Die Ahndungsbestimmungen im VersG NRW

Abkehr von einem liberalen Verständnis der Versammlungsfreiheit?

 

Von Hartmut Brenneisen, Preetz/Worms1

 

Am 15.12.2021 ist das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW) verabschiedet worden.2 Dies stellt grundsätzlich eine schlüssige Konsequenz aus der Föderalismusreform I dar, durch die das Versammlungsrecht im Jahr 2006 aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes entlassen wurde.3 Fraglich ist allerdings, ob damit auch ein inhaltlich überzeugendes, praktikables und den Anforderungen des Art. 8 GG gerecht werdendes Normengefüge geschaffen wurde.4 Insbesondere die sehr restriktiven und zum Teil unabgestimmten Ahndungsbestimmungen lassen Zweifel aufkommen.

 

1 Grundlegung


Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Sie stellt ein Stück demokratischer Offenheit und eine wichtige Ventilfunktion speziell für Unzufriedene dar. Der hoheitliche Umgang mit ihr bedarf eines besonderen Maßes an Sensibilität, da häufig verschiedene Interessen austariert werden müssen.5 Dies ist bereits dem „Brokdorf-Beschluss“ des BVerfG6 zu entnehmen, der berechtigt als „Lehrbuch des Versammlungsrechts“ und „Magna Charta der Versammlungsfreiheit“ bezeichnet wird,7 und gilt auch in schwierigen Zeiten, wie der aktuellen Corona-Pandemie.8 Problematisch ist die fehlende Bestimmtheit des versammlungsrechtlichen Normengefüges, die auch nach der Föderalismusreform I fortbesteht. Von der neuen Gesetzgebungskompetenz haben bisher nur die Länder Bayern, Berlin, teilweise Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und nunmehr auch Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht – und dies trotz vorliegender Musterschriften9 in sehr unterschiedlicher Form. Eine wünschenswerte Angleichung ist nicht festzustellen.10 Daneben gelten gemäß Art. 125a Abs. 1 GG in allen Ländern, in denen die bundesrechtlichen Regelungen nicht ersetzt wurden, diese auf unbestimmte Zeit und mit allen bekannten Mängeln fort, so dass der bestehende Zustand andauern dürfte. Die Neufassung eines bereichsspezifischen Landesgesetzes hat dabei durchgehend die Freiheit, Unabhängigkeit und Mündigkeit des selbstbewussten Bürgers in den Blick zu nehmen. Zweifellos erforderliche hoheitliche Befugnisse sind stets mit der Zielstellung einer rechtsstaatlich klaren Begrenzung zu formulieren.

 

2 Gesetzgebungsverfahren


Dem Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2017 bis 2022 folgend hat die Landesregierung NRW am 21.1.2021 den Gesetzentwurf zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften eingebracht (VersGEinfG NRW).11 Zuvor war bereits am 3.11.2020 die Fraktion der SPD mit dem Entwurf eines Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen initiativ geworden (VersFG NRW).12 Beide Vorlagen enthalten – trotz deutlicher Unterschiede in der Ausrichtung – überzeugende Ansätze und stellen Verbesserungen zum geltenden Rechtszustand dar. Dabei ist die Vorlage der Landesregierung eher restriktiv gefasst und stellt die Sanktionierung von Rechtsverstößen als bedeutsames Instrument im Versammlungsgeschehen besonders heraus. Ahndungsnormen werden als wichtiges Mittel bezeichnet, um „jedenfalls nachträglich die Verbindlichkeit der Verwaltungsakte und sonstigen behördlichen Ge- und Verbote zu verdeutlichen“. Zugleich wird es als „eher fernliegende und nicht zustimmungsfähige Einschätzung“ betrachtet, „dass die sanktionsbewehrte Einforderung der Beachtung des geltenden Rechts in einem Rechtsstaat eine Art Einschüchterungswirkung auslösen könnte“.13 Inhaltlich weicht der Entwurf deutlich von den zuletzt verabschiedeten freiheitsbetonenden Landesgesetzen in Schleswig-Holstein (VersFG SH) und Berlin (VersFG BE) ab. In dem SPD-Entwurf wird hingegen in enger Anlehnung an den MEVersG, das VersFG SH und das VersFG BE die Interpretation als „Grundrechtsgewährleistungsrecht“ verfolgt und Versammlungen ein ausgesprochen freiheitlicher Rahmen zuerkannt.14 Nach Anhörungsverfahren15 und Ausschussberatungen16 erfolgte am 15.12.2021 mit der Zweiten Lesung im nordrhein-westfälischen Landtag die Ablehnung der SPD-Vorlage, während der Entwurf der Landesregierung in der Fassung der Beschlüsse des Innenausschusses17 mit den Stimmen von CDU und FDP angenommen wurde.18 Das Gesetz wurde am 17.12.2021 verkündet, trat am Folgetag in Kraft und ist damit seit dem 18.12.2021 in NRW geltendes Recht.

 

3 Regelungen mit Licht und Schatten


Das verabschiedete Gesetz ist ein Normengefüge mit Licht und Schatten. Überzeugend sind beispielsweise der konkret definierte Regelungsbereich einschließlich der Wirksamkeit bei nichtöffentlichen Versammlungen (§ 2 VersG), die Verpflichtung zur kooperativen Zusammenarbeit (§ 3 VersG), die Stärkung der Versammlungsleitung (§§ 5, 6 VersG), eine eingefügte Transferklausel in das allgemeine Polizeirecht (§ 9 VersG), die Regelung der Anzeigepflicht unter Berücksichtigung von Eil- und Spontanversammlungen (§ 10 VersG), Teile der auf Vorschlag des Innenausschusses nachgebesserten zentralen Befugnis für Beschränkungen, Verbot und Auflösung bei Versammlungen unter freiem Himmel (§ 13 VersG),19 die Berücksichtigung von öffentlichen Verkehrsflächen in Privateigentum (§ 21) sowie eine Berichts- und Evaluierungsklausel als rechtsstaatliche Sicherung (§ 34 VersG).20 Erkennbare Schwächen liegen hingegen insbesondere in der widersprüchlichen und nicht verfassungsrechtlichen Standards entsprechenden Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs (§ 9 Abs. 4 VersG),21 einer fehlenden Regelung über die Anwesenheit und Legitimation von Polizeikräften bei Versammlungen unter freiem Himmel,22 in systematisch unglücklich verankerten Ermächtigungen für Gefährderansprachen (§ 14 Abs. 1 VersG) und Meldeauflagen (§ 14 Abs. 2 VersG) sowie den lückenhaften Datenerhebungsnormen (§§ 16, 26 VersG).23

 

4 Ahndungsbestimmungen mit Einschüchterungspotenzial


Sehr kritisch sind die restriktiv ausgerichteten und teilweise unabgestimmten Strafrechtsnormen (§ 27 VersG) zu bewerten, die obrigkeitsstaatlicher Tradition entsprechen, mit denen entgegen der Gesetzesbegründung24 deutliches Einschüchterungspotenzial verbunden ist und die der Polizei im Lichte des Legalitätsprinzips25 zudem nur wenig Handlungsspielraum eröffnen. Damit wird aber zugleich die überragende Bedeutung der Versammlungsfreiheit verkannt und der repressive Teil des Gesetzes zu stark betont. An dieser Bewertung ändert auch der Hinweis auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Festlegung von Ahndungsvorschriften nichts.26 Zu bemängeln sind die im Gegensatz zu den Entkriminalisierungstendenzen im MEVersG, NVersG, VersFG SH und VersFG BE stehende Ausweisung zahlreicher Verhaltensweisen als kriminelles Unrecht sowie systematische Unstimmigkeiten, die trotz einiger Nachbesserungen im Gesetzgebungsverfahren27 nach wie vor unübersehbar sind. Der Charakter eines „Grundrechtsgewährleistungsrechts“ geht damit weitgehend verloren. Im Einzelnen sind folgende Regelungen kritisch zu beurteilen:

 

4.1 Überhöhung von Ordnungsvorschriften

Die Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige i.S.d. § 10 VersG ist für Veranstalter und Leiter in § 27 Abs. 1 VersG als Straftat ausgewiesen und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht worden. Damit folgt der Gesetzgeber der überkommen Regelung des § 26 Nr. 2 BVersG und weicht deutlich von den meisten vorliegenden Landesgesetzen ab.28 Die gleiche Strafandrohung gilt zudem für die vorgenannten Adressaten bei Durchführung bzw. Fortsetzung einer vollziehbar verbotenen oder polizeilich aufgelösten bzw. unterbrochenen Versammlung unter freiem Himmel.29 Sofern bei der Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel durch den Leiter wesentlich von den Veranstalterangaben in der Anzeige30 abgewichen oder Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 VersG nicht nachgekommen wird, ist gem. § 27 Abs. 2 VersG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen.31 Damit wird die Missachtung von Ordnungsvorschriften aber deutlich überhöht und ohne Not zu einer Kriminalisierung von Veranstaltern und Leitern beigetragen. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit würde dem Gewicht der Zuwiderhandlungen entsprechen und vollkommen ausreichen.32

4.2 Vermummungsverbot

Kritikwürdig ist zudem die überkommene Ausweisung des Vermummungsverbots als kriminelles Unrecht mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Entwurfsbegründung,33 dass entsprechende Zuwiderhandlungen in „besonders eklatanter Weise“ gegen die Grundrechtsverbürgungen des Art. 8 GG verstoßen, kann nicht überzeugen und wird den unterschiedlichen Fallkonstellationen nur unzureichend gerecht. Zunächst korrespondiert die Verbotsnorm des § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG nur bedingt mit den Ahndungsbestimmungen des § 27 Abs. 7 Satz 1 VersG (Straftat) und im Falle des bloßen Mitführens des § 28 Abs. 1 Nr. 7 VersG (Ordnungswidrigkeit). Während die verbotene Handlung „bei oder im Zusammenhang“ mit einer öffentlichen Versammlung oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel und damit in allen verfassungsrechtlich geschützten Phasen34 erfolgen kann, setzt die Ahndung nur in der Hauptphase und auf dem Weg zu derartigen Versammlungen oder Veranstaltungen ein. In Übereinstimmung mit § 9 Abs. 4 VersG35 kommt eine Sanktion in der Nachphase damit nicht in Betracht. Zudem verzichtet der Gesetzgeber auf die etablierte Rechtsfigur der „Verwaltungsakzessorietät“36 und lässt die „rechtsstaatliche Funktion des Verwaltungsakts“ weitgehend unbeachtet.37 Etwas anderes gilt nur bei dem Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 6 VersG, der u.a. bei Zuwiderhandlungen gegen auf § 17 Abs. 2 VersG basierenden Anordnungen Wirkung entfaltet. Nur schwer aufzulösende Wertungswidersprüche sind die Folge. Schließlich ist die Erweiterung des Vermummungsverbots auf sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel in der Tradition des Bundesrechts fragwürdig und als „systemwidrig“ abzulehnen.38

4.3 Schutzausrüstungsverbot

Die Ausführungen zum Vermummungsverbot gelten im Wesentlichen auch für das Schutzausrüstungsverbot gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 2 VersG. Positiv wirkt allerdings die Abkehr vom umstrittenen Terminus der „Schutzwaffe“.39 Es wird zudem nicht mehr zwischen Gegenständen im technischen und nichttechnischen Sinne differenziert und neben der Eignung ist stets ein erkennbarer Wille erforderlich, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.40 Aber auch in diesem Kontext liegen systematische Unstimmigkeiten zwischen Verbots- und Ahndungsbestimmung sowie zur Begrenzung durch § 9 Abs. 4 VersG und zum Verhältnis zwischen § 27 Abs. 7 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Nr. 6 VersG vor. Zudem wird auch hier auf die Implementierung der generell geltenden und Klarheit schaffenden „Verwaltungsakzessorietät“ verzichtet und eine systemwidrige Erweiterung auf sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel vorgenommen. Mögliche Regelungslücken41 bei Fußballspielen, Volksfesten, Konzerten und anderen Veranstaltungen können dabei nicht überzeugend angeführt werden, da durchaus schlüssige Ersatzlösungen möglich sind.42

 

4.4 Gewalt- und Einschüchterungsverbot

Mit § 18 VersG ist ein Gewalt- und Einschüchterungsverbot geschaffen worden, das im Gesetzentwurf zunächst als „Militanzverbot“ bezeichnet wurde.43 Die Verbotsnorm weicht deutlich von allen bisher bestehenden Regelungen ab,44 gilt für öffentliche Versammlungen und für sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel, richtet sich grundsätzlich an Veranstalter, Leiter und Teilnehmer und ist gem. § 27 Abs. 8 VersG als kriminelles Unrecht mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe ausgewiesen worden.45 Diese Strafandrohung gilt allerdings nur für Personen, die durch ihr „eigenes äußeres Erscheinungsbild“ zu der Vermittlung von Gewaltbereitschaft und zur einschüchternden Wirkung beitragen und zudem auch nur bei Versammlungen i.S.d. § 2 Abs. 3 VersG. Bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel kommt allein ein Rückgriff auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 6 VersG in Betracht, sofern gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Verbots nach § 18 Abs. 2 VersG verstoßen wird.

4.5 Waffenverbot

Unzureichend ausgestaltet ist schließlich auch das mit den verfassungsunmittelbaren Gewährleistungsschranken der Friedlichkeit und Waffenlosigkeit aus Art. 8 Abs. 1 GG korrespondierende und damit besonders bedeutsame Waffenverbot.46 Während die verbotene Handlung gem. § 8 Abs. 1 VersG „bei Versammlungen oder auf dem Weg zu oder von Versammlungen“ erfolgen kann und auch die Ahndungsbestimmung des § 27 Abs. 5 im Gegensatz zur § 27 Abs. 7 VersG die verfassungsrechtlich geschützte Vor-, Haupt- oder Nachphase erfasst, soll das Gesetz gem. § 9 Abs. 4 VersG in der dort definierten Nachphase keine Wirkung mehr entfalten. Die beabsichtigte „legislativ-deklaratorische“ Abrundung des speziellen Anwendungsbereichs des Gesetzes führt damit gerade nicht zu der angestrebten „Rechtssicherheit in der Verwaltungspraxis“.47 Zudem fehlt eine wünschenswerte Subsidiaritätsklausel,48 so dass es zu einem vermeidbaren Wertungswiderspruch zwischen der durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB dirigierten Strafandrohung des VersG (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) und der aus § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) kommt.

 

5 Befund


Die Entwicklung und Verabschiedung eines bereichsspezifischen Gesetzes für das Versammlungswesen war grundsätzlich ein richtiger und zukunftsweisender Schritt für das Land NRW. Im Ergebnis ist das Normengefüge jedoch deutlich restriktiver gefasst, als der vorliegende MEVersG sowie die Regelungen in Schleswig-Holstein und Berlin, aber auch in Bayern und Niedersachsen. In Teilen bewegt es sich auf einer Ebene mit dem überkommenen Bundesrecht sowie den unzureichenden Normen in Sachsen und Sachsen-Anhalt.49 Dabei ist das BVersG bei den parlamentarischen Beratungen zuvor berechtigt als „in die Jahre gekommen“ bezeichnet worden.50 Deutliche Kritik ist insbesondere hinsichtlich der Ahndungsbestimmungen angezeigt, die Einschüchterungspotenzial enthalten, nur schwer mit dem freiheitlichen Grundgedanken des Art. 8 GG zu vereinbaren sind und damit eine Abkehr vom liberalen Verständnis der Versammlungsfreiheit bedeuten. Hinzu kommen von mangelnder Sorgfalt zeugende systematische Unstimmigkeiten bei der Ausgestaltung des Normengefüges. Eine handlungsleitende Wirkung wird damit gerade nicht erreicht, so dass unweigerlich Probleme für Grundrechtsträger und Polizei entstehen dürften. Letztlich steht das VersG NRW auch für eine weitere „Zersplitterung“ des bereichsspezifischen Rechts51 und damit eine versammlungsrechtliche „Kleinstaaterei“,52 der auch nicht durch Hinweise auf zulässige „politische Akzente“ und Wesensmerkmale des „(Sicherheits-)Föderalismus“ schlüssig begegnet werden kann.53

Anmerkungen

 

  1. Hartmut Brenneisen ist Professor, Ltd. Regierungsdirektor u. Polizeidirektor a.D. Er ist heute als Redakteur, Gutachter, Lehrbeauftragter sowie Herausgeber u. Autor von Fachpublikationen tätig. Dieser Beitrag baut auf einem Aufsatz des Autors in der DP 4/2022 auf.
  2. GV. 2022, S. 1.
  3. BGBl. 2006 I, S. 2034.
  4. Bejahung durch Pietsch, KriPoZ 2022, S. 36 sowie die Regierungskoalition in NRW, PlPr 17/155, S. 61 (Katzidis), S. 65 (Lürbke) u. S. 70 (Reul).
  5. Zur Bedeutung der Versammlungsfreiheit vgl. nur Höfling, in: Sachs, 2021, Grundgesetz, Kommentar, 9. Aufl., Art. 8, Rn. 8; Ernst, in: Kämmerer/Kotzur, 2021, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Art. 8, Rn. 12; Jarass, in: Jarass/Kment, 2020, Grundgesetz, Kommentar, 16. Aufl., Art. 8, Rn. 1; Schneider, in: Epping/Hillgruber, 2020, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 8, Rn. 1.
  6. BVerfGE 69, 315 („Brokdorf“).
  7. Wiefelspütz, DÖV 2001, S. 21; ders., DÖV 2000, S. 281.
  8. Vgl. Hong, in: Peters/Janz, 2021, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl., B, Rn. 78b ff.; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, Versammlungsrecht, 5. Aufl., S. 181.
  9. Vgl. insbesondere Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz, 2010, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes; siehe dazu Pahl/Tölle, in: Peters/Janz, 2021, a.a.O., E, Rn. 4.
  10. Pahl/Tölle, in: Peters/Janz, 2021, a.a.O., E, Rn. 115; Lembke, in: Breitbach/Deiseroth, 2020, Versammlungsrecht, 2. Aufl., S. 936; Brenneisen, Die Kriminalpolizei 1/2020, S. 28.
  11. Drs. 17/12423.
  12. Drs. 17/11673.
  13. Drs. 17/12423, S. 84, 86, 87; dazu Brenneisen, DP 4/2022, S. 30.
  14. Drs. 17/11673, S. 2; zum „Grundrechtsgewährleistungsrecht“ vgl. Knape/Brenneisen, 2021, Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin, § 3, Rn. 6; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 308; dies., 2016, Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, § 3, Rn. 2; Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz, 2010, a.a.O., S. 2; kritisch dazu Pietsch, KriPoZ 2022, S. 36.
  15. APr 17/1406; vgl. insbesondere die Stellungnahmen 17/3778 (Gusy), 17/3805 (Brenneisen), 17/3812 (Ullrich), 17/3815 (von Coelln), 17/3834 (Arzt), 17/3851 (Schwarz) u. 17/3858 (Thiel).
  16. Die Gesetzentwürfe wurden vom Plenum zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Hauptausschuss u. den Rechtsausschuss überwiesen; vgl. PlPr 17/114, S. 124.
  17. Drs. 17/15915-neu.
  18. PlPr 17/155, S. 73.
  19. Drs. 17/15915-neu (so ist das Rechtsgut der „öffentlichen Ordnung“ überzeugend ersatzlos gestrichen worden; verfassungsrechtlich problematisch ist hingegen ein generelles Verbot von Versammlungen auf Bundesautobahnen).
  20. Brenneisen, DP 4/2022, S. 30.
  21. Kritik auch durch Pietsch, KriPoZ 2022, S. 36.
  22. Vgl. dazu Tölle, Die Polizei 2022, S. 119; Brenneisen, DP 4/2022, S. 30.
  23. Brenneisen, DP 4/2022, S. 30.
  24. Drs. 17/12423, S. 84.
  25. Vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 2021, Strafprozessordnung, 64. Aufl., § 163, Rn. 1; Griesbaum, in: Hannich, 2019, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 163, Rn. 1.
  26. Drs. 17/12423, S. 84.
  27. Drs. 17/15915-neu.
  28. Für Verwaltungsunrecht § 28 Abs. 1 Nr. 1 MEVersG, Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG, § 28 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG LSA, § 21 Abs. 1 Nr. 4 NVersG, § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG SH u. § 27 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE; vgl. dazu Schott/Ullrich, in: Ullrich/von Coelln/Heusch, 2021, Handbuch Versammlungsrecht, Rn. 324; Peters, in: Peters/Janz, 2021, a.a.O., F, Rn. 29; Elzermann/Schwier, 2019, Sächsisches Versammlungsgesetz, 2. Aufl., § 28, Rn. 4; Brenneisen/Martins, Die Polizei 2018, S. 330.
  29. Für Verwaltungsunrecht § 28 Abs. 1 Nr. 8 MEVersG, § 24 Abs. 1 Nr. 5 VersFG SH u. § 27 Abs. 1 Nr. 4 VersFG BE.
  30. Redaktionell fehlerhaft ist in § 27 Abs. 2 VersG noch von einer „Anmeldung“ die Rede.
  31. Bei abweichender Durchführung für Verwaltungsunrecht § 28 Abs. 1 Nr. 5 MEVersG, § 21 Abs. 1 Nr. 7 NVersG, § 24 Abs. 1 Nr. 4 VersFG SH u. § 27 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE; bei einer Missachtung von Beschränkungen für Verwaltungsunrecht § 28 Abs. 1 Nr. 6 MEVersG, § 21 Abs. 1 Nr. 10 NVersG, § 24 Abs. 1 Nr. 5 VersFG SH u. § 27 Abs. 1 Nr. 4 VersFG BE.
  32. So auch Brinsa, in: Breitbach/Deiseroth, 2020, a.a.O., S. 1018, 1025.
  33. Drs. 17/12423, S. 86.
  34. Vgl. dazu Knape/Brenneisen, 2021, a.a.O., § 19, Rn. 15; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, a.a.O., § 17, Rn. 8; siehe auch Lembke, in: Breitbach/Deiseroth, 2020, a.a.O., S. 1619; Kniesel/Poscher, in: Bäcker/Denninger/Graulich, 2021, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl., J, Rn. 86; Kniesel, in: Kniesel/Braun/Keller, 2019, Versammlungsgesetze, 18. Aufl., I, Rn. 194.
  35. Brenneisen, DP 4/2022, S. 30; Pietsch, KriPoZ 2022, S. 36.
  36. Für Verwaltungsunrecht u. zusätzliche Verwaltungsakzessorietät § 28 Abs. 1 Nr. 7 MEVersG, § 24 Abs. 1 Nr. 7 VersFG SH; für kriminelles Unrecht u. Verwaltungsakzessorietät § 20 Abs. 2 Nr. 4, 5 NVersG, § 26 Abs. 2 Nr. 3 VersFG BE; vgl. dazu Knape/Brenneisen, 2021, a.a.O., § 19, Rn. 23; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, a.a.O., § 17, Rn. 18; Miller, in: Wefelmeier/Miller, 2020, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, 2. Aufl., § 20, Rn. 11.
  37. BVerfGE 122, 342; vgl. dazu Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 262.
  38. Kniesel, in: Kniesel/Braun/Keller, 2019, a.a.O., II, § 17a, Rn. 4; vgl. auch Lembke, in: Breitbach/Deiseroth, 2020, a.a.O., S. 912; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 250; dies., 2016, a.a.O., § 17, Rn. 29; Brenneisen/Wilksen, Die Kriminalpolizei 4/2018, S. 20; Brenneisen/Martins, Die Polizei 2016, S. 258.
  39. Brenneisen/Wilksen, Die Kriminalpolizei 4/2018, S. 20; Brenneisen/Martins, Die Polizei 2016, S. 258; dies., Kriminalistik 2015, S. 318.
  40. Vergleichbar auch § 17 Abs. 1 Nr. 2 MEVersG, § 9 Abs. 1 NVersG, § 17 Abs. 1 Nr. 2 VersFG SH u. § 19 Abs. 1 Nr. 2 VersFG BE; siehe dazu Knape/Brenneisen, 2021, a.a.O., § 19, Rn. 16; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, a.a.O., § 17, Rn. 9.
  41. Vgl. dazu LG Stendal v. 4.4.2014, Az. 503 Qs 1/14-juris; vorgehend AG Burg v. 27.1.2014, Az. 22a Ds 303 Js 14896/13-juris.
  42. Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 250; nicht überzeugend hingegen Bewertung der GeneralStA Berlin v. 8.12.2021, Az. 4030-419-4.
  43. Drs. 17/12423.
  44. Vgl. §§ 18, 28 Abs. 1 Nr. 7 MEVersG, §§ 3, 28 BVersG, Art. 7, 21 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG, §§ 3 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 1 NVersG, §§ 3, 29 SächsVersG, §§ 3, 27 VersammlG LSA, §§ 8 Abs. 2, 24 Abs. 1 Nr. 7 VersFG SH u. §§ 9 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 6 VersFG BE; dazu Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 242.
  45. Für Verwaltungsunrecht Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG; Für Verwaltungsunrecht u. zusätzliche Verwaltungsakzessorietät § 28 Abs. 1 Nr. 7 MEVersG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 NVersG, § 24 Abs. 1 Nr. 7 VersFG SH u. § 27 Abs. 1 Nr. 6 VersFG BE.
  46. Zum verfassungsrechtlichen Waffenverbot vgl. Höfling, in: Sachs, 2021, a.a.O., Art. 8, Rn. 38; Ernst, in: Kämmerer/Kotzur, 2021, a.a.O., Art. 8, Rn. 62; Jarass, in: Jarass/Kment, 2020, a.a.O., Art. 8, Rn. 9.
  47. Drs. 17/12423, S. 62; zur Kritik an dieser Bestimmung Brenneisen, DP 4/2022, S. 30; Pietsch, KriPoZ 2022, S. 36.
  48. Als Vorbild kommen hier § 20 Abs. 1 Nr. 1 NVersG, § 23 Abs. 2 VersFG SH u. § 26 Abs. 2 Nr. 1 VersFG BE in Betracht; vgl. dazu Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 233; Brenneisen, Kriminalistik 2018, S. 34.
  49. Zu den „Mängeln des Sächsischen Versammlungsgesetzes“ vgl. z.B. Schwier, 2017, Zum aktuellen Stand des Versammlungsrechts, S. 195 ff.; vgl. zum SächsVersG u. VersammlG LSA auch Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 60-62.
  50. PlPr 17/114, S. 131 (Reul); PlPr 17/155, S. 61 (Katzidis), S. 65 (Lürbke) u. S. 70 (Reul).
  51. Pahl/Tölle, in: Peters/Janz, 2021, a.a.O., E, Rn. 115; Kniesel/Poscher, in: Bäcker/Denninger/Graulich, 2021, a.a.O., J, Rn. 22; Wapler, in: Breitbach/Deiseroth, 2020, a.a.O., S. 1161; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2020, a.a.O., S. 593; Brenneisen, Die Kriminalpolizei 1/2020, S. 28; Schieder, NVwZ 2013, S. 1325.
  52. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, 2016, Versammlungsrecht, Einl., Rn. 16.
  53. So aber wohl Pietsch, KriPoZ 2022, S. 36 (u.a. unter Hinweis auf Frommel, NK 2020, S. 123).