notwendige Behandlung zu begeben, weil sie eine Schlechterbehandlung durch Kolleginnen und Kollegen oder Führungskräfte befürchten. Beamtinnen und Beamten zur Anstellung haben z.B. Angst vor einer nichterfolgenden Übernahme in den Beamtenstatus. Bereits verbeamtete Polizistinnen und Polizisten befürchten Reputationsverluste und Karriereeinbußen. Ein vertieftes Verständnis der Entstehung und Veränderung von psychischen Störungen im Binnenverhältnis der Polizei könnte ebenfalls zu einem sensibleren und kompetenteren Umgang mit psychisch auffälligen Personen beitragen, mit denen Polizistinnen und Polizisten in ihrem Berufsleben Kontakt haben. Diejenigen, die erlebt haben, wie sich eine psychische Störung bei ihnen selbst ausgewirkt hat und wie sie diese Krise überwunden haben, könne sogar eine wichtige Rolle einnehmen, indem sie Fürsprecher für Menschen werden, die sich psychisch auffällig verhalten. Sie können aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen den Umgang mit diesen besonders ausgleichend und diskriminierungssensibel gestalten bzw. ihre Kolleginnen und Kollegen hierzu anleiten und durch ihr Verstehen die notwendige Geduld gerade in Situationen des polizeilichen Ermessens aufbringen und somit zum Erfolg der Maßnahmen beitragen13.

 

5 Zusammenfassung


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Umgang mit psychisch auffälligen Personen für Polizistinnen und Polizisten eine besondere Herausforderung darstellt. Ein Verständnis der Entstehung und Veränderung von psychischen Störungen ist hilfreich, um stereotypen Wahrnehmungsmustern entgegenzuwirken, die sowohl bei der Schutz- als auch bei der Kriminalpolizei sowie im Binnenverhältnis der Polizei durch spezifische bereichsspezifische Handlungslogiken verstärkt werden und in der Folge mit Diskriminierungsrisiken verbunden sind. Diesem entgegenzuwirken, stellt vor allem eine Aufgabe für die Aus- und Weiterbildung dar, die in ein organisationales Selbstverständnis eingebettet werden muss.

 

Anmerkungen

 

 

  1. Prof. Dr. Birgitta Sticher ([email protected]) ist seit 1989 Professorin für Psychologie und Führungswissenschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Sie ist Direktorin des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin).
  2. Prof. Dr. Claudius Ohder ([email protected]) ist Professor für Kriminologie und hat bis 2022 am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin gelehrt. Er forscht zu Themen mit Polizeibezug.
  3. Robert Koch-Institut (2024). Ergebnisse zur Entwicklung verschiedener Gesundheitsindikatoren in der erwachsenen Bevölkerung bei hochfrequenter Beobachtung, Stand Februar 2024. DOI: 10.25646/12492.
  4. Lorey, K., Fegert, J. M. (2021). Polizeilicher Kontakt zu psychisch erkrankten Menschen. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 15(3): S. 239-247. doi.org/10.1007/s11757-021-00670-z.
  5. Maier, St. & Dittrich-Gessnitzer, K. (2023). Psychische Zustände erkennen, statt Störungsbilder identifizieren. Ein neuer Ansatz zum Umgang mit psychisch Erkrankten für die polizeiliche Praxis. Polizei & Wissenschaft, 3/2023, S. 36-45.
  6. Ibrahim, F. & Kattenberg, T. (2024). Die heuristische Gefährdungsbeurteilung – ein Fortbildungsansatz zur Verbesserung der Polizeiarbeit im Umgang mit Personen in psychischen Ausnahmezuständen. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 18, 167–176 (2024). doi.org/10.1007/s11757-023-00818-z.
  7. Feltes, Th. & Alex, M. (2020). Polizeilicher Umgang mit psychisch gestörten Personen. In D. Hunold & A. Ruch (Hg).Polizeihandeln zwischen Praxishandeln und Rechtsordnung. Wiesbaden, Springer VS, S. 279 -299.
  8. Wittmann, L. & Posch, L. (2023). Zur Besonderheit von Polizeieinsätzen mit Menschen mit psychischen Erkrankungen. In: Staller, M.S., Zaiser, B. & Koerner, S. (Hrsg.): Handbuch Polizeipsychologie. Wissenschaftliche Perspektiven und praktische Anwendungen. S. 519-539.
  9. Staller, M.S; Koerner, S. & Zaiser, B. (2025): (Re-)Optionalisierung von Kommunikation: Theoriegeleitete Hinweise zur Vermeidung von Todesfällen in Interaktionen zwischen Polizei und Menschen in psychischen Ausnahmesituationen. Erscheint in Staller, M.S./Koerner, S./Zaiser, B. (2025). Polizei und Menschen in psychischen Krisen. Springer Gabler. 
  10. Staller, M., Koerner S. & Heil, V. (2022) Guardian oder Warrior? Überlegungen zu polizeilichen Grundeinstellungen. In. Staller, M. & Koerner, S. (Hrsg.). Handbuch polizeiliches Einsatztraining. Wiesbaden, Springer, S. 204-218.
  11. Biedermann, J. (2020): „Messer weg!“ – Polizeilicher Umgang mit psychisch erkrankten Personen im Spannungsfeld zwischen Kommunikation und Zwangsanwendung. In: Nettelnstroth, W. (Hrsg.). Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis der Polizeipsychologie. Schriftenreihe Polizei & Wissenschaft. Frankfurt, Verlag für Polizeiwissenschaft, S. 5-32.
  12. Jacobsen, A & Bergmann, J. (2024). Diskriminierungsrisiken in der Polizeiarbeit. Ergebnisse des Forschungsprojektes „Polizeipraxis zwischen staatlichem Auftrag und öffentlicher Kritik. Herausforderungen, Bewältigungsstrategien, Risikokonstellationen“. Schriftenreihe des Instituts für Kriminalitäts- und Sicherheitsforschung. Bd.3. 
  13. Przyrembel, M., Sticher, B. (2024). Psychische Störungen – ein blinder Fleck von Diversität?. In: Staller, M.S., Koerner, S. (eds) Diversität und Polizei, p 239-262. Springer Gabler, Wiesbaden. doi.org/10.1007/978-3-658-42565-4_12, Text verfügbar unter: rdcu.be/dFR7w.