Recht und Justiz

Das neue VersFG BE – Eine kritische Betrachtung der Entkriminalisierungstendenzen

Von PD Michael Wernthaler, Bruchsal

 

3 Resümee


Viele Regelungen im neuen VersFG BE folgen den neueren Versammlungsgesetze in anderen Bundesländern oder formulieren die schon bisher zu berücksichtigende Rechtsprechung. So innovativ, wie vom Berliner Gesetzgeber angekündigt, ist das neue Berliner Versammlungsrecht somit also nicht.


Insgesamt bestehen Zweifel, ob die im VersFG BE enthaltenen Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Normen den Schutz von Rechtsgütern hinreichend gewährleisten. Der im Gesetzgebungsverfahren mehrfach zitierte Verweis auf ähnliche Normen in Schleswig-Holstein ist nur bedingt überzeugend. Besonders vor dem Hintergrund der großen Anzahl von Versammlungen in Berlin (ca. 5.000 pro Jahr) und zahlenmäßig starken Gruppen von gewaltorientierten Extremisten, die sich zudem in dem Stadtstaat relativ leicht mobilisieren lassen, werden für die Sicherheitskräfte in Berlin zunehmende Probleme prognostiziert.


Insbesondere die Neu-Regelung des Vermummungsverbots, dieses explizit auf die Verhinderung der Identitätsfeststellung zur Strafverfolgung zu begrenzen und damit die bisherige Kammergerichts-Rechtsprechung, die Vermummung grundsätzlich als Straftat deklarierte, auszuhebeln, wird eher zu einer Verschärfung der Gewaltbereitschaft und damit zu einem Anstieg von gewalttätigen Versammlungen führen.


Der vom Berliner Gesetzgeber beabsichtigte Gewinn an Handlungsfreiheit für die Vollzugspolizei durch die Regelungen der Verwaltungsakzessorietät, die den Wegfall der Bindung an das Legalitätsprinzip12 beinhaltet, wird kritisch gesehen, vielmehr wird die zusätzliche Bindung der Sanktionsfähigkeit an einen vorgeschalteten Administrationsakt eher als weitere bürokratische Hürde und damit Erhöhung der Einschreitschwelle empfunden.


Bildrechte: AGH Berlin / Peter Thieme.

 

Anmerkungen

 

  1. Der Autor ist Polizeidirektor und Leiter der Führungsgruppe sowie stellv. Leiter der Bereitschaftspolizeidirektion Bruchsal (BW). Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, u.a. Co-Autor im von Ullrich/von Coelln/Heusch 2021 neu herausgegebenen Handbuch Versammlungsrecht.
  2. Bis 2021 das Gesetz zum Schutz von Gedenkstätten aus dem Jahr 2006 und das Berliner Bannmeilengesetz von 2004.
  3. Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (VersFG SH), verabschiedet am 21.5.2015.
  4. Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG), beschlossen am 5.10.2010.
  5. Vgl. eine ausführliche Aufstellung möglicher Verhaltensweisen bei Krauß, in: Leipziger Kommentar Bd. 5, 12. Aufl. 2009, § 125 Rn. 34; Renzikowski, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 125 StGB Rn. 17 f.; sofern lediglich Erdklumpen, Konfetti, Eier, Tomaten, Pudding o.ä. Gegenstände geworfen werden, ist die Annahme einer Gewalttätigkeit jedoch strittig; bejahend OLG Köln, Urt. v. 12.11.1996 – Ss 491/96, NStZ-RR 1997, 234 (235); a.A. Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 125 Rn. 6.
  6. Grobe Störung ist damit eine Beeinträchtigung des Ablaufs einer Versammlung, die so schwerwiegend ist, dass bei ihrem Fortdauern keine andere Möglichkeit besteht, als die Versammlung zu unterbrechen oder aufzulösen. (Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, VersammlG § 21 Rn. 23, beck-online).
  7. So auch Prof. Dr. Norbert Ullrich, Prof. für Öffentliches Recht, HSPV NRW, Abt. Duisburg.
  8. § 26 Abs. 2 Nr. 4 VersFG BE.
  9. Tiedemann in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 51. Edition, Stand: 1.4.2021, Rn. 1-8.1.
  10. Gegenmeinung dazu Prof. Hartmut Brenneisen und Michael Wilksen, Preetz/Husberg, in Die Kriminalpolizei, 4/2018.
  11. Vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 – 1BvR 233, 341/81, BeckRS 1985, 108894.
  12. Vgl. dazu § 258a StGB (Strafvereitelung).

 

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