Versammlungslagen – Die Besondere Aufbauorganisation (BAO) im Wandel

Von LPD Frank Ritter, Itzehoe¹

 

Anlässlich des 75. Geburtstages des Grundgesetzes hat sich die Polizeibehörde, in deren örtlicher Zuständigkeit das – ungebrochen symbolträchtige – Kernkraftwerk Brokdorf liegt, noch einmal intensiv mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auseinandergesetzt. Mithin gab es keinen anderen Ort bzw. kein anderes Kraftwerk, das einer so herausragenden Handlungsmaxime für Polizei und Verwaltung ihren Namen gab: „Brokdorf-Beschluss” des Jahres 1985. Dieser Beitrag will zudem am Beispiel der Brokdorfer Großdemonstration aus dem Sommer 1986 aufzeigen, wie sich polizeiliche BAO-Lagen im Laufe der Jahrzehnte gewandelt haben und wie sich dies auch auf die Kriminalpolizei auswirkte.

 

1 Der Brokdorf-Beschluss des BVerfG


In welchem konkreten Zusammenhang stehen das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG und der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts? Schauen wir chronologisch …


Am 23.5.1949 trat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft und mit ihm das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Im Absatz 2 wird für mögliche Beschränkungen bei Versammlungen unter freiem Himmel auf ein Gesetz verwiesen. Dieses „Gesetz über Versammlungen und Aufzüge“, kurz VersG, wurde schließlich im Juli 1953 als Bundesgesetz eingeführt – mithin in einer Zeit, als es im Nachkriegsdeutschland kaum Versammlungen gab, weil die Menschen vorrangig andere Bedürfnisse hatten. Erst ab Mitte der 1960er-Jahre stieg das Versammlungsinteresse der Bürger/innen sprunghaft an.


Spätestens in Folge der Großdemonstration an der KKW-Baustelle Brokdorf im Jahr 1981 erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass es über den reinen Schrifttext von GG und VersG hinaus einen Regelungsbedarf für das Zusammenwirken von Staat (Versammlungsbehörde/Polizei) und Grundrechtsadressaten (Versammlungsteilnehmenden) gibt. Das BVerfG hat insofern niemanden konkret verurteilt, sondern sozusagen die „Regeln“ festgelegt und einen entsprechenden Handlungsbeschluss gefasst (BVerfGE 69, 315 vom 14.5.1985). Folgerichtig gibt es einen „Brokdorf-Beschluss“, aber kein „Brokdorf-Urteil“ (was auch polizeiintern häufiger verwechselt wird).


Das Regelungsniveau dieses Beschlusses war in seiner Entstehungszeit bahnbrechend und ist trotz seines Alters von rund vier Jahrzehnten keineswegs in die Jahre gekommen. Die im Folgenden näher dargestellten Strategieansätze bzw. Leitgedanken des Brokdorf-Beschlusses geben allen Akteuren noch immer eine gute Orientierung und sind von zeitloser Bedeutung.

 

2 Leitlinien für Verwaltung und Polizei


Der Brokdorf-Beschluss hat für die Verwaltung (Versammlungsbehörden) und die Polizei vier wesentliche Strategie-Anforderungen (bzw. Leitgedanken oder Handlungseckpunkte) formuliert:

2.1 Verwaltung und Polizei müssen versammlungsfreundlich verfahren.

Wer dieses Versammlungsgrundrecht ausüben möchte, kann kein „Störenfried“ oder gar Verfassungsfeind sein – im Gegenteil: Der Staat soll die Ausübung des Grundrechts nicht nur „erdulden“, sondern sie aktiv fördern! So bringt bereits der Name des schleswig-holsteinischen Versammlungsgesetzes2 diesen Anspruch zum Ausdruck: Versammlungsfreiheitsgesetz.


Auf Grundlage des Art. 8 GG wird hierin zum Beispiel konkretisiert, dass die Behörden die Durchführung der Versammlung zu unterstützen und zu schützen haben sowie mögliche Versammlungsgefahren durch Dritte abwehren mögen. Was sich bei der Anzeigefrist von 48 Stunden auf den ersten Blick wie eine Versammlungseinschränkung (möglicherweise sogar als „Gängelung“) liest, bezweckt genau genommen das Gegenteil: Wer mindestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung sein Begehren anzeigt, soll sicher sein können, dass Verwaltung und Polizei einen genügenden zeitlichen Vorlauf haben, um den bestmöglichen Schutz dieser Versammlung organisieren zu können. Versammlungen innerhalb jener 2-Tages-Frist bleiben jedoch ebenso zulässig (als Eilversammlungen oder auch als Spontanversammlungen). Versammlungsfreundlichkeit verpflichtet die Versammlungsbehörden vor einem Vollverbot einer Versammlung zu prüfen, wie unter Erteilung einschränkender Auflagen eine Versammlungsdurchführung im Sinne des Begehrendenirgendwie ermöglicht werden kann.


Dem versammlungsfreundlichen Verfahren ist auch die sogenannte „Typen- und Gestaltungsfreiheit“ unterzuordnen. Nicht der Staat gibt die Art und Weise der Versammlungsdurchführung vor, sondern der/die Versammlungsleiter/in. Hierbei sind vielfältige Versammlungsvarianten denkbar: Kundgebung, Aufzug, Mahnwache, Info-Stand, Autokorso, Sternenfahrt, Straßentheater oder andere Formen. Die Versammlungsbehörde kann hier allerdings Einschränkungen vornehmen bzw. verfügen, wenn die Rechte Dritter in außergewöhnlicher Weise beschränkt oder gefährdet wären. Mithin hat das Versammlungsfreiheitsrecht zwar einen herausragenden verfassungsrechtlichen Stellenwert, es ist aber nicht grenzenlos einzufordern (Stichworte: „Grundrechtsausgleich“ und „Praktische Konkordanz“).

2.2 Der zweite Leitgedanke des Brokdorf-Beschlusses verpflichtet Verwaltung und Polizei mit allen Beteiligten zu kooperieren.

Den Kooperationsanspruch des Brokdorf-Beschlusses fixiert und formuliert auch das VersfG SH deutlich: „Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Konfliktmanagement ist Bestandteil der Kooperation“ (so nachzulesen in § 3 Abs. 4 VersFG SH – Schutzaufgabe und Kooperation).


Hier sind ausdrücklich die Vor- als auch die eigentliche Versammlungsphase angesprochen: Im Vorfeld finden z.B. Kooperationsgespräche auf Einladung der Versammlungsbehörde (im Regelfall in den Amtsräumen der Verwaltung und in Anwesenheit der Polizeiführung) statt. Während der laufenden Versammlung übernimmt dann üblicherweise die Polizei die kooperierende Kommunikation mit der Versammlungsleitung. Bereits im Begründungstext der BVerfGE 69, 315 hieß es im Jahr 1985: „Je mehr die Veranstalter ihrerseits zu einseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen oder zu einer demonstrationsfreundlichen Kooperation bereit sind, desto höher rückt die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“. Weitblickend – damals aber noch ein wenig aus der Zeit gefallen zu sein3 – hatte das BVerfG erkannt, was zu einem vollständigen Erleben der Versammlungsfreiheit nötig ist und wie dies „handwerklich“ gelingen möge. Dazu hat sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten beispielsweise das enorm wichtige Feld der „Taktischen Kommunikation“ etabliert.


Die Kooperationsverpflichtungen bleiben dabei jedoch recht eindimensional: Die Versammlungsbehörde muss ein Kooperationsgespräch anbieten (egal welche politisch-ideologische Gruppierung eine Versammlung begehrt), während der/die Versammlungsanzeigende völlig frei entscheiden kann, ob er/sie dieses Gesprächsangebot annehmen und erscheinen möchte.


Für Versammlungsbehörde und Polizei ist ein vorlaufendes Kooperationsgespräch schon deshalb von hohem Interesse, um die Person des Anzeigenden kennenzulernen und insbesondere, um bereits in einer vergleichsweise ruhigen Voraus-Atmosphäre die Details des Versammlungsablaufes erörtern zu können. Hierzu zählt auch der Versuch, den Anzeigenden (auch wenn er für sich ein gewisses „Erst-Anzeige-Recht“ proklamieren mag) zu überzeugen, von bestimmten Positionen abzurücken (z.B. zum Streckenverlauf seines Aufzuges oder zu Start- und Endzeiten seiner Versammlung). Dies gilt insbesondere dann, wenn es mehr als nur eine Versammlungsanzeige im zeitlichen und geografischen Kontext gibt – salopp formuliert: das Versammlungsrecht ist für alle da und muss vermittelbar und rechtssicher „verteilt werden“. Auch die Verdeutlichung von Grenzen der Versammlungsfreiheit und den zu beachtenden Rechten Dritter ist regelmäßiger Inhalt der behördlich-polizeilichen Gesprächsführung. In der oftmals emotionalen und lauten Atmosphäre einer laufenden Versammlung ist dies zumeist ungleich schwerer und verlangt nach besonders geschultem Kommunikationspersonal.

 


Abb. 1: Kilometerlange Staus aufgrund intensiver polizeilicher Vorkontrollen.

 

2.3 Zwei weitere Strategieanforderungen nach dem Brokdorf-Beschluss sind das Differenzierungs- und das Isolierungsgebot.

Sinnlogisch sind beide in engem Kontext zu betrachten. Verwaltung und Polizei müssen bei Versammlungen zwischen friedlichen Versammlungsteilnehmern (Grundrechtausübende) und unfriedlichen Personen (Störende) „differenzieren“ unddie unfriedlichen bzw. störenden Personen von den friedlichen Versammlungsrechtsausübenden trennen, sprich „isolieren“.


Wer sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen möchte, soll dies ohne vermeidbare Störungen tun können. Dies gilt sowohl für Beeinträchtigungen von staatlicher als auch von ziviler Seite. Eine „staatliche Störung“ könnte z.B. durch unangemessen aufwendige Vorkontrollen oder durch Starts und Landungen von Polizeihubschraubern neben der Rednerbühne eintreten (u.a. waren dies Punkte, die in den 1980er-Jahren zum Brokdorf-Beschlusses geführt haben). Regelmäßig kommt es aber eher nicht zu staatlich-behördlichen Einschränkungen, sondern zu Störung der rechtmäßigen Versammlung durch „zivile Dritte“. Hier wird – keineswegs in Ausnahmefällen, sondern tatsächlich regelmäßig – der Versuch unternommen, eine zulässige Versammlung als Bühne für eine vom Versammlungsmotto losgelöste Kritik an Staat und Politik zu missbrauchen. Das kann nicht im Sinne einer uneingeschränkten Versammlungsfreiheit sein und wurde durch den Brokdorf-Beschluss folgerichtig als behördlich-polizeiliches Strategieziel formuliert: „Zwischen friedlichen Versammlungsteilnehmenden und versammlungsrechtsfernen Störern ist zu differenzieren und es sind entsprechende staatliche Maßnahmen zu ergreifen!“


Natürlich darf/soll es nicht passieren, dass eine an sich friedliche Versammlung durch Einsickern störender Personen einen insgesamt unfriedlichen Verlauf annimmt und diese Versammlung dann – zum Nachteil der friedlichen Teilnehmer/innen – aufgelöst werden muss. Der Anspruch an die Polizei klingt zumindest in der Theorie denkbar einfach: Separiere den Störer, damit der Friedliche seine Versammlungsfreiheit ausüben kann! In der Praxis wird die Polizei hierbei jedoch regelmäßig vor große Herausforderungen gestellt. Personen mit Störungsabsichten nutzen nicht selten ganz bewusst die „Deckung“ in der Gruppe der friedlichen Versammlungsteilnehmenden, um aus ihr heraus unangemessene bzw. strafbewährte Aktionen zu starten, die nichts mit einer friedlichen Versammlungsrechtsausübung zu tun haben. Das polizeiliche Einschreiten zur Isolierung solcher Störenden sollte dann idealerweise so erfolgen, dass die friedliche Versammlung davon nicht beeinträchtigt wird bzw., dass die Versammlungsteilnehmenden dies im besten Falle sogar kaum oder gar nicht wahrnehmen.


Dieser polizeitaktische Ansatz gab vor vielen Jahren den Impuls zur Aufstellung und Ausbildung der heute fest etablierten Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) bzw. gezielt ausgebildeter Interventions- oder Zugriffstrupps innerhalb der geschlossenen Einheiten des polizeilichen Einzeldienstes (Aufrufeinheiten/Alarmhundertschaften usw.).

2.4 Schlussendlich verlangt der Brokdorf-Beschluss von Verwaltung und Polizei, bei Versammlungen Maßnahmen zu treffen, die eine Situation/Lage deeskalieren können und Eskalationen im Rahmen ihrer Einflusssphären verhindern.

Das Gebot zu behördlich-deeskalierenden Entscheidungen stellt allerdings weniger ein eigenständiges Betrachtungsfeld dar, als vielmehr eine Zusammenfassung bzw. einen Oberbegriff der Strategieansätze „Versammlungsfreundlichkeit“, „Kooperation“ und „Differenzierung/ Isolierung“. Der Wille zur Deeskalation im Versammlungsgeschehen ist aber nicht begrenzt durch die staatliche Seite, sondern kann nur dann Früchte tragen, wenn alle bei Versammlungen beteiligten Parteien hieran aktiv mitwirken. Hier sind nicht nur die Verwaltung, die Polizei und die Versammlungsteilnehmenden zu nennen, sondern auch flankierende Akteure wie Medien, Politik, Bevölkerung oder Verkehrsteilnehmer. Auch diese können durch unbedachtes Handeln zur Eskalation von Versammlungssituationen beitragen und damit das fragile Versammlungsgrundrecht stören oder gar zerstören.

 

3 Folgen für die polizeiliche Lagebewältigung


Der Brokdorf-Beschluss des Jahres 1985 hat viele versammlungsbezogene Abläufe innerhalb der Polizei verändert. Exemplarisch seien hier folgende Entwicklungen skizziert:

 

  • Das polizeiliche Handeln soll grundsätzlich transparent sein. Dies führte zu einer veränderten Sichtweise in der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit – sowohl in der Vorphase einer Versammlung als auch in der Versammlungsphase selbst. Dritte werden durch behördlich-polizeiliche Maßnahmen rechtzeitig auf mögliche Beeinträchtigungen durch Versammlungen in ihrem Wohn-, Geschäfts- oder Verkehrsumfeld hingewiesen. Die Polizei agiert mit – dem oft zitiert – „offenen Visier“.
  • Die Polizei hat auf die Forderung einer Störer-Isolierung mit der Aufstellung von BFEen und anderen Zugriffseinheiten reagiert.
  • Die Polizei hat sich durch gezielt aus- und fortgebildetes Kommunikationspersonal auf krisenbehaftete Kommunikation mit Versammlungsteilnehmenden als auch Versammlungsstörenden eingestellt. In der PDV 100 ist der Begriff der Taktischen Kommunikation etabliert.
  • Der Brokdorf-Beschluss führte dazu, dass Versammlungsanzeigenden ein vorausgehendes Gesprächsangebot gemacht werden muss. In diesen sog. Kooperationsgesprächen kommt der taktischen Maßnahme der „Verhandlung“ eine besondere Bedeutung zu. Die polizei-taktische Maßnahme „Verhandlungen“ zielt darauf ab, beim polizeilichen Gegenüber bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu bewirken. „Verhandlungen“ bezeichnen mithin eben nicht nur die klassisch bekannte Kommunikation mit Geiselnehmern oder Entführern durch feste Verhandlungsgruppen, sondern umfassen (z.B.) auch das Gespräch mit Suizidenten oder eben mit Versammlungsbegehrenden.
  • Der Brokdorf-Beschluss bewirkte auch, dass bei Versammlungslagen regelmäßig der Einsatzabschnitt Folgemaßnahmen (mit den klassischen UAen Gefangenentransport und Gefangenensammelstelle) aufzurufen ist – schon um z.B. polizeilich-isolierte Versammlungsstörer für die Dauer der Veranstaltung wirkungsvoll von der Versammlung fernhalten zu können4.
  • Darüberhinaus führte der Anspruch des Brokdorf-Beschlusses nach einer ganzheitlichen Betrachtung eines Versammlungsgeschehens auch dazu, dass nicht nur das eng begrenzte Versammlungsgebiet in die polizeiliche Lagebeurteilung einfließt, sondern z.B. auch die An- und Abreisewege, der Umfang verkehrspolizeilicher Maßnahmen oder die möglicherweise schon weit vor Versammlungsbeginn startende polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit.
  • Letztlich verlangt eine umfassende polizeilche Umsetzung der Leitgedanken aus dem Brokdorf-Beschluss auch eine solide Kräfteplanung, mit der die Polizei in der Lage bleibt, alle Anforderungen auch tatsächlich erfüllen zu können. Dies ist bei knapper Personallage und der Überzeugung, nicht mit überbordenden Reserven arbeiten zu können (oder zu wollen), nicht nur eine An-, sondern vielmehr eine ständige Herausforderung!

 

4 BAOen im Wandel


Dieser maßgeblich durch den Brokdorf-Beschluss generierte Wandel zeigte sich in den Folgejahrzehnten auch bei der Bewältigung von Großeinsätzen, z.B. in komplexen BAO-Lagen. Exemplarisch sei hier die große Protestdemonstration zum Netzanschluss des KKW Brokdorf im Juni 1986 skizziert.


Viele Versammlungsbegehren dieser Jahre rankten sich um den Widerstand gegen die politischen Schwerpunktsetzungen in der zentralen Energieversorgung der BRD. Heute steht hier die klimabedrohliche Verfeuerung fossiler Brennstoffe im Fokus, lange Zeit war es aber die zivile Nutzung der Kernenergie. Im Zuge des KKW-Baus fanden in Brokdorf unzählige kleinere Versammlungen sowie drei Großdemonstrationen statt: 1976 zum Baubeginn, 1981 anlässlich der gerichtlichen Aufhebung des Baustopps und 1986 zur bevorstehenden Inbetriebnahme des Meilers. Das KKW Brokdorf, an der schleswig-holsteinischen Unterelbe gelegen, erlangte bundesweiten Symbolcharakter, zunächst wegen seiner markanten Kuppel-Silhouette, später eben dann durch den namengebenden Brokdorf-Beschluss des BVerfG.


An jenem 1986er-Einsatz kann der Wandel im polizeilichen BAO-Aufbau und der polizeilichen Einsatzphilosophie sowie die Entwicklungen zum besseren Verständnis bei der Inanspruchnahme von elementaren Grundrechten, wie eben die freie Versammlung, anschaulich verdeutlicht werden. Anlässlich der Massenkundgebung zum Netzanschluss des KKW Brokdorf im Juni 1986 legte die einsatzführende Polizeibehörde, die Polizeidirektion SH West, seinerzeit eine „Besondere Aufbauorganisation“ (BAO) mit folgenden zehn Einsatzabschnitten (EA) auf: EA Aufklärung, EA Objekt, EA Brunsbüttel, EA Wilstermarsch, EA Itzehoe, EA Itzehoe/Vorkontrollen, EA BAB A23/B5, EA Fluss, EA Hubschrauber und EA Reserve.


Diese Einsatzstruktur passte exakt in die damalige (Polizei-)Welt, jene BAO würde heutigen – gereiften – Ansprüchen aber bei weitem nicht mehr gerecht werden. Warum nicht?


Aus heutiger Sicht fallen geübten Einsatzplanern insbesondere folgende Dinge ins Auge:


Zunächst: Der Einsatz 1986 sah keinen als solchen titulierten EA Versammlung vor. Dies ist heute angesichts eines verwurzelten Versammlungsfreiheitsgedankens und des notwendigen Schutzes dieses Grundrechts als zentrales Element einer BAO-Lage zu betrachten. Die Leitgedanken des Brokdorf-Beschlusses (insbesondere das versammlungsfreundliche Verfahren und das Kooperationsgebot) – mithin bereits im Mai 1985 fixiert – mussten sich in den ersten Jahren erst entwickeln und in Planung und Polizeiführung festsetzen.


Auffällig in der 1986er-BAO ist zudem das Fehlen eines eigenständigen EA Öffentlichkeitsarbeit – bei der Dimension dieses Einsatzes, auch vom gesellschaftspolitischen Standpunkt, der heutigen Social-Media-Landschaft und der intensiven medialen Teilhabe der Bevölkerung her, mittlerweile undenkbar5. Ein grundsätzliches Umdenken in der Zusammenarbeit zwischen Medien und Polizei entwickelte sich in Deutschland im Wesentlichen erst nach der Geisellage von Gladbeck und den folgenden Einsatz-Fiaskos von Bremen und Köln (im August 1988).


Auch einen separaten EA Folgemaßnahmen hat es 1986 nicht gegeben – die standardisierte organisatorische Einbindung der Kriminalpolizei in Versammlungslagen, mit klar umrissenen eigenen Aufgaben, war damals (eher) nicht vorgesehen. Wie sagte einst ein Kriminalistik-Dozent in der Ausbildung des Autors, Anfang der 1980er-Jahre: „Ein K-Beamter, der etwas auf sich hält, würde die PDV 100 bestenfalls mit spitzen Fingern anfassen!“ Unschwer war bereits damals zu entlarven, dass es sich hierbei um eine provokante Mindermeinung handelte. Natürlich war auch im 1986er KKW-Einsatz Kriminalpolizeipersonal im Einsatz, aufgeteilt jedoch auf die verschiedenen Einsatzabschnitte. Bis auf die EAe Fluss und Hubschrauber fanden sich in allen EAen sowie im Führungsstab des PF K-Beamt/innen (zwischen 15 und 70 PVB je Abschnitt; insgesamt rund 250 Mitarbeitende der Kriminalpolizei)6.


Die heutige Standardmaßnahme „Taktische Kommunikation“ fehlte seinerzeit ebenso. Sie passte damals – um es deutlich zu sagen – überhaupt nicht in den taktischen Baukasten der Polizeiführung und der Einsatzplaner. Das hat sich geändert, wobei die Taktische Kommunikation insbesondere in ihren Gründungsjahren mit vielfältig kritischen Sichtweisen zu kämpfen hatte. Zitate eines früheren Einsatzleiters: „Die Taktkom darf kurz mit Kamelle schmeißen und sich dann zurückziehen, damit wir hier unsere Arbeit machen können!“ oder „Ich lass mir doch nicht von so einer Laber-Truppe meine Taktik zerreden!“ Heute wissen wir, dass der Einsatzwert der Taktischen Kommunikation bedeutend ist und kein/e moderne Einsatzleiter/in ihn vorschnell aus der Hand geben würde!


Der seinerzeitige EA Hubschrauber hatte mit einem heute üblichen EA Luft nicht viel zu tun. Hier ging es im Wesentlichen um die Luftverlastung von Polizeieinsatzkräften durch BGS-Hubschrauber und weniger um die Abwehr potentieller Gefahren aus dem Luftraum, z.B. durch ULS (unbemannte Luftfahrtsysteme, besser bekannt als „Drohnen“). Das ohrenbetäubende Landen und Starten von Polizeihubschraubern auf der Koppel direkt neben der Hauptrednerbühne während der Brokdorfer Großdemo 1981 war schließlich eine der Einsatzfacetten, die das BVerfG rügte und durch den Brokdorf-Beschluss in den Leitgedanken des „versammlungsfreundlichen Verfahrens“ goss.


Damalige BAOen waren häufig noch sehr raumbezogen und beinhalteten nahezu standardmäßig einen (starken) EA Reserve. Bis 1999 lautete ein Merksatz der PDV 100: „Je unklarer die Lage, desto größer die Reserve“. Heute hingegen heißt es dort: „Reserven sind lageanpasst zu bilden“. Der Grund dafür leuchtet ein: Reserven müssen oder sollten grundsätzlich alle sich im Einsatz ergebenen Vakanzen auffüllen können, sei es in der Krisenintervention, in der Verkehrssicherheitsarbeit, in der ÖA, in der zivilen Aufklärung usw. Eben dies lässt die zunehmende Spezialisierung der Polizei und die Ausrüstung ihrer Teileinheiten aber kaum mehr zu. Auf einen EA Reserve wird daher heute weitgehend verzichtet und die Einsatzabschnitte werden – soweit personell möglich – von vornherein stärker und damit flexibler geplant und aufgestellt.

 


Abb. 2: Polizeikette im Versammlungszentrum.


Und was noch auffällt: Es gab damals keinen Einsatzabschnitt Zentrale Dienste. Angesichts der gewaltigen logistischen Dimensionen, die die Behörden bei heutigen Großeinsätzen zu betrachten haben, hat dieser EA nunmehr eine ganz zentrale Bedeutung in einer BAO. Auch haben heute die Aspekte Arbeits- und Ruhezeiten, zumutbare Anreisewege, Bereitschaftszeitenvergütung, erwartetes Unterbringungsambiente und individuelle Verpflegungsbegehren einen deutlich anderen Stellenwert. Noch vor wenigen Jahrzehnten war eine Unterbringung in Turnhallen und das Schlafen auf Feldbetten mit unzähligen Kollegen in einem Raum keine Seltenheit. Dies wurde in der Regel auch nicht als eine Zumutung empfunden. Im Gegenteil: Derartige Einsatzbedingungen sind bei Polizisten der „Boomer-Generation“ heute fester Bestandteil „nostalgiegeladener Lagerfeuer-Geschichten“. Zurück wünscht sich diese Zeiten gleichwohl niemand!


Im Ergebnis würde eine Versammlungs-BAO bei vergleichbarer (Groß-)Einsatzlage heute wohl so aussehen: EA Aufklärung, EA Objektschutz, EA Raumschutz, EA Verkehr, EA Versammlung, EA Operative Maßnahmen, EA Folgemaßnahmen, EA Öffentlichkeitsarbeit, EA Taktische Kommunikation, EA Wasser, EA Luft, EA Technik und EA Zentrale Dienste.

 


Abb. 3: Wenig standardisierte oder geübte Kommunikation mit der Bevölkerung.

 

5 Fazit und Ausblick


Diese Entwicklungen waren nötig – und gleichwohl möglich – weil Verwaltung und Polizei heute einen anderen Blick auf Versammlungen und Versammlungsteilnehmende haben. Lag früher der Fokus möglicherweise eher auf der Frage, wie sich Proteste in der Öffentlichkeit verhindern oder einschränken lassen, darf heute attestiert sein, dass der Schutzbereich des Art. 8 GG bei Verwaltung und Polizei sehr hoch angesiedelt ist und der Schwerpunkt vielmehr auf der Frage liegt, wie eine angezeigte (oder auch eine nicht angezeigte) Versammlung im Sinne der Grundrechtsadressaten bestmöglich geschützt werden kann. Dies zeigte sich bereits bei den Versammlungen rund um den Corona-Protest, die zuweilen – nahezu kurioserweise – gar keine Versammlungen sein wollten und dennoch im breiten Lichte des Versammlungsrechtsschutzgedankens geprüft und bearbeitet wurden. Dies zeigte sich insbesondere aber auch in den jüngsten Bauern- und Bürgerprotesten rund um die kritisierten Beschlüsse der Bundesregierung. Auch hier haben Versammlungsbehörden und Polizeidienststellen die Proteste weit auslegend im Sinne des Versammlungsfreiheitsrechts bewertet und den Demonstrierenden sehr viel Handlungs- und Protestspielraum gelassen. Exemplarisch wurde dies zum Beispiel dort deutlich, wo selbst Blockaden zugelassen wurden, weil auch diese Protestform (in gewissem Umfang) mittlerweile unter die sog. Typen- und Gestaltungsfreiheit fällt. Auch diese wurde 1985 mit dem Brokdorf-Beschluss manifestiert. Dies alles spricht dafür, dass Versammlungsteilnehmende, Verwaltung und Polizei an der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und am Brokdorf-Beschluss gereift sind – eine durchaus erfreuliche Entwicklung, die zur Zeit der „großen Brokdorf-Schlachten in den 1980ern“ wohl kaum vorstellbar war.


Bildrechte: Archiv der Landespolizei Schleswig-Holstein.

 

Anmerkungen

 

  1. LPD Frank Ritter ist Leiter des Führungsstabes der Polizeidirektion Itzehoe in Schleswig-Holstein. Bis 2021 war er Einsatzreferent der Landespolizei. Seit 2003 ist Ritter Dozent für das Einsatzmanagement im Fachbereich Polizei der FHVD, Autor von Fachaufsätzen sowie Mitautor von Fachbüchern.
  2. VersFG SH vom 18.6.2015, GVOBl. 2015, S. 135.
  3. Der Befehl der in Rede stehenden 1986er-Einsatzlage vermied z.B. den Begriff „Kooperationsgespräch“ und formulierte es als „Vorgespräch“ zwischen Veranstalter, Kreisordnungsbehörde und Polizei.  
  4. Hier sei verwiesen auf den Fachaufsatz „Der EA Folgemaßnahmen in BAO-Lagen“; Die Kriminalpolizei 2/2017, S. 26-28.
  5. Der Befehl anlässlich der KKW-Demonstration 1986 enthielt anstelle eines „EA ÖA“ in Ziffer 5 den Gliederungspunkt 6.5 „Auskünfte an Publikationsorgane“. Die eher rudimentäre ÖA-Aufgabe war personell direkt beim Führungsstab des PF angebunden.
  6. Der Aufbau und Betrieb einer GeSa war einem der raumbezogenen EAe zugeordnet.