Recht und Justiz

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – ein Überblick (Teil 2)

Von Prof. Dr. Dennis Bock und Cathrin Lebro, Kiel

G – Straftaten gegen Prostitution


 

1 Ausbeutung von Prostituierten, § 180a StGB


§ 180a StGB stellt die Ausbeutung von Prostituierten unter Strafe. Die Betroffenen sollen in erster Linie vor den Gefahren geschützt werden, die ihrer persönlichen Selbstbestimmung und wirtschaftlichen Unabhängigkeit aufgrund der organisatorischen Zusammenfassung der Prostitutionsausübung in einem Betrieb erfahrungsgemäß drohen.58 Verhindert werden soll damit, dass Personen zur Prostitution gebracht, darin festgehalten und ausgebeutet werden.59


Unter Prostitution versteht man die auf gewisse Dauer angelegte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt an oder vor wechselnden Partnern oder Zuschauern sowie die Duldung derartiger Handlungen an sich durch Dritte.60

 

2 Zuhälterei, § 181a StGB


§ 181a StGB stellt die Zuhälterei unter Strafe und schützt damit das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten, indem sie davor bewahrt werden sollen, als Ausbeutungsobjekt von Zuhältern in der Prostitution zu verharren.61 Es handelt sich um ein Dauerdelikt.62


Die Vorschrift enthält in Abs. 1 die schweren Formen der Zuhälterei.63 Nr. 1 betrifft die Ausbeutung einer Person, die der Prostitution nachgeht. Ein Ausnutzen verlangt einen eigennützigen planmäßigen Einsatz der Prostitution als Erwerbsquelle, der zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt.64 Dagegen erfasst Nr. 2 die dirigierende Zuhälterei, also Fälle, in denen der Täter in bestimmender Weise auf die Ausübung Einfluss nimmt und Maßnahmen gegen das Aufgeben der Prostitution trifft (z.B. Geldmittel entziehen oder drohen)65.


§ 181a II StGB betrifft die gewerbsmäßige Förderung durch Vermittlung sexuellen Verkehrs, z.B. den Unterhalt eines Call-Girl-Ringes oder Schleppertätigkeit.66 Objektiv muss das Handeln des Täters zu einer konkreten Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit geführt haben.67


Abs. 3 stellt auch Taten von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner unter Strafe. Vermieden werden soll damit das Umgehen von Strafbarkeitsvorwürfen durch das formale Eingehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.68

 

H – Straftaten gegen Pornographie, §§ 184-184e StGB


Das StGB stellt in den §§ 184-184e StGB die Weitergabe und den Besitz pornographischer Inhalte unter Strafe.


§ 184 StGB enthält einen allgemeinen, „weichen“ Pornographietatbestand, der vornehmlich dem Kinder- und Jugendschutz dient.69 Die §§ 184a-c StGB betreffen die „harte“ Pornographie, deren Gegenstand Gewalthandlungen, sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (§ 184a StGB), oder der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 184b StGB) oder Jugendlichen (§ 184c StGB) ist, während § 184e StGB Live-Darbietungen pönalisiert.70


Lediglich hinsichtlich der qualifizierten Pornographie

(§§ 184a-184c) besteht ein absolutes Verbreitungsverbot, im Übrigen ist die Verbreitung weicher Pornographie erlaubt und nur unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt.71


Besondere strafrechtliche Relevanz kommt in der Praxis

§ 184b StGB zu, der nicht nur die Verbreitung, sondern auch den

Erwerb, den Besitz und die Herstellung kinderpornographischer Schriften unter Strafe stellt. Zur Bekämpfung des Austausches von Kinderpornographie, der sich in den letzten Jahren zunehmend ins Internet verlagert hat, hat der Gesetzgeber jüngst Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit eröffnet, unter engen Voraussetzungen straffrei künstlich erzeugtes kinderpornographisches Material zu posten.72 Regelungstechnisch wurde dies durch die Einführung eines materiellen Tatbestandsausschlusses (§ 184b V 2 StGB) sowie einer flankierenden strafprozessualen Befugnisnorm (§ 110d StPO) erreicht.73