Polizist – auch in der Freizeit
Von Prof. Dr. Mirko Faber und KHK`in Kathleen Kiske-Kunter, Güstrow/Neubrandenburg¹
1 Einleitung

Ob, wann und in welchem Umfang Polizeibeamter bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dazu verpflichtet sind, sich in den Dienst zu versetzen, soll im Folgenden einer aktuellen Betrachtung unterzogen werden. Da es fortwährend zu Situationen kommen kann, in denen sich Polizeibeamte in ihrer Freizeit in den Dienst auch tatsächlich versetzen oder versetzen müssten, ist eine grundlegende Kenntnis der Rechtslage für den einzelnen Beamten durchaus als relevant einzustufen. Die Voraussetzungen einer Einschreiteverpflichtung, sowie die Konsequenzen etwaiger Fehler variieren in Abhängigkeit vom betroffenen polizeilichen Aufgabenbereich nicht unerheblich, weshalb konsequenter Weise vorliegend eine separate Betrachtung von Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeitenverfolgung und Gefahrenabwehr erfolgen soll.

Am intensivsten sind die drohenden Konsequenzen im Bereich der Strafverfolgung einzuschätzen; immerhin droht im Falle des pflichtwidrigen Nichteinschreitens ein Strafverfahren gegen den Polizeibeamten wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen nach §§ 258a, 13 StGB.2 In den Aufgabenbereichen Ordnungswidrigkeitenverfolgung und Gefahrenabwehr sind in entsprechenden Fällen eher dienstrechtliche Folgen einschlägig. Auf der anderen Seite stehen immer auch potentielle Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn, beispielsweise in Fällen eines Dienstunfalls, in starker Abhängigkeit von der Zulässigkeit des sich in den Dienstversetzens im Raume. Hinzu tritt der Umstand, dass den Beamtinnen und Beamten nur in den Situationen in denen das „Sich-in-den Dienst-versetzen“ zulässig ist, auch hoheitliche Befugnisse in Sinne einer „Sonderzuständigkeit“ erwachsen können.3
2 Einschreiten bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten
Das Legalitätsprinzip gem. § 163 Abs. 1 StPO verpflichtet die Polizei, die Ermittlungen aufzunehmen, sobald der Anfangsverdacht einer Straftat gegeben ist. Hiernach sind alle zulässigen, geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Straftat aufzuklären.4 Hierin ist zugleich die Ermächtigungsgrundlage im Sinne einer Generalklausel für bestimmte Ermittlungseingriffe enthalten, welche sich durch eine relativ geringe Grundrechtsrelevanz und das Fehlen einer speziellen Ermächtigungsgrundlage auszeichnen.5 Das Legalitätsprinzip verpflichtet Polizeibeamte ebenfalls, „Straftaten aus ihren eigenen Reihen aufzuklären und nicht etwa zu verdecken oder zu ignorieren.“6 Wohlgemerkt gilt dieser Grundsatz in seiner Absolutheit natürlich nur für den sich im Dienst befindlichen Polizeibeamten.
Im Spannungsfeld zwischen dem Legalitätsprinzip und der Achtung der Privatsphäre steht die Frage nach einem Verfolgungszwang auch bzgl. solcher Tatsachen, von denen durch die Polizeibeamten außerdienstliche Kenntnis erlangt worden ist.7
Vereinzelt wird daran gezweifelt, ob überhaupt ein Verfolgungszwang angenommen werden kann, soweit die Kenntniserlangung klar und ausschließlich aus dem privaten Bereich resultiert.8
Natürlich kann die Privatheit der Kenntniserlangung nichts daran ändern, dass die spätere Faktenkenntnis auch beim Amtsträger während seiner Dienstausübung weiterhin präsent ist.9 insoweit käme auch niemand auf die Idee, sonstige basale Grundkenntnisse, die außerhalb des Dienstes erlangt worden sind (wie z.B. das „Einmaleins“), aus dem Kopf des Amtsträgers gleichsam „auszublenden“, wenn sich nur im Zusammenhang mit diesen Grundkenntnissen auch der Verdacht einer Straftat ergibt.
In der Rechtsprechung wird eine Abwägungslösung favorisiert, nach welche besondere Konstellationen der außerdienstlichen Kenntniserlangung von Straftaten – wie Dauerdelikte, fortgesetzte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen – in die Dienstausübung des Polizeibeamten fortwirken.10 In der Folge entfällt die eine Garantenstellung auslösende Pflicht, bekanntgewordene Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden, nicht schlechthin. Vielmehr erfolgt eine Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse11 den privaten Belangen vorgeht.12 Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob durch die Straftat besonders gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Dies kann, neben den Katalogtaten des § 138 StGB, auch bei anderen schweren Delikten, wie z.B. schweren Körperverletzungen, erheblichen Straftaten gegen die Umwelt, Delikten mit hohem wirtschaftlichem Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt angenommen werden.13 So wird ein Polizeibeamter ungeachtet privater Interessen in der Regel zum Einschreiten verpflichtet sein, wenn er von schwerwiegenden Verstößen gegen das Waffengesetz mit Dauercharakter14, nicht auf einen Einzelfall beschränktem Handel mit harten Drogen oder einer Schutzgelderpressung erfährt.15 Der durch die Abwägungslösung beinhaltete wertende Einzelfallbezug bedingt stets ein gewisses Maß an Unvorhersehbarkeit und Unbestimmtheit. Mittels verschiedener Ansätze wird daher in der Literatur versucht, einen stärker fixierten Maßstab für den Schweregrad der außerdienstlich entdeckten Straftaten zu bestimmen, die den Anwendungsbereich des Legalitätsprinzips auch im Privatbereich des Polizeibeamten eröffnen. Das Spektrum der Ansichten ist dabei weit gefächert und soll im Folgenden eine überblicksartige Darstellung erfahren. Nach der Einheitstheorie ist ein Polizeibeamter praktisch immer im Dienst. Die Folge ist, dass eine durchgängige Verfolgungspflicht auf Straftaten jeder Schwere im Sinne einer umfassenden Anzeigenpflicht mit einer strafrechtlichen Sanktionsdrohung im Falle des Unterlassens auch im privaten Bereich angenommen wird.16 Dieser Ansicht entgegentretend geht die Trennungstheorie davon aus, dass das Legalitätsprinzip im privaten Lebensbereich des Polizeibeamten grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Unter Verweis auf die allgemeinen Dienst- und Treuepflichten des Polizeibeamten soll jedoch in Fällen besonders schwerer Kriminalität eine Einschreitverpflichtung anzunehmen sein. Näher an der Rechtsprechung positioniert ist die Schwere- oder auch Fortwirkungstheorie. Auch nach dieser Meinung ist eine Abwägung im Einzelfall notwendig, welche sich an der Straftat orientiert, von der der Beamte außerhalb seiner Dienstzeit Kenntnis erlangt. Unterschiede zur Rechtsprechung sind dabei in Bezug auf den Ausgangspunkt der Abwägung, also bezüglich der grundsätzlich in Betracht kommenden Straftatbestände zu erkennen.
Bezugnahmen auf abschließende gesetzliche Straftatenkataloge, wie den strafprozessualen Straftatenkatalog des § 100a StPO oder auf den Deliktskatalog der Nichtanzeige geplanter Straftaten in § 138 StGB, erscheinen inhaltlich durchaus schlüssig und gäben feste Maßstäbe vor. Vollständig zu überzeugen vermögen beide Ansätze jedoch insofern nicht, als dass es stets denkbar erscheint, dass auch „leichtere“ Straftaten außerhalb dieser Kataloge in sehr intensiver Erscheinungsform einen höheren Unrechtsgehalt beinhalten können, als besonders leichte Varianten dieser Katalogtaten. Die Abwägungslösung des BGH und die damit einhergehenden Unsicherheiten scheinen somit im Ergebnis als kaum zu vermeiden.
Festzuhalten ist somit, dass nur in besonders gelagerten Fällen eine Handlungspflicht von Polizeibeamten anzunehmen ist, außerdienstlich erlangtes Wissen für die Einleitung bzw. Weiterführung von Ermittlungsverfahren einzubringen. Die dabei anzustellende Abwägung ist der Versuch, der unverkennbaren Gemengelage aus allgemeinen Dienstpflichten, die sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben, der Privatsphäre des betroffenen Beamten, der Strafverfolgungspflicht (Legalitätsprinzip) sowie einer eventuellen moralischen Schweigepflicht (Offenbarung durch Freunde und Verwandte gegenüber dem Beamten) zu einem größtmöglichen Ausgleich zu verhelfen.
3 Einschreiten bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Neben der der Verfolgung von Straftaten bildet die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung als Teil der Gewährleistung der Inneren Sicherheit durch den Staat zu den bedeutendsten Aufgaben der Polizei.17 Die gesetzlichen Regelungen der polizeilichen Gefahrenabwehr gehören in der Mehrzahl zum Recht der Länder. Aus Gründen der Kompetenzverteilung nach Art. 70 ff. und Art. 83 ff. GG und den dafür geltenden Subsidiaritätsgrundsätzen darf der Bund nur kraft ausdrücklicher Zuweisung als Gesetzgeber im Polizeirecht tätig werden.18 Die Rolle als subsidiärer Akteur im Vergleich zu den Ländern spät verlassend, hat die Bedeutung des Bundes in diesem Bereich erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands und insbesondere als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 deutlich zugenommen.19 Zu den Elementen der Gefahrenabwehr gehören die benannten Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Begriff der Gefahr und die Abwehr der Gefahr unter anderem durch polizeiliches Handeln.20
Der Gefahrenbegriff im polizeilichen Sinne ist infolge seiner rechtshistorischen Entwicklung und einer stetigen Dynamik der tatsächlichen Gefahrensituation nur unter Schwierigkeiten allgemeingültig festzustellen.21 Unter Berücksichtigung der – zudem auch länderspezifisch geprägten – verschiedenen Formulierungen lässt sich als treffliche Definition zumindest folgendes festhalten: „Gefahr ist eine Sachlage, in der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für eines der Schutzgüter eintreten wird“.22 Die in den Polizeigesetzen enthaltenen, an spezifische Ermächtigungsgrundlagen angepassten, Gefahrengrade nehmen zudem stetig zu.23
Die öffentliche Sicherheit umfasst drei Kategorien von Schutzgütern, nämlich die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die individuellen Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und die Einrichtungen des Staates und sonstigen Träger der Hoheitsgewalt. Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ist ein wichtiges Sicherheitsgut, dass „das gedeihliche Zusammenleben der Menschen untereinander garantieren und darüber hinaus auch die natürlichen Lebensbedingungen der Menschen sichern soll.“24 Es beinhaltet vorrangig alle Vorschriften des öffentlichen Rechts (Gesetze, Verordnungen, Satzungen), insbesondere aller Tatbestände des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts. Der Schutz privater Rechte betrifft alle Gefahren, die für individuelle Rechte und Rechtsgüter einzelner Personen bestehen und deren Verletzung der Gesellschaft nicht gleichgültig sein kann.25 Zum dritten Schutzgut, den Einrichtungen des Staates und sonstigen Träger der Hoheitsgewalt, gehören alle Bereiche und Betriebe der Staatsorgane, staatlichen Einrichtungen sowie Veranstaltungen, deren Funktionsfähigkeit vor äußeren Störungen geschützt wird.26
Die öffentliche Ordnung ist in ihrer Funktion als Schutzgut infolge ihrer geringen Bestimmtheit nicht unumstritten27 und beinhaltet „die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweiligen herrschenden Anschauungen unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.“28 Hierbei sind die ungeschriebenen Regeln nicht als Rechtsnorm oder Gewohnheitsrecht, sondern als gesellschaftliche Ordnungsnormen zu verstehen.29
Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Pflicht, sich wirksam in den Dienst zu versetzen. Ein Einschreiten könnte in Ausnahmefällen dennoch erforderlich sein, wenn eine Gefahr im Verzug oder eine Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person gegeben ist. Ein Polizeibeamter hat regelmäßig nur während der Dienstzeit eine Garantenstellung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter.30 Eine solche Garantenstellung des örtlich und sachlich primär zuständigen Polizeibeamten außerhalb des Dienstes wäre jedoch zur Abwehr von drohenden Beeinträchtigungen unter der Voraussetzung einer Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise denkbar.31 Schreitet ein Polizeibeamter in sonstigen Fällen außerdienstlicher Kenntniserlangung über eine Gefahr für Leib oder Leben oder in Fällen von Gefahr im Verzug nicht ein, könnte er sich wegen Unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB strafbar machen und zudem dienstrechtlich belangt werden.
Dabei ist es anerkannt, dass ein Beamter sich nur in ein solches Verhalten zur Dienstausübung versetzen kann, das nach objektiver Betrachtungsweise auch zu den Erfordernissen des für diesen Beamten typischen Dienstes gehört.32 Ein wirksames sich-in-den-Dienst-versetzen bei der Gefahrabwehr wird folgerichtig abzulehnen sein, wenn private Belange des einschreitenden Polizeibeamten im Vordergrund stehen.33 Bejaht wird dabei regelmäßig eine Pflicht zum Einschreiten zur Verhinderung einer Straftat, sofern hier das öffentliche Interesse überwiegt. Als notwendig wird zudem erachtet, dass der Polizeibeamte sich für sein Gegenüber als Polizist im Dienst erkennbar gibt, das „In-den-Dienst-versetzen“ rechtserhebliche Wirkungen erzeugt, die nach außen hin erkennbar werden müssen. Denkbar ist dies sowohl in Form einer ausdrücklichen Erklärung, als auch konkludent durch die Vornahme sichtbarer Handlungen, die nur einem entsprechenden Hoheitsträger zustehen.34 Eine bloße nachträgliche Erklärung über ein Sich-in-den-Dienst-versetzen kann hingegen keine rückwirkende Wirksamkeit erzeugen, da der damit einhergehenden zwischenzeitliche Zustand der Rechtsunsicherheit für die Beteiligten als nicht tragbar einzuschätzen ist.35

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern
4 Einschreiten bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Ordnungswidrigkeiten
Die Aufgaben der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht sind im § 53 OWiG definiert. Demnach hat die Polizei die Verdunklung einer Sache zu verhindern, indem nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten erforscht und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen getroffen werden. Hier gelten dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten, gleich dem Legalitätsprinzip, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt.36
In der Pflicht der zuständigen Verfolgungsorgane besteht zwischen dem Strafverfahren und dem Bußgeldverfahren ein erheblicher Unterschied. Wie bereits beschrieben, unterliegen Staatsanwaltschaft und Polizei dem Legalitätsprinzip und sind verpflichtet, bei Vorliegen des Anfangsverdachts einer Straftat zu handeln. Bei Verstößen können sie sich gemäß §§ 258, 258a StGB strafbar machen. Gemäß § 47 Abs. 1 OWiG besteht bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hingegen keine Pflicht zur Ahndung (Opportunitätsprinzip). Alle Verfolgungsbehörden37 von Ordnungswidrigkeiten sind befugt, in bestimmten Verfahrensabschnitten frei über die Einleitung, die Fortsetzung oder den Abschluss des Verfahrens zu entscheiden. Die vom Opportunitätsprinzip gestattete Freiheit darf nicht zu Willkürentscheidungen führen.38 Der Gleichheitsgrundsatz ist zu beachten. Es ist sachbezogen und verhältnismäßig vorzugehen.39 Die einzelne Maßnahme ist ins Verhältnis zu anderen Dienstpflichten zu setzen.40
Die Herrschaft über das Vorverfahren liegt im Allgemeinen bei der Verwaltungsbehörde, die das Verfahren einleitet, Ermittlungsmaßnahmen anordnet und eine abschließende Entscheidung für das Vorverfahren trifft, z.B. mit der Verhängung eines Bußgeldbescheides (§ 35 Abs. 1 OWiG).41
Neben der alleinigen Zuständigkeit der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) nach §§ 24, 24a und c StVG, die im Straßenverkehr begangen werden, kann die Polizei im Auftrag einer Verwaltungsbehörde als deren Ermittler tätig werden.42 Über § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG findet § 161 Abs. 1 StPO Anwendung und verleiht der Verwaltungsbehörde das Recht, Ermittlungen durch Polizeibeamte durchführen zu lassen. Die Polizei hat dem Auftrag Folge zu leisten.43
Die Polizei hat die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten,44 wenn sie eigenständig Ordnungswidrigkeiten ermittelt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Somit ist es beispielsweise möglich, die Identität eines Betroffenen auf Grundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO festzustellen. Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft45 dürfen zudem besondere Eingriffsmaßnahmen anordnen (§ 53 Abs. 2 OWiG). Nach Aufklärung des zu bearbeitenden Sachverhaltes sind die Ermittlungsunterlagen sofort an die Verwaltungsbehörde zu übersenden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 OWiG).46
Sobald die Polizei dienstlich von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, erfolgt die Ermittlung dieses Sachverhalts von Amts wegen. Außerdienstlich erlangte Kenntnisse verpflichten grundsätzlich nicht zur Verfolgung.47 Jedoch kann bei bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten aus disziplinarrechtlicher Sicht eine andere Beurteilung gegeben sein.48
5 Einschreiteverpflichtung nach dem Beamtenrecht
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind im Art. 33 Abs. 4 und 5 GG verankert. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die im Art. 33 Abs. 5 GG erwähnt werden und nach denen das Recht des öffentlichen Dienstes zu regeln und fortzuentwickeln ist, sind als beamtenrechtliche Rechte und Pflichten einheitlich in den §§ 33 bis 53 BeamtStG geregelt.49 Sie bilden die Grundlage für die Regelungen der Beamtenpflichten.50 Hierzu gehören unter anderem das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (§ 33 BeamtStG), die volle Hingabe zum Beruf (§ 34 BeamtStG) und das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten (§ 34 BeamtStG), auf die in der Folge näher eingegangen wird:
Der Polizeibeamte hat sich durch seine gesamte inner- und außerdienstliche Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann unter Umständen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben. Nur ein aktives Handeln führt hier zu einem pflichtwidrigen Verstoß.51 Die volle Hingabe an den Beruf oder auch die Hingabepflicht bedeuten, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf hinzugeben hat.52 Hier reicht die Erfüllung der allgemeinen Dienstplicht zur Ausübung des Berufes nicht aus, ein vermehrter Einsatz unter Zurückstellung persönlicher Belange ist unabdingbar.53 Diese Vorschrift bezieht sich vornehmlich auf die reguläre Dienstzeit.54
Dieses Gesetz gilt als Generalklausel für das Verhalten eines Beamten und beinhaltet verschiedene Tatbestände, wie beispielsweise die Pflicht zur Wahrheit bei dienstlichen Äußerungen, die Pflicht zur Auskunftserteilung möglichweise ohne Befragung jedoch unter Beachtung der Gefahr der eigenen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Verfolgung, das Verbot der Trunkenheit im Dienst, die Pflicht der Unterlassung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Dienst und sich nicht herablassend und verächtlich zu äußern.55
Im Beamtenstatusgesetz wird die außerdienstliche Betrachtungsweise des Wohlverhaltens nicht erwähnt, wenngleich das Verhalten außerhalb des Dienstes im § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als mögliches Dienstvergehen benannt ist.56
Wie bereits erläutert, muss der Polizeibeamte in seiner Freizeit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen dienstlich tätig werden. Diese Einschränkung ist auch Ausdruck seiner Nähe zum Staat, die sich aus der Treuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ergibt. Das BeamtStG legt zu Grunde, dass das Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes unterschieden und eine qualifizierte Verhaltensweise außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen eingeschätzt werden kann.
Somit kann gesagt werden, dass auf Grundlage des Legalitätsprinzips und des Beamtenstatusgesetzes „die Amtspflicht des Beamten nicht an der Schwelle seines Büros endet.“57 Die Befugnis und die Pflicht des Polizeibeamten einzuschreiten, unterbleibt nicht, wenn er dienstfrei hat und Zivilkleidung trägt.58 Somit ist ein Polizeibeamter auch dann sachlich zuständig, wenn er sich nicht im Dienst befindet. Dementsprechend kann ihm die Treuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 4 GG auferlegen, die Interessen des Staates auch außerhalb des Dienstes wahrzunehmen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann strafrechtlich nur unter bereits oben beschriebenen Voraussetzungen zu einer Ahndung führen, beamtenrechtlich betrachtet, kann aber auch schon ein Dienstvergehen begründet sein. Zunächst erscheint diese Ansicht als Widerspruch, denn ein vorschriftsmäßiges Verhalten des Polizeibeamten kann nach straf-, strafprozess- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertungen nicht zugleich dienst- und pflichtwidrig sein.59 Dabei sind Außen- und Innenwirkung des Handelns eines Polizeibeamten zu unterscheiden. Ein Polizeibeamter handelt nach außen nicht rechtswidrig, da für sein Handeln Gesetze zu Grunde liegen, die vorgeben, was er unter welchen Voraussetzungen darf. Sein Verhalten nach innen kann jedoch pflichtwidrig und pflichtgemäß sein. Ein Polizeibeamter verhält sich pflichtgemäß, wenn er angesichts seines Beamtenverhältnisses sein Einschreiten im Einzelfall für erforderlich hält, das bedeutet, dass sein Unterlassen zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Einige Verhaltensweisen eines Polizeibeamten können bei außerdienstlichem Einschreiten ein pflichtwidriges Verhalten widerspiegeln.
Das Dienstvergehen ist die Grundlage der disziplinarrechtlichen Verfolgung. Die Pflichtverletzung hingegen ist die Folge aus dem konkreten Pflichttatbestand. Diese Pflichttatbestände sind unter anderem im Landesbeamtengesetz bzw. im Beamtenstatusgesetz normiert.
Im Beamtenrecht gibt es keinen festgelegten Rahmen der Bemessung der Ahndung für bestimmte Verstöße und keine definierten Einzeltatbestände.60 Ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG wird nur dann begangen, wenn der Polizeibeamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Außerhalb der Dienstzeit stellt das Verhalten des Polizeibeamten im Sinne des
§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn dieses „nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.“61 Als außerdienstliches Verhalten wird das Verhalten einer Privatperson bezeichnet. Somit wird davon ausgegangen, dass sich der Beamte nicht immer im Dienst befindet. 62
Zu den Voraussetzungen eines Dienstvergehens gehören
- die Beamteneigenschaft,
- die Handlung durch Tun oder Unterlassen verstößt gegen mindestens eine Beamtenpflicht (Dienstpflichtverletzung),
- es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor,
- Verschulden,
- Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit.
Bei Fehlen einer Voraussetzung liegt kein Dienstvergehen vor. Ein Dienstvergehen ergibt sich tatbestandsmäßig aus den inner- und außerdienstlichen Beamtenpflichten. Bei den außerdienstlichen Beamtenpflichten müssen zudem besondere Voraussetzungen vorliegen.
So ist es anerkannt, dass ein Polizeibeamter gegen die Dienstpflichten, die sich bis auf sein Privatleben ausweiten, verstoßen kann, wenn er sich bei außerdienstlicher Kenntniserlangung über eine Straftat nicht in den Dienst versetzt.63 Eine volle Dienstfähigkeit eines Polizeibeamten ist dafür – z.B. wegen einer Minderung infolge von Alkoholkonsum – nicht erforderlich.64
Polizeibeamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen und die ihnen übertragenen Aufgaben selbstlos nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Das Verhalten der Polizeibeamten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf als Polizeibeamter erfordert.65 Ein Verstoß gegen diese Wohlverhaltenspflicht könnte als Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG geahndet werden und somit ein Disziplinarverfahren zur Folge haben. Die Wohlverhaltenspflicht außerhalb des Dienstes wird durch § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eingeschränkt. Demnach ist ein Verhalten außer Dienst nur dann ein Dienstvergehen, wenn es geeignet ist, nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in einer für ihr Amt relevanten Weise zu beeinträchtigen.66
6 Fazit
Unumstritten ist die Pflicht zur Strafverfolgung bei dem Anfangsverdacht einer Straftat, die Pflicht zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen und die Pflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach dienstlicher Kenntniserlangung. Eine Pflicht zum Einschreiten eines Polizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntniserlangung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung der Rechtsprechung kann und muss sich ein Polizeibeamter bei außerdienstlicher Kenntniserlangung
- von Straftaten, die in § 138 StGB erfasst sind,
- bei schweren Vergehen,
- bei Verbrechen,
- bei bedeutsamen, die Öffentlichkeit besonders berührenden Straftaten und
- bei Dauerdelikten bzw. auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen, die während der Dienstausübung fortwirken,
- immer wirksam in den Dienst versetzen, damit er sich nicht der Strafvereitelung im Amt oder der Unterlassenen Hilfeleistung strafbar macht oder dienstrechtliche Konsequenzen zu erwarten hat.
Außerdienstlich erlangte Kenntnisse von Ordnungswidrigkeiten verpflichten grundsätzlich nicht zur Verfolgung.
Im Gefahrenabwehrrecht gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Vorgaben, die den Polizeibeamten verpflichten, sich wirksam in den Dienst zu versetzen. Obwohl ein Polizeibeamter lediglich während der Dienstzeit eine Garantenstellung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ausübt, könnte ein außerdienstliches Einschreiten in Ausnahmefällen dennoch erforderlich sein, wenn eine Gefahr im Verzug oder eine Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person gegeben ist. Im Falle eines Nichteinschreitens ist hier zu prüfen, ob der Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleitung gemäß § 323c StGB erfüllt ist. Die Rechtsprechung negiert im Gefahrenabwehrrecht ein wirksames „Sich-in-den Dienst-versetzen“, wenn private Belange im Vordergrund stehen und bejaht die Pflicht zum Einschreiten zur Verhinderung einer Straftat, bei der das öffentliche Interesse überwiegt.
Aus dienstrechtlicher Sicht ist aufgrund der Treue- und Wohlverhaltenspflicht sowie der Pflicht der vollen Hingabe zum Beruf immer ein Einschreiten des Polizeibeamten auch außerhalb seiner Dienstzeit geboten. Bei einem Nichteinschreiten könnte eine Dienstpflichtverletzung vorliegen, die dienstrechtliche bzw. disziplinare Konsequenzen zur Folge haben kann.
Bildrechte: FHöVPR.
Anmerkungen
- Prof. Dr. Mirko Faber ist Dozent im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (FHöVPR); Kathleen Kiske-Kunter ist Kriminalhauptkommissarin und in der Kriminalpolizeiinspektion Neubrandenburg tätig. Zu vorliegendem Thema verfasste sie im Rahmen des Aufstiegsstudiums zur Erlangung des akademischen Grades „Diplom-Verwaltungswirt Polizei (FH)“ an der FHöVPR ihre Diplomarbeit.
- Die strafrechtliche Sanktion der §§ 258, 258a, 13 StGB fungiert als materiell-rechtlicher Gegenpart der strafprozessualen Verfolgungspflicht, vgl. Artkämper, Außerdienstliches Wissen von Polizeibeamten und Legalitätsprinzip, In: Kriminalistik, H. 6/2001, S. 430 ff.
- Schnellenbach, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 14, Rn. 36.
- Kudlich, in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, Einleitung, Rn. 301.
- Weber, Rechtswörterbuch, 31. Edition 2023.
- Soiné, Ermittlungsverfahren und Polizeipraxis, V. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, juris.
- Vgl. BGH 29.10.1992 – 4 StR 358/92; BGHSt 38, 388 = NJW 1993, 544.
- Laubenthal: Strafrechtliche Garantenhaftung von Polizisten und außerdienstliche Kenntniserlangung., JuS 1993, S. 907-910.
- Kudlich, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, Einleitung, Rn. 130.
- BGHSt 38, 388 = NJW 1993, 544.
- Das öffentliche Interesse ist betroffen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, vgl. Peters, in: MüKo StPO, § 153 Rn. 27.
- Vgl. Artkämper, Außerdienstliches Wissen von Polizeibeamten und Legalitätsprinzip, Kriminalistik, H. 6/2001, S. 432.
- Ruhmannseder, in: BeckOK StGB/, 58. Ed. 1.8.2023, § 258a Rn. 6.
- Delikte mit Dauercharakter sind Straftaten, bei denen der Täter einen anhaltenden rechtswidrigen Zustand verursacht, pflichtwidrig nicht beseitigt oder bei denen er sein Verhalten andauernd fortsetzt. Somit hält er diesen Zustand absichtlich aufrecht, vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 30. Edition, 2023.
- BGHSt 38 -, 388-393.
- Vgl. Artkämper: Außerdienstliches Wissen von Polizeibeamten und Legalitätsprinzip, Kriminalistik, 6/2001, S. 432.
- Trurnit, in: BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 29. Edition, Stand: 1.6.2023, § 1, Rn. 6.
- Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. E, Rn. 52.
- Graulich, Brauchen wir ein Musterpolizeigesetz?, GSZ 2019, S. 9.
- Vgl. Götz/ Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Auflage, S. 67.
- Krüger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 2013, S. 985 – 989.
- Pöscher/Rusteberg, Die Klausur im Polizeirecht, JuS 2011, S. 986.
- Krüger, Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 2013, S. 985 – 989.
- Osterlitz, Eingriffsrecht im Polizeidienst,16. Auflage, 2021, S. 77.
- Vgl. Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Auflage, 2022, S. 71.
- Vgl. Osterlitz, Eingriffsrecht im Polizeidienst,16. Auflage, 2021, S. 78.
- Vgl. Wehr, in: Das deutsche Bundesrecht – Bundespolizeigesetz, 3. Online-Auflage, 2021, § 14, Rn. 20.
- Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Auflage, 2022, S. 79.
- Vgl. Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 17. Auflage, 2022, S. 80.
- BGH NJW 1993, S. 544-545.
- Vgl. Gaede, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023, § 13, Rn. 64.
- BVerwG, U. v. 12.2.1971, VI C 36.66.
- VG Bayreuth, Urt. v. 19.4.2013 - B 5 K 11.632, BeckRS 2013, 51343.
- Vgl. VG Potsdam, Urt. v. 25.8.2020 - 2 K 3884/17, juris.
- VG Bayreuth, Urt. v. 19.04.2013 - B 5 K 11.632, BeckRS 2013, 51343.
- Vgl. Krenberger/Krumm, OWiG § 53 Rn. 11.
- Vgl. Straßer, in: Graf, OWiG § 53 Rn. 22.
- Vgl. Krenberger/Krumm, OWiG § 53 Rn. 16.
- Vgl. Lutz, in: KK OWiG, § 53 Rn. 9.
- Vgl. Krenberger/Krumm, OWiG § 53 Rn. 16.
- Vgl. Noack, Einführung in das Ordnungswidrigkeitenrecht – Teil 3 Bußgeldverfahren, zjs-online.com/dat/artikel/2012_4_591.pdf, (abgerufen am 17.11.2022).
- Vgl. Krenberger/Krumm OWiG, § 53 Rn. 8.
- Vgl. Straßer, in: Graf OWiG, § 53 Rn. 56.
- Vgl. Krenberger/Krumm OWiG, § 53 Rn. 11.
- Vgl. Straßer, in: Graf OWiG, § 53 Rn. 5.
- Vgl. Noack, Einführung in das Ordnungswidrigkeitenrecht – Teil 3 Bußgeldverfahren, Unter: URL zjs-online.com/dat/artikel/2012_4_591.pdf, (abgerufen am 17.11.2022).
- Vgl. Straßer, in: Graf OWiG, § 53 Rn. 52 f.
- Vgl. Gürtler/Thoma, in: Göhler OwiG, § 53 Rn. 18.
- Vgl. Keller, Disziplinarrecht: Für die polizeiliche Praxis, 2021, S. 28.
- Vgl. Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 8. Auflage, 2017, S. 333.
- Ebenda.
- Vgl. Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 8. Auflage, 2017, S. 341.
- Vgl. Keller, Disziplinarrecht: Für die polizeiliche Praxis, 2021, S. 28.
- Vgl. Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 8. Auflage, 2017, S. 341.
- Vgl. Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 8. Auflage, 2017, S. 364.
- Vgl. Keller, Disziplinarrecht: Für die polizeiliche Praxis, 2021, S. 28.
- Metzner, Polizei und Legalitätsprinzip – Neue Gedanken zu einem alten Thema, Die POLIZEI, 3/1992, S.64 ff.
- Vgl. Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27.Auflage 2018, § 163 StPO, Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren, juris.
- Vgl. Metzner, Polizei und Legalitätsprinzip – Neue Gedanken zu einem alten Thema, Die POLIZEI, 3/1992, S.64 f.
- Vgl. Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 8. Auflage, 2017, S. 790.
- Vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG.
- Vgl. Wichmann, Öffentliches Dienstrecht, 8. Auflage, 2017, S. 790 f.
- Vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 – 4 StR 358/92, BGHSt 38, S. 388-393, juris.
- Vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 19.1.2005 – 8 E 499/03, juris.
- Vgl. Keller, Disziplinarrecht: Für die polizeiliche Praxis, 2021, S. 28.
- Ebenda
