Diskriminierungsrisiken im polizeilichen Handeln
Teil 1: Diskriminierung ist ein Thema für die Polizei!
Von Prof. Dr. Claudius Ohder1 und Prof. Dr. Birgitta Sticher2, Berlin
Wenn Menschen oder Gruppen als ungleich angesehen und deshalb schlechter behandelt werden, werden sie diskriminiert. Sie sind dadurch in ihrer Würde verletzt. Die hohe und steigende gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Diskriminierung ist nicht nur in Deutschland kein vorübergehender Hype. Sie hat strukturelle Ursachen.
- Die Diversität der Bevölkerung hat zugenommen. Dies ist mehr als eine bunte Neudekoration der Gesellschaft, denn soziale, religiöse, kulturelle und sprachliche Vielfalt, das Nebeneinander unterschiedlicher Lebensstile und sexueller Orientierungen ist notwendigerweise von Prozessen zur Stärkung individueller und gruppenbezogener Identität begleitet. Wenn das soziale Umfeld als heterogen wahrgenommen wird, steigt nämlich das Bedürfnis nach einer profilierten eigenen Lebenspraxis auf der Basis einer stabilen Wertestruktur, die durch soziale Bezugsgruppen mitgetragen wird. Identität bedarf der Anerkennung durch andere. Verweigerungen und besonders Abwertungen werden als feindselige Bedrohung erlebt.
- In einer diversen Gesellschaft sind Erfahrungen der Zurücksetzung, beispielsweise aufgrund von Herkunft, Überzeugungen oder Geschlecht „normal“, denn sie sind nicht auf „Minderheiten“ oder gar „Randgruppen“ begrenzt. Insofern haben die gesellschaftliche Pluralisierung und die damit verbundene soziale und kulturelle Segmentierung das Bewusstsein für Vielfalt und soziale Inklusion bzw. Exklusion gestärkt. Dies zeigt sich in einer wachsenden Sensibilisierung für Diskriminierung. Der Strukturwandel wird von einem Bewusstseinswandel begleitet.
- NGOs und politische Initiativen setzen an Diskriminierungsfällen an und erzeugen gesellschaftliche Aufmerksamkeit für das Thema. Soziale Medien bieten die Möglichkeit, entsprechende Informationen schnell und grenzenlos zu verbreiten und mit singulären lokalen Ereignissen die Weltöffentlichkeit zu erreichen. Dadurch wird Diskriminierung präsent.
- Durch eine stärkere rechtliche Beachtung von Diskriminierung hat eine Institutionalisierung der Auseinandersetzung mit Diskriminierung stattgefunden, welche die gewachsene gesellschaftliche Aufmerksamkeit gegenüber diesem Thema abbildet und zugleich verstärkt. Zu nennen sind hier insbesondere das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die Einrichtung von staatlichen Stellen zum Monitoring von Diskriminierung, zur Beratung und Unterstützung von Betroffenen – etwa die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) – sowie die Schaffung besonderer Zuständigkeiten in Behörden, in öffentlichen Einrichtungen und Wirtschaftsunternehmen.
1 Ein offener polizeilicher Umgang mit dem Thema Diskriminierung ist notwendig

Vorwürfe, die Polizei behandele bestimmte Personen oder Bevölkerungsgruppen unfair, ungleich oder sogar gesetzeswidrig, sind nicht neu und häufig genug waren diese berechtigt.3Zugenommen hat jedoch deren Zahl (vgl. Jahresberichte der ADS 4), deren öffentliche Sichtbarkeit und Beachtung und vor allem die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und weshalb polizeiliches Handeln besonders anfällig für Diskriminierung ist. Google Scholar nennt für die Kombination „Polizei und Diskriminierung“ über 15.000 seit 2014 veröffentlichte deutschsprachige Titel. Diese Entwicklungen sind kein Beleg für eine Zunahme von Diskriminierung. Sie verdeutlichen aber, dass die Institution Polizei und die Arbeit von Polizistinnen und Polizisten unter verstärkter kritischer Beobachtung stehen.
Die Reaktionen aus der Polizei auf Diskriminierungsvorwürfe waren und sind vielfältig. Untauglich sind Immunisierungsstrategien. Dazu zählt die Annahme, es gelte einen feindseligen pauschalen Diskriminierungsverdacht abzuwehren und man müsse sich daher der Auseinandersetzung mit polizeilicher Diskriminierung entziehen. Auch stumpfe Hinweise auf die besondere Bindung polizeilichen Handelns an die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 GG und an den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG greifen zu kurz, denn der Versuch, die Polizei über die verbreitete Sorge über Diskriminierung zu stellen, findet keine gesellschaftliche Akzeptanz. Besonders problematisch ist es, wenn belegte Fälle von Diskriminierung allein auf das Fehlverhalten einzelner Polizistinnen und Polizisten, sog. „schwarze Schafe“, zurückgeführt werden. Solche Reaktionen triggern Polarisierungen und tragen in keiner Weise zu dem notwendigen aufklärenden Diskurs bei.

Die Organisation Polizei, ihr Auftrag und das Handeln von Polizistinnen und Polizisten werden in den aktuellen Diskriminierungsdiskursen zwangsläufig in den Blick genommen. Grund dafür sind tatsächliche Diskriminierungen, aber mehr noch die Erwartung, dass „Polizei“ bei Diskriminierungen schützend und ggf. auch strafverfolgend tätig wird und sich an die Seite der Betroffenen stellt. Abweichungen von diesen Erwartungen werden besonders genau beobachtet. Der entscheidende Unterschied zu anderen staatlichen Institutionen liegt in der besonderen Rolle der Polizei in pluralen, demokratischen Gesellschaften. Sie ist die Institution, die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung trägt, von der aber darüber hinaus ein Beitrag zum Schutz demokratischer Strukturen, zur Herstellung sozialer Gleichheit und zur Sicherung von Grundrechten erwartet wird. Hierzu verfügt sie über besondere Mittel und Befugnisse bis hin zur Ausübung körperlicher Gewalt und zu dem Einsatz von Waffen. Solche hoch gesteckten gesellschaftlichen Erwartungen in Verbindung mit vielfältigen normierten und informellen Möglichkeiten der polizeilichen Machtausübung führen zu einem kontinuierlichen Legitimitätsdruck. Dieser zwingt die Polizei dazu, sich nicht nur mit Vorwürfen, sondern auch mit den durch ihr Handeln bzw. ihr Nicht-Handeln verbundenen Risiken der Diskriminierung von Personen und Gruppen in offener und glaubwürdiger Art zu beschäftigen. Andernfalls droht ihr ein schleichender Vertrauensverlust.
2 Was genau ist Diskriminierung?
Das AGG engt Diskriminierung ein auf „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ (§ 1). Diskriminierung liegt demnach vor, wenn eine Person wegen wenigstens einem der genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1). Ob diese Liste von Diskriminierungsmerkmalen ausreichend ist, wird kontrovers diskutiert. Das Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) nennt zusätzlich chronische Erkrankung, Sprache und sozialen Status. Vergleichbare Regelungen im Ausland greifen ebenfalls weiter als das AGG. Der Schutz des AGG erstreckt sich auf wesentliche Lebensbereiche wie Wohnen, Arbeit und Beruf, Versicherungs- und Bankgeschäfte oder Gaststätten- und Diskothekenbesuche. Behördenhandeln liegt außerhalb des Schutzbereichs des AGG.
Die juristische Sichtweise orientiert sich am Faktischen, der nachgewiesenen Benachteiligung aufgrund bestimmter Merkmale, die ohne rechtliche Grundlage erfolgt ist. Dadurch wird Diskriminierung justiziabel. Zwei im folgenden Abschnitt dargestellte Beispiele sollen dies verdeutlichen.
Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive sind Bewertungen und Wahrnehmungen wesentlich. Die Personen, die sich diskriminiert fühlen, erleben einen Verlust ihres Status als gleichwertiges und gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft und führen dies darauf zurück, dass die diskriminierende Partei bei ihnen eine Eigenschaft wahrnimmt, die zu einer gezielten Herabsetzung führt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ob Absicht oder fehlende Sensibilität maßgeblich sind, ob die Folgen materieller, sozialer oder emotionaler Art sind, ist dabei unerheblich. Diskriminierende bewerten ihr Handeln dagegen nicht als ungerecht, sondern „als unvermeidbares Ergebnis“ der Andersartigkeit ihres Gegenübers.5 Diese angenommene Andersartigkeit wird an individuellen Eigenschaften festgemacht (bspw. „psychisch krank“). Sie kann aber genauso gut auf Gruppen bezogen werden (bspw. „Obdachlose“). Ob diese Eigenschaften tatsächlich vorliegen, ob es sich um Gruppen handelt, deren Mitglieder sich in irgendeiner Weise verbunden fühlen oder eher um fiktionale und funktionale Konstruktionen (bspw. „Südländer“) ist für die Diskriminierenden unerheblich, denn die Herabsetzung der anderen und die damit in der Regel verbundene Aufwertung der eigenen Person oder Gruppe benötigt keinen Realitätsbezug.
Für Polizistinnen und Polizisten sind beide Sichtweisen relevant. Ihr Handeln kann einer juristischen Betrachtung unterzogen werden und unter Umständen müssen sie das Handeln anderer rechtlich bewerten. Für den Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern ist dagegen das sozialwissenschaftliche Verständnis geeigneter, ja sogar notwendig, um deren Erfahrungen und persönliche Deutungen zu verstehen und im polizeilichen Handeln darauf Bezug nehmen zu können.
3 Beispiele für die juristische Bearbeitung von Diskriminierung im polizeilichen Handeln
Im April 2024 wurde das Land Berlin zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 750 EUR verurteilt.6 Der Kläger ist von zwei Polizisten angehalten und rüde angesprochen worden, weil er beim Radfahren telefoniert haben soll. Im Nachhinein stellte sich dies als unzutreffend heraus. Sie verwarnten ihn mit 55 EUR und nahmen seine Personalien auf. Als Geburtsort nannte er Bochum. Einer der Polizisten fragte daraufhin, woher er denn „wirklich“ komme. Die Brisanz dieses Vorgangs rührt daher, dass die Beamten den Kläger als Person mit Migrationshintergrund kategorisiert haben und sich dieser Umstand für ihn nachteilig ausgewirkt hat. Ob bereits die Entscheidung, den Mann anzuhalten, rassistisch motiviert war, hat das Gericht offengelassen. Urteilsrelevant waren das herablassende Verhalten der Polizisten und die Nachfrage nach dem „wirklichen“ Geburtsort, mit der nicht Interesse, sondern die Botschaft transportiert wurde, dass man den Angehaltenen nicht als gleichwertigen Deutschen betrachtet. Da dies auf offener Straße geschehen ist, seien das Würdegefühl des Klägers und sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns verletzt worden. Für die Festsetzung der Entschädigungshöhe war auch ein Schreiben der Polizeibehörde von Bedeutung, in dem zwar eingeräumt wird, dass das Verhalten der Beamten „diskriminierend gewirkt hat“, aber durch diese Formulierung die Wahrnehmung des Klägers und nicht das Verhalten der Beamten als ursächlich angenommen wird. Das Urteil erging auf Grundlage des Berliner LADG. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch für diejenigen, die im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns diskriminiert wurden. Wenn Betroffene eine Diskriminierung als überwiegend wahrscheinlich vortragen, muss die öffentliche Stelle widerlegen, dass ein Verstoß gegen das LADG stattgefunden hat.
Das zweite Urteil bezieht sich auf Rassismus innerhalb der Polizei. Das AG Tiergarten verurteilte eine Beamtin auf Probe zu einer Strafe von 120 Tagessätzen zu je 70 EUR wegen Beleidigung und Volksverhetzung.7 Sie hatte während der Ausbildung einen schwarzen Mitschüler mehrfach mit Worten und Gesten rassistisch beleidigt und nach Auffassung der Staatsanwaltschaft durch ihr Verhalten „eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in einer Form verächtlich gemacht, die das Vertrauen in die Rechtssicherheit stören kann.“ Die mit dem Urteil verbundenen dienstrechtlichen Konsequenzen könnten beabsichtigt sein, da es fraglich ist, ob rassistische Polizistinnen und Polizisten geeignet sind, Grundrechte zu schützen.
Im Lichte dieser Beispiele lässt sich Diskriminierung im polizeilichen Kontext genauer eingrenzen. Es geht um vorsätzliche oder unbeabsichtigte, tatsächliche oder empfundene Benachteiligungen im dienstlichen Handeln von Polizistinnen und Polizisten, wenn diese auf ein im AGG genanntes Gruppen- oder Personenmerkmal bezogen werden können und einer objektiven und adäquaten Rechtfertigung entbehren. Durch diese Einschränkung ist sichergestellt, dass Zwangsmaßnahmen wie Kontrollen oder Festnahmen nicht von vornherein unter Diskriminierung fallen und keine Entgrenzung von Diskriminierungsmerkmalen stattfindet. Erfasst sind auch Diskriminierungen „nach innen“, da dienstliches Handeln nicht auf Interaktionen mit Bürgern und Bürgerinnen beschränkt ist.
4 Wie kommt es zu Diskriminierung?
Handlungsfähigkeit in komplexen sozialen Situationen erfordert kontinuierliches Entscheiden, in das unterschiedliche Orientierungsleistungen, Priorisierungen und Bewertungen einfließen. Das alles muss unter hohem Zeitdruck gelingen. Hierfür greifen wir auf bestehende Kategorien zurück. Bildlich ausgedrückt ordnen wir Menschen auf der Grundlage wahrgenommener Eigenschaften, ihrer Verhaltensweisen und Handlungen einem bereits bestehenden Kästchen zu. Ohne vorausgehenden kritischen Prüfprozess greifen wir somit auf Verallgemeinerungen zurück. Wir aktivieren Stereotype.
Stereotype sind gedankliche Konstrukte, mit denen soziale Situationen strukturiert, vereinfacht und zugänglich gemacht werden. Sie speisen sich aus eigenen Erfahrungen, Alltagswissen, erworbenen Erkenntnissen und übernommenen Meinungen. Stets sind sie mit Bewertungen und Erwartungen verknüpft. Insofern transportieren sie Vor-Urteile. Herabsetzende Bewertungen werden unter Bezugnahmen auf Allport8 als Vorurteil bezeichnet. Er beschreibt folgenden Mechanismus: Konkrete Personen werden in einem ersten Schritt einer Gruppe zugeordnet, die man mit negativen Eigenschaften verbindet und diese werden in einem zweiten Schritt auf diese konkreten Personen übertragen. Ob die negative Bewertung der Gruppe begründet ist, die Zuordnung zutrifft und sich die betroffenen Personen überhaupt an dieser Gruppe orientieren, spielt dabei keine Rolle. Die betroffenen Personen oder Gruppen unterliegen der Wirkmacht des Stereotyps. Der Kreis zu Diskriminierung schließt sich, wenn diese negativen Bewertungen auf das Verhalten durchschlagen und sich in Herabsetzungen, Entwürdigungen und Benachteiligungen manifestieren.
Stereotype werden reflexhaft aktiviert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie unveränderlich sind. Durch die bewusste Verarbeitung von neuen Informationen können sie modifiziert und korrigiert werden. Offenheit für neue Erfahrungen, die Bereitschaft die eigene Weltsicht zu hinterfragen und entsprechende Impulse aus dem sozialen Umfeld unterstützen ihre kritische Überprüfung und tragen dazu bei, dass sie nicht zum Ausgangspunkt für Diskriminierung werden. Überprüfungen und Veränderungen werden erschwert, wenn herabsetzende Stereotype im Selbstverständnis der eigenen sozialen Bezugsgruppe verankert sind, denn ihre Infragestellung wird als Distanzierung von oder sogar als Angriff auf diese Gruppe empfunden und zieht soziale Sanktionen bis hin zur völligen Isolation nach sich. Dass gerade Polizistinnen und Polizisten an solche Barrieren stoßen, erklärt sich dadurch, dass der Zusammenhalt der Gruppe in bedrohlichen Situationen existentiell wichtig werden kann. Polizistinnen und Polizisten sehen sich als Mitglied einer Gefahrengemeinschaft, die durch positive Selbststereotype („wir sind die Guten“) und negative Fremdstereotype („die anderen sind die Schlechten“) stabilisiert wird.
5 Vorschau
Das Thema Diskriminierung hat die Polizei erreicht. Dies ist eine lohnende Herausforderung, denn indem sie sich offensiv damit auseinandersetzt, legitimiert sie ihre herausgehobene Position und zeigt gesellschaftliche Verantwortung. Damit dies gelingt, müssen Polizistinnen und Polizisten informiert, diskursfähig und auch in der Lage sein, polizeiliches Handeln in Bezug auf Diskriminierungspraktiken und -risiken zu reflektieren. Hierzu sollen der vorliegende und vier weitere Artikel beitragen. Diese Beiträge setzen an folgenden Diskriminierungsmerkmalen bzw. -umständen an: psychische Auffälligkeit, sexuelle Identität, geringe Lese- und Schreibfähigkeit sowie Sexarbeit. Anhand dieser Merkmale werden Diskriminierungsrisiken exemplarisch erörtert, die in dem aktuellen Diskriminierungsdiskurs verwendeten Kategorien, Ebenen und Dimensionen erschlossen und Bezüge zu theoretischen Grundlagen hergestellt.
Bildrechte: HWR Berlin.
Anmerkungen
- Prof. Dr. Claudius Ohder ([email protected]) ist Professor für Kriminologie und hat bis 2020 am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin gelehrt. Er ist am Forschungsinstitut für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin) tätig.
- Prof. Dr. Birgitta Sticher ([email protected]) ist seit 1989 Professorin für Psychologie und Führungswissenschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Sie ist Direktorin des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin).
- Behr, R. (2019). Verdacht und Vorurteil. Die polizeiliche Konstruktion der „gefährlichen Fremden“. In: Howe, C., Ostermeier, L. (Hrsg.) Polizei und Gesellschaft. Wiesbaden. S. 17-45.
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Jahresbericht 2023. www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Jahresberichte/2023.html (9.7.2024).
- Scherr, A. (2016). Diskriminierung/ Antidiskriminierung – Begriffe und Grundlagen. www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/221573/diskriminierung-antidiskriminierung-begriffe-und-grundlagen/ (27.5.2024).
- Abdulsalam, M.K.: Land Berlin wegen Rassismus verurteilt. Wer nach der „wirklichen“ Herkunft fragt, fragt nicht nur. www.lto.de/recht/hintergruende/h/ag-berlin-mitte-21c25223-ladg-rassismus-rolizei-diskriminierung (16.5.2024).
- „Affengestik“ und „Sitzmachen“. Berliner Polizistin wegen Beleidigung und Volksverhetzung verurteilt. www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-tiergarten-berlin-polizei-rassismus/ (10.7.2024).
- Allport, G. W. (1954): The Nature of Prejudice. Reading, MA: Addison-Wesley.
