Familienrechtliche Verfahren unterlaufen zu oft strafrechtliche Ermittlungen und gefahrenabwehrende Maßnahmen nach häuslicher Gewalt

Von PD a.D. Rainer Becker und Dana Zelck, Berlin/Güstrow¹

 

1 Das Problem


Die Istanbul-Konvention (IK) enthält das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sie schützt Frauen und Mädchen vor jeglicher Form von Gewalt. Ausdrücklich regelt sie aber auch den Schutz unserer Kinder. Da Deutschland diesen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert hat, ist es seit dem 1.2.2018 rechtlich an seine Bestimmungen gebunden.2 Damit hat die IK den Status eines Bundesgesetzes, das von Politik, Verwaltung und Richterschaft verbindlich anzuwenden ist. Doch die Realität sieht leider zu oft anders aus. Vielfach wird sie in der Praxis der Arbeit der Jugendämter und von deutschen Familiengerichten ignoriert – und dies nicht selten mit schlimmen Folgen für die Kinder.


So enthält z.B. und u.a. Art. 31 IK klare Vorgaben. In Abs. 1 heißt es: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden“. Und weiter in Abs. 2: „Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet“.


Konkret bedeutet dies, dass häusliche Gewalt gegen ein Elternteil bei Entscheidungen über das Umgangs- und Sorgerecht der Kinder berücksichtigt werden muss und dass die Rechte des gewaltausübenden Elternteils weder die Sicherheit des von Gewalt betroffenen Elternteils noch der Kinder gefährden darf.


Entgegen den Vorgaben der Konvention werden Fälle von häuslicher Gewalt von Jugendämtern und Familiengerichten zu oft jedoch nur als Partnerschaftskonflikt betrachtet und die Erziehungsfähigkeit übergriffig gewordener Elternteile nicht ausreichend hinterfragt. In der Praxis ist oft feststellen, dass Gerichte vielfach Umgänge anordnen, weil nicht das Kind, sondern „nur“ der andere Elternteil geschlagen wurde und das, obwohl sogar noch Ermittlungen hierzu anhängig sind.


Gleiches gilt für Jugendämter, die gemäß § 162 FamFG von den Familiengerichten zu Fragen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB obligatorisch zu beteiligen sind. Hierdurch haben Jugendämter einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf diesbezügliche Entscheidungen der Familiengerichte.

 

2 Umgänge mit gewalttätigen Elternteilen sind alles andere als ungefährlich


Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge e.V. bezieht klar Position: „Kinder, die häusliche Gewalt gegen einen Elternteil erleben, sind immer mitbetroffen und werden zu Opfern dieser Gewaltvorfälle. (Gerichtliche) Entscheidungen, die dies nicht oder nicht angemessen bei der Abwägung der beteiligten Interessen und der Gewichtung von Gewaltschutz und elterlichen Rechten berücksichtigen, können schwere sekundäre Traumatisierungen von Kindern zur Folge haben.“3


Auch wenn dies sicherlich nicht alle Fälle hochstrittiger Trennungen betrifft, muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen im Rahmen einer Untersuchung von Tötungsdelikten zum Nachteil von Kindern zwischen 6 und 13 Jahre feststellte, dass es Hinweise auf Belastungen der Opfer im Vorfeld der Tat für 74 Opfer (74,7%) gab. Unter den Belastungen dominierte das Merkmal „Trennung/Scheidung der Eltern“.4 Ferner wurde erhoben, ob es Hinweise auf Belastungen gab, denen das Opfer im Vorfeld der Tat ausgesetzt war. Belastende Situationen wurden bei insgesamt 119 Opfern (62,0%) festgestellt. In 55 Fällen (28,6%) lag eine belastende Trennung/Scheidung der Eltern vor.5 Eine eigene Untersuchung der Verfasser kam zu einem gleichen Ergebnis: In mindestens rund 25% aller Tötungsdelikte gegen Kinder gab es Hinweise auf einen Zusammenhang mit der Trennung der Eltern bzw. sorge- oder umgangsrechtlichen Auseinandersetzungen.6 Trennungen der Erziehungspersonen und Streitigkeiten um das Sorge- oder Umgangsrecht scheinen somit alles andere als ungefährlich für die Kinder der streitenden Parteien zu sein. Ein spezielles Problem ist, dass wenn ein gewaltbetroffenes Elternteil zu verhindern versucht, dass sein Kind den Risiken von Gewalt ausgesetzt wird, ihm dies oftmals als sog. Bindungsintoleranz und Eltern-Kind-Entfremdung ausgelegt wird und ihm dadurch ein Entzug der elterlichen Sorge droht. Aus Sicht der Verfasser verstößt eine derartige Entscheidungspraxis gegen die Istanbul-Konvention.

 

3 Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge bezieht Stellung


Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. erklärte in seinen Empfehlungen für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt u.a.: „Im Regelfall ist es dem gewaltbetroffenen Elternteil nicht zuzumuten, zu dem gewaltausübenden Elternteil Kontakt aufzunehmen und seine Mitwirkung in das Kind betreffenden Angelegenheiten einzufordern. Auch das für eine paritätische Betreuung, insbesondere das sog. Wechselmodell, notwendige Maß an Kooperation und Kommunikation wird im Regelfall nicht erreicht. Auch der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells entgegen dem Willen eines Elternteils steht der Deutsche Verein ablehnend gegenüber.“7


Das die Sorge ausübende Elternteil wird zu oft in ein von Amts wegen erzeugtes Dilemma gedrängt und u.U. auch noch dafür „bestraft“, dass es seine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Kind zu erfüllen versucht. Dabei ist es doch alleine schon auf Grund seiner ihm obliegenden Fürsorgepflicht von Gesetzes wegen zur Bindungsintoleranz verpflichtet.

 

 

4 Eine alle Zweifel ausräumende Entscheidung des EuGHMR


Die Sichtweise der Verfasser wird durch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg untermauert.8 Das Gericht machte deutlich, was es von der beschriebenen Rechtspraxis in an die Konvention gebundenen EU-Staaten hält. Das Urteil beschäftigte sich mit der Beschwerde einer Mutter zweier Kinder aus Italien, Nach häuslicher Gewalt gegen sie (nicht gegen die Kinder) und Problemen der Organisation des begleiteten Umgangs durch staatliche Stellen und nach wiederholten verbalen Aggressionen des Vaters gegenüber der Mutter, hatte diese die Umgänge abgebrochen. Das führte dazu, dass das zuständige italienische Familiengericht das Sorgerecht auf den (alkohol- und drogenabhängigen) Vater übertrug, ohne die Umgangsbegleiter, die mehrfach Zeugen des aggressiven Verhaltens des Vaters geworden waren, auch nur anzuhören. Laut EGMR verstößt diese Entscheidung gegen Art. 31 der Istanbul-Konvention. In dem Urteil heißt es, dass ein Gericht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung und Sicherstellung des Kinderschutzes verstößt, wenn es im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Hinweisen auf aggressives Verhalten eines Vaters im Rahmen des Umgangs mit seinem Kind nicht nachgeht und nicht sicherstellt, dass die Umgänge in einer geschützten Umgebung stattfinden. Nach Ansicht der Straßburger Richter hätte das Familiengericht aufgrund der vorangegangenen häuslichen Gewalt gegen die Mutter den Hinweisen auf das aggressive Verhalten des Vaters im Zusammenhang mit den Umgängen nachgehen müssen, um die Kinder zu schützen.


Weiter heißt es in dem EGMR-Urteil: „Die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und seiner Kinder muss zentrales Kriterium für Entscheidungen zur elterlichen Sorge und des Umgangs sein.“ Und weiter: „Wenn Frauen, die häusliche Gewalt als Grund für die Ablehnung der gemeinsamen Sorge und Umgänge vorbringen, von Gerichten wie dem in Italien (Anm.: und vielfach in Deutschland) deshalb als ‚nicht kooperativ‘ und als ‚ungeeignete Mütter‘ angesehen und sanktioniert werden, bereitet dem EuGMR eine solche Praxis Sorge“.9


Für die Verfasser ist das Urteil ein unmissverständlicher Handlungsauftrag, und dies nicht nur für das Land Italien, sondern auch in Bezug auf eine in Deutschland oftmals äußerst zweifelhafte Rechtspraxis. Dies wird auch durch den aktuellen deutschen GREVIO-Bericht unterstrichen. Der Bericht dient der Dokumentation der Überprüfung der Einhaltung der im Übereinkommen festgelegten Forderungen durch einen entsprechenden Monitoring-Mechanismus durchgeführt von einer Expertengruppe namens GREVIO (Group of experts on action against violence against women and domestic violence). Die mindestens 10 und maximal 15 Mitglieder von GREVIO werden vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren (max. zwei Amtszeiten) gewählt.


Im aktuellen Bericht kommen die Experten zu dem Ergebnis, dass das Kindschaftsrecht in Deutschland keine ausdrückliche Verpflichtung vorsieht, bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht, Gewalttaten zu berücksichtigen, obwohl es das Übereinkommen (IK) vorgibt. Darin heißt es: GREVIO begrüßt zwar die Ratifizierung der Istanbul-Konvention durch Deutschland und die Bemühungen um deren Umsetzung, hat jedoch eine Reihe weiterer Probleme identifiziert, die dringend von den Behörden angegangen werden müssen, um die Bestimmungen der Konvention in vollem Umfang zu erfüllen. Diese betreffen die Notwendigkeit, häufiger von einer einstweiligen Verfügung Gebrauch machen, um das Recht von Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, und ihrer Kinder auf Sicherheit zu schützen, u.a. indem Kindern die Möglichkeit gegeben wird, von einer einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen, und indem für die Dauer der einstweiligen Verfügung keine Ausnahmen vom Verbot des Kontakts zwischen dem missbräuchlichen Elternteil und dem Kind zugelassen werden; die Verfügbarkeit einer ganzheitlichen und landesweiten Unterstützung für Kinder, die Zeugen einer der unter das Übereinkommen von Istanbul fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen geworden sind, zu verbessern, idealerweise im Rahmen einer einzigen Anlaufstelle. Ungeachtet dessen wird in dem Bericht festgestellt, dass seit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention kein nationales politisches Dokument bzw. keine nationale Strategie entwickelt wurde, in dem/der auf zentraler Ebene gemeinsame Definitionen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt festgelegt werden und in dem/der landesweit Ziele zur Förderung der Umsetzung der Konvention gesetzt werden, wobei die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt aller Maßnahmen gestellt werden und dem geschlechtsspezifischen Charakter der verschiedenen Formen derartiger Gewalt gebührend Rechnung getragen wird. Die Mehrzahl der Länder, wenn nicht sogar alle, haben auf ihrer Ebene Aktionspläne verabschiedet, die verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen abdecken und als Leitfaden für weitere Maßnahmen dienen, deren Umfang und Definitionen jedoch variieren. Diese sind zwar zweifellos wichtig, können aber ein umfassendes nationales politisches Dokument nicht ersetzen, in dem allgemeine Grundsätze und Definitionen festgelegt werden und somit ein strategischer Rahmen für die von allen relevanten Akteuren zu treffenden Maßnahmen geschaffen wird. Das Fehlen eines zentralen strategischen Rahmens für die Umsetzung der Istanbul-Konvention wird durch die Tatsache verschärft, dass bis heute keine nationale Koordinierungsstelle gemäß Art. 10 benannt oder eingerichtet wurde – eine Kernforderung der Konvention, die bisher in Deutschland noch nicht umgesetzt wurde.


Eine bessere Koordinierung bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention ist dringend erforderlich, um noch bestehende Mängel zu beheben, wie z.B. das uneinheitliche Ausbildungsniveau der verschiedenen Fachkräfte, die mit weiblichen Gewaltopfern zu tun haben, sowie das Fehlen systematischer Bemühungen zur Förderung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung von Frauen, z.B. durch Arbeitsvermittlung und Bereitstellung von Sozialwohnungen. Durch das Fehlen einer Koordinierungsstelle und einer langfristigen, umfassenden Strategie, die ein landesweites, wirksames und koordiniertes Bündel von Maßnahmen bietet, kommt es auch zu Unzulänglichkeiten bei der Bereitstellung von Unterstützung und Schutz für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind.


Besonders deutlich wird dies an der unzureichenden Gewichtung von behördenübergreifender Zusammenarbeit und Risikobewertung. GREVIO hat die dringende Notwendigkeit erkannt, dass eine systematische und geschlechtersensible Risikobewertung und ein Sicherheitsmanagement zu einem Standardverfahren für alle beteiligten Stellen entwickelt werden muss, insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen, die im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes ergriffen werden, wobei ein wirksamer behördenübergreifender Ansatz für eine solche Risikobewertung gewählt werden muss, um die Menschenrechte und die Sicherheit des einzelnen Opfers und der betroffenen Kinder zu gewährleisten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Diensten für Gewaltopfer in Deutschland bei den lokalen Behörden liegt, wird in dem Bericht festgestellt, dass die Anzahl und die Art der verfügbaren Dienste von Land zu Land sehr unterschiedlich sind, was auch für den Grad der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen gilt. Davon betroffen sind vor allem junge Frauen und Mädchen, aber auch Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, sowie Frauen und Mädchen, die Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt wurden.10


Auch was das Thema Sorgerecht nach Gewalt gegen ein Elternteil angeht, legt der GREVIO- Bericht klare Verstöße gegen die Regelungen des Übereinkommens offen. Schließlich weist der Bericht auf die dringende Notwendigkeit hin, dafür zu sorgen, dass die Ausübung eines Besuchs- oder Sorgerechts nach häuslicher Gewalt nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet, wie dies in Art, 31 des Istanbuler Übereinkommens gefordert wird. Bei der Entscheidung über das Sorgerecht und den Besuch von Kindern, einschließlich juristischer Fachkräfte und Kinderbeauftragter, ist eine stärkere Anerkennung der negativen Auswirkungen von Gewalterfahrungen zwischen den Elternteilen erforderlich. Mit dem Vorschlag für alternative Streitbeilegungsverfahren muss das Bewusstsein für die Machtungleichgewichte in Beziehungen, die durch Gewalt beeinträchtigt werden, erhöht werden, um sicherzustellen, dass Scheidungsregelungen oder Mediation die Sicherheit eines Opfers von Gewalt oder der seiner Kinder nicht gefährden.11


Kritisiert wird zudem das unklare Bild der Gewalttaten aufgrund mangelhafter statistischer Erhebungen, versehen mit einem konkreten Handlungsauftrag: „Die Statistiken der Familiengerichte liegen in Form einer jährlichen Veröffentlichung vor, in der unter anderem die Zahl der ergangenen Gewaltschutzanordnungen und das Geschlecht des Antragstellers und des Täters aufgeführt sind, nicht aber die Art der Gewalt, auf die sie sich beziehen, oder das Alter und die Beziehung der beteiligten Parteien. Sie enthält auch keine Daten über die Zahl der Entscheidungen über das Sorgerecht/Besuchsrecht/Aufenthalt der Kinder, die ausdrücklich die Berichte über häusliche Gewalt berücksichtigen und die Sicherheit aller Familienmitglieder gewährleisten.“12


Zudem erinnert der GREVIO-Bericht an das Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile (Art. 48 IK). Hier fordert GREVIO die deutschen Behörden dazu auf, die erforderlichen legislativen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa Schulungen und Sensibilisierung der Justiz und aller anderen an Entscheidungen über das Sorgerecht beteiligten Personen, um sicherzustellen, dass das Verbot der verpflichtenden Streitbeilegung und Mediation im Straf- und Zivilrecht in Fällen, die eine der unter die Istanbul-Konvention fallenden Formen von Gewalt betreffen, in der Praxis angewandt wird. GREVIO fordert die deutschen Behörden dazu auf, das Bewusstsein aller an Gerichtsverfahren beteiligten Fachleute für die Machtungleichgewichte in gewaltbehafteten Beziehungen weiter zu stärken, damit sie dies bei der Beurteilung, ob alternative Streitbeilegungsmaßnahmen vorgeschlagen werden sollen, berücksichtigen können. Vergleichs- oder Vermittlungsversuche dürfen niemals die Sicherheit eines Gewaltopfers oder seiner Kinder gefährden.13


Weiter heißt es: „In Sorgerechtsverfahren weisen einschlägige NGOs darauf hin, dass Vergleichsverfahren, Überweisungen an gerichtliche Gemeinschaftsberatung und Mediation die Regel sind und Fälle mit einer Vorgeschichte von Gewalt in der Partnerschaft nicht immer ausgeschlossen sind. GREVIO ist sich der Notwendigkeit bewusst, tragfähige Lösungen für das Sorgerecht und das Umgangsrecht nach der Trennung der Eltern zu finden, und dass einvernehmlich getroffene Entscheidungen einer gerichtlichen Regelung vorzuziehen sind. GREVIO weist darauf hin, dass Praktiken, die ein gemeinsames Treffen mit dem misshandelnden Elternteil erforderten, um eine Entscheidung über das Sorgerecht, den Aufenthalt oder das Umgangsrecht des Kindes zu treffen, einer obligatorischen Mediation gleichkommen könnten. GREVIO hat wiederholt seine Besorgnis über Praktiken zum Ausdruck gebracht, die es nicht erlauben, Gewaltvorfälle zwischen Elternteilen ausreichend zu untersuchen, bevor sie an Mediation und gerichtliche gemeinsame Beratung verwiesen werden. Wenn die Parteien verpflichtet sind, sich vor der Trennung einer Mediation zu unterziehen – wie dies offenbar in Deutschland der Fall ist – müssen ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden, die es ermöglichen, Fälle aufzudecken und zu prüfen, bei denen es sich nicht nur um direkte Gewalt gegen das Kind, sondern auch um Gewalttaten eines Elternteils gegen den anderen handelt. GREVIO stellt mit Besorgnis fest, dass in der deutschen Justiz die schädliche Wirkung von Gewalt auf Frauen in intimen Beziehungen, die zu Verhandlungen mit dem Täter aufgefordert werden, aber auch auf Kinder, die Zeugen der Gewalt sind, missachtet wird, was dazu führt, dass solche Fälle an Beratung und Mediation verwiesen werden. Berichte über Frauen, die schwerwiegende Auswirkungen (z.B. dass sie als ungeeignet für die Elternschaft eingestuft werden) erleiden, weil sie sich aus Angst um ihre Sicherheit weigern, an den gemeinsamen Meetings teilzunehmen und nicht gleichberechtigt mit dem Täter in den Prozess eintreten können, stellen für GREVIO ein ernstes Anliegen dar.“14

 


Junge Mutter als Opfer häuslicher Gewalt.

 

 

5 Vorbild Frankreich


Die Verfasser konnten feststellen, dass Frankreich hier sehr viel weiter als Deutschland zu sein scheint. Während es Deutschland bei Fällen von Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB in die Auslegung und das Ermessen des Gerichts stellt, ob eine derartige Gefährdung vorliegt oder nicht und worin diese besteht, legt sich Frankreich in Art. 378 1 des Code Civil sehr viel eindeutiger am Kindeswohl orientiert fest. „Geändert durch die Verordnung Nr. 2019-964 vom 18. September 2019 – Art. 35 (DV): Die elterliche Sorge kann, außerhalb einer strafrechtlichen Verurteilung, Vätern und Müttern vollständig entzogen werden, die entweder durch Misshandlung oder durch gewohnheitsmäßigen und übermäßigen Genuss von alkoholischen Getränken oder Gebrauch von Betäubungsmitteln oder durch offenkundiges Fehlverhalten oder kriminelles Verhalten, insbesondere wenn das Kind Zeuge von körperlichem oder psychischem Druck oder Gewalt wird, die von einem der Elternteile auf die Person des anderen ausgeübt werden, sei es durch mangelnde Fürsorge oder mangelnde Anweisung, die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit des Kindes offensichtlich gefährden. Die elterliche Gewalt kann ebenfalls ganz entzogen werden, wenn gegenüber dem Kind, dem Vater und der Mutter, die mehr als zwei Jahre freiwillig auf die Wahrnehmung der ihnen überlassenen Rechte und Pflichten verzichtet haben, eine Maßnahme der Erziehungshilfe getroffen wurde Artikel 375-7. Die Klage auf vollständigen Entzug der elterlichen Gewalt wird vor Gericht erhoben, entweder von der Staatsanwaltschaft oder von einem Familienangehörigen oder dem Vormund des Kindes oder von der Abteilung für Sozialhilfe in der Kindheit, der das Kind anvertraut ist. Gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 2019-964 vom 18. September 2019 treten diese Bestimmungen am 1. Januar 2020 in Kraft.“


Für die Verfasser lässt die französische Regelung es in keiner Weise an Eindeutigkeit missen. Sie kommen daher zu dem Schluss, dass beim Vorliegen von häuslicher Gewalt in jedem Einzelfall obligatorisch der Ausschluss des Umgangs mit dem gewaltausübenden Elternteil zu prüfen ist, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Der Schutz und die Bedürfnisse der Kinder müssen ausnahmslos Vorrang haben. Hierbei ist aber auch erforderlich, dass der Kindeswille so weit wie möglich berücksichtigt wird. Beides ist derzeit bei einer Vielzahl familienrechtlicher Verfahren nicht wahrzunehmen. Zwischen dem (die Mutter) schlagendem Elternteil und dem betroffenen Kind darf es keinen Umgang geben, solange die strafrechtlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Mütter, die ihr Kind schützen, darf die dann häufig von Amts wegen attestierte vermeintliche Bindungsintoleranz bei Sorge- und Umgangsrechtsfragen nicht mehr benachteiligen, wie es derzeit immer noch in einer Vielzahl von Fällen geschieht. Faktisch wären sie gerichtlich bzw. behördlich angeordneten gefährdenden Kontakten zum gewalttätigen Elternteil schutzlos ausgeliefert. Die in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt tätig gewordene Polizei kann hierzu beitragen, wenn sie proaktiv auf entscheidungsrelevante Fakten für einen Umgangsausschluss bis auf weiteres in Ihren Berichtskopien an das zu ständige Jugendamt und auch an das Familiengericht hinweist. Gewöhnlich sind Familiengerichte für derartige Hinweise so früh wie möglich dankbar.

 

6 Kritik von den UN


In diesem Zusammenhang kritisiert die UN-Sonderberichterstatterin gegen Gewalt an Frauen und Mädchen, Reem Alsalem, dass immer noch weltweit angewendete Entfremdungssyndrom „PAS“. So heißt es im kürzlich veröffentlichten Bericht zur 53. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates: „Die unwissenschaftliche Praxis in Sorgerechtsverfahren hat weltweit unzähligen Müttern und Kindern unbeschreibliches Leid zugefügt.“ Die jahrzehntelange Anwendung des Entfremdungssyndroms PAS, so heißt es weiter, beruhe auf einer Pseudotheorie. Basis dieser Einschätzung der UN-Sonderberichterstatterin gegen Gewalt an Frauen und Mädchen ist ihre Auswertung von mehr als eintausend Sorgerechtsverfahren. In ihrem Bericht kommt Alsalem zu dem Ergebnis, dass (neben sexuellem Missbrauch an Kindern und Kinderpornografie) häusliche Gewalt von staatlichen Behörden und von der Justiz in Sorgerechtsverfahren oft gänzlich ignoriert werden.15 Mit dem aktuellen Bericht ergeht der dringende Appell an Politik und Justiz, GutachterInnen, Verfahrens- und Rechtsbeistände, das Pseudosyndrom PAS nicht länger anzuwenden.


In der von der UN- Sonderbeauftragen konstatierten missbräuchlichen Verwendung der PAS- Leitsätze sieht die Deutsche Kinderhilfe einen schweren Verstoß gegen die Istanbul-Konvention. Die Verfasser weisen darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs PAS in Deutschland zwar allmählich rückläufig zu sein scheint, gleichzeitig aber unter der „neuen“ Bezeichnung „EKE“ (Eltern-Kind-Entfremdung) mit gleichen Textbausteinen immer noch in Gutachten und Beschlüssen der Familiengerichte zu finden ist. Am 17. November 2023 stellte das Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1076/23 RDN 34 klar: „Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.).“

 

7 Schluss


Die Jugendämter und Familiengerichte in Deutschland müssen die Istanbul-Konvention endlich uneingeschränkt umsetzen. Dazu gehört zunächst einmal das Bewusstsein, dass es bei ihren Entscheidungen, um das Kindeswohl zu gehen hat und nachrangig um das Wohl betroffener Eltern. Dass es nicht ausreicht, § 1666 BGB im Sinne der Istanbul-Konvention auszulegen zu versuchen, hat die Praxis der Jugendämter und Familiengerichte mittlerweile in zu vielen Fällen bewiesen. Aus diesem Grunde ist die Bundesregierung gefordert, ähnlich wie Frankreich gesetzlich angemessen nachzubessern. Dafür und weiterhin bedarf es in Deutschland mehr zielgerichteter Forschung. Es kann und darf nicht länger sein, dass sich Verantwortliche in Politik, Justiz und Verwaltung länger auf eine fehlende Datenlage zurückziehen, um die beschrieben Probleme zu verleugnen. Auch dies ist in Art. 11 der Istanbul-Konvention geregelt. Die Konvention bedarf in Deutschland endlich der Anerkennung, die ihr gebührt.16


Bildrechte: ProPK.

 

 

Anmerkungen

 

  1. Rainer Becker ist ehemaliger Polizeidirektor und Fachbereichsleiter sowie Dozent an der heutigen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FHöVPR) sowie von 2013 bis 2020 Vorsitzender, seither Ehrenvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe – die ständige Kindervertretung e.V.; Dana Zelck ist Journalistin und seit 2005 als freie Redakteurin beim NDR-Fernsehen und -Hörfunk tätig. Sie arbeitet seit 2022 im Bereich PR und Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Kinderhilfe gemeinsam mit Rainer Becker in den Projektbereichen Justiz, Polizei, Jugendämter und Kinderrechte.
  2. BGBl 2017 II, 1026.
  3. Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung häuslicher Gewalt vom 29.9.2022, S. 6.
  4. Haug/Zähringer, KFN-Forschungsbericht Nr. 134, Tötungsdelikte an 6. 13jährigen Kindern in Deutschland, S. 77,
  5. Haug/Zähringer a.a.O., S. 42.
  6. Becker/Müller, Die Polizei 8/2013, S. 237.
  7. Empfehlungen des Deutschen Vereins, a.a.O., S. 11.
  8. EGMR v. 10.11.2022, 25426/20-juris.
  9. Vgl. Nr. 116 EuGHMR Art. 8; Istanbul-Konvention Art. 31 in FamRZ 2023/Heft 4.
  10. Siehe Grevio-Evaluierungsbericht-Istanbul-Konvention-2022, S.9.
  11. Grevio-Evaluierungsbericht-Istanbul-Konvention-2022, S. 8.
  12. Grevio-Evaluierungsbericht-Istanbul-Konvention-2022, S. 29.
  13. Vgl. Grevio-Evaluierungsbericht-Istanbul-Konvention-2022, S. 125.
  14. Grevio-Evaluierungsbericht-Istanbul-Konvention-2022, S. 90.
  15. Das Entfremdungssyndrom „PAS“, eine „Lehre“ von Richard A. Gardener aus dem Jahr 1950, die von der heutigen Wissenschaft wegen seiner nicht nachgewiesenen Evidenz und der totalitären Ausrichtung kritisiert wird, spielt auch in Deutschland immer noch regelmäßig eine entscheidende Rolle in Gutachten im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren zu Sorge- und Umgangsfragen.
  16. Mehr zum Thema Umgang und Sorgerecht nach häuslicher Gewalt in Verbindung mit der Istanbul-Konvention erfahren Sie in unserem Interview mit Kati Voss, Beraterin in einer Interventionsstelle für häusliche Gewalt, die von ihren und den Erfahrungen ihrer KollegInnen aus der Beratungspraxis berichtet und Rainer Becker, dem Ehrenvorsitzenden der Deutschen Kinderhilfe, der die Problematik rechtlich einordnet. youtu.be/2ZG4UkZDcsU.