Audiovisuelle Vernehmung bei Opfern von Sexualdelikten

Handlungsanleitung zur Implementierung (Teil 1)


Von POK`in Ann-Kristin Langletz M.A. und Prof. Dr. Rita Bley, Cloppenburg/Güstrow1

 

Von der inzwischen seit mehr als 20 Jahren bestehenden Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung wird auch heute, trotz der stetigen Ausdehnung des Anwendungsrahmens, kaum Gebrauch gemacht. In diesem Artikel soll ergründet werden, wie den offensichtlich bestehenden Hindernissen entgegengewirkt werden kann, um die Akzeptanz zu erhöhen und Videovernehmungen als Routinevorgang in die Bearbeitung von Sexualdelikten zu tradieren. Aus den gewonnenen Ergebnissen wurde eine Handreichung entwickelt, welche aus einer empirischen Forschung zum Thema der audiovisuellen Vernehmung die wichtigsten Rechtsvorschriften zur audiovisuellen Vernehmung und Grundsätze zur Durchführung zusammenfasst. Im ersten Teil werden die rechtlichen Voraussetzung und viktimologischen Grundlagen dargestellt, in der nächsten Ausgabe folgen der empirische Teil mit der entwickelten Handreichung.

 

 

1 Ausgangslage

 

Bereits 1998 fand im Rahmen des Zeugenschutzgesetzes der § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton Einzug in die StPO.2Im Gesetzesentwurf heißt es: „Der Zeuge ist eines der wichtigsten strafprozessualen Beweismittel. Seinem Anspruch auf ein faires Verfahren und die Wahrung seiner berechtigten Interessen muß das Strafverfahrensrecht Rechnung tragen.“3Die Einführung des § 58a StPO (i.V.m. § 255a StPO) zielte vorrangig darauf ab, dem Richter die Möglichkeit zu eröffnen eine erneute Aussage des Opfers in der Hauptverhandlung durch das Abspielen der aufgezeichneten früheren Vernehmung zu verhindern und dadurch sekundäre Viktimisierung im Verfahren zu reduzieren. Durch die frühzeitige Aufzeichnung und Konservierung der ersten Aussage des Opfers wird eine große Aussagekraft der Vernehmung erzielt. Die Erinnerungen sind weitgehend unbeeinflusst und die Schilderungen des Opfers können durch die Bild- und Tonaufzeichnung in Gestik und Mimik nachvollzogen werden.4 Doch von der inzwischen seit mehr als 20 Jahren bestehenden Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung wird auch heute, trotz der stetigen Ausdehnung des Anwendungsrahmens dieser Vorschrift, kaum Gebrauch gemacht.5 Exemplarisch hierfür ist eine Strafaktenanalyse aus dem Jahr 2016, aus der hervorgeht, dass lediglich 20% der Opfer von Sexualdelikten audiovisuell vernommen wurden.6Zudem wurde festgestellt, dass viele Opfer das Ermittlungsverfahren auch in der heutigen Zeit als Belastung empfinden. Über negative Gefühle berichteten die Betroffenen bereits, wenn es um die Anzeigeerstattung und Vernehmung durch die Polizei geht, sie wurden hierbei nicht verstanden oder hatten den Eindruck, dass ihnen nicht geglaubt wurde. Die von den Beamten angefertigten Protokolle und Mitschriften entsprechen nur teilweise dem, was von der Tat berichtet worden war.7Volbert konstatiert dazu, dass unguten Gefühlen und Empfindungen des Opfers durch die audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung entgegengewirkt werden kann.8 Doch nicht nur aus Opferschutzgründen sollte die audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung bei Opfern von Sexualdelikten immer in Betracht gezogen werden, sondern sie ist ebenso von großer Bedeutung für den Beweiswert der Aussage. So bestätigt Hartz: „Die Konservierung der tatnahen Erstaussage, die in der Regel eine höhere Qualität hat, weil das Erinnerungsvermögen im Laufe der Zeit abnimmt, führt außerdem dazu, dass der Sachverhalt besser aufgeklärt werden kann. Durch den Einsatz von Videokonserven werden […] auch besser verwertbare Aussagen erzielt.“9 Dieses bestätigt eine Untersuchung aus Bremen, in der die Gründe für die hohen Einstellungsquoten bei Sexualdelikten analysiert wurden. Es wurde festgestellt, dass die Aussage des Opfers in vielen Verfahren das wichtigste und häufig auch das einzige Beweismittel darstellt. Der exakten Dokumentation der ersten ausführlichen Vernehmung auch bei erwachsenen Opfern kommt daher eine große Bedeutung zu.10 Die zu dieser Thematik veröffentlichten Forschungen kamen allesamt zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von Videotechnik in diesem Zusammenhang große Vorteile für das Opfer, die Vernehmungsbeamten, die Wahrheitsfindungen und das gesamte Verfahren mit sich bringt.11 Swoboda (2002) stellte fest, dass die Möglichkeit der richterlichen Videovernehmung trotz vorhandener technischer Ausstattung selten bis kaum genutzt wird. Als Gründe hierfür wurden technische Probleme und der enorme Aufwand solcher Vernehmungen genannt.12 Vogel (2003) bestätigte, dass von der Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung nur in den seltensten Fällen Gebrauch gemacht wird. Mangelhafte oder mangelnde technische Ausstattung, nicht vorhandene Fortbildungen, ein hoher Aufwand sowie organisatorische Schwierigkeiten, besonders in Form von fehlenden zeitlichen Kapazitäten bei den Richtern wurden hier als Hindernisse angegeben.13 Aufgrund rechtlicher Bedenken wurde der Videovernehmung in der Vergangenheit wenig Bedeutung und Akzeptanz zugemessen.14 Bei Höttges (2002) konnte vor allem der hohe zeitliche und personelle Mehraufwand als Hindernis ausgemacht werden.15 Dieckerhoff (2006) stellte i.B.a. die audiovisuellen Vernehmung kindlicher Opferzeugen sexuellen Missbrauchs im Strafverfahren fehlende technische und räumliche Ressourcen, Personalknappheit sowie einen Mehraufwand bei der Durchführung fest, insbesondere auch, wenn es um die Verschriftlichung der Vernehmung geht. Zudem berichteten die Richter in den während der Untersuchung von Diekerhoff geführten Interviews über Hemmnisse aufgrund der so geschaffenen Überprüfbarkeit ihrer Vernehmungsarbeit, welche eine größere Angreifbarkeit mit sich bringt.16 Scheumer (2007) stellte fest, dass Videovernehmungen nur selten Anwendung finden.17 Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Verschriftlichung und auf die Anwendungsgebotenheit und technische Schwierigkeiten, die die Durchführung behindern, wurden als Gründe genannt.18 Eine audiovisuelle Vernehmung stellt besondere Ansprüche an den Vernehmer: Er muss sich auf das Opfer einstellen, die Schilderungen über die Tat aushalten und besonders auf die Art der Fragestellung achten, um das Opfer in seiner Aussage nicht zu beeinflussen.19 Die Ergebnisse der Befragung zeigen ebenso, dass die durch die Polizei im Ermittlungsverfahren getätigten audiovisuellen Vernehmungen in den Hauptverhandlungen keinerlei Beachtung fanden. Wenn audiovisuelle Vernehmungen durch Richter durchgeführt wurden, gestaltete sich insbesondere die Terminfindung bei Gericht schwierig. Auch die Qualität der richterlichen Vernehmung wurde aufgrund der geringen Erfahrung und mangelnder Fortbildung problematisch gesehen.20 In der Bremer Expertenbefragung (2012) wurde festgesellt, dass die audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung aufgrund mangelnder Technik gar nicht möglich sei, die Protokollierung der Vernehmung erfolgte immer noch handschriftlich.21 In der Untersuchung von Bartoszek et. al (2012) gaben 75% der befragten Polizeibeamten an, dass sie von den technischen Möglichkeiten aufgrund des hohen zeitlichen Aufwandes und ihrer mangelnden Erfahrung keinen Gebrauch machen, obwohl sie um die Vorteile der audiovisuellen Vernehmung wissen.22 Um die beschriebenen „Vollzugsdefizite“23 zu exterminieren, veröffentlichte die Bundesregierung im Mai 2019 die „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens“, welche in Punkt 12 die audiovisuelle Vernehmung von Opferzeugen beinhaltet.24 Die audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung bei Opfern von Sexualdelikten durch einen Richter wurde am 13.12.2019 verpflichtend von einer Soll- zur Muss-Regelung normiert.25 Unberührt von dieser Vorschrift bleibt die Möglichkeit für Polizeibeamte bestehen, audiovisuelle Vernehmungen durchzuführen.26 Die Neueinführung des § 58a Abs. 1 S. 3 StPO zeigt die besondere Bedeutung der audiovisuellen Protokollierung der Aussage für die Optimierung des Strafprozesses und den Opferschutz.

 

 

 

2 Rechtliche Grundlagen


Die audiovisuelle Vernehmung findet ihre gesetzliche Legitimation in § 58a StPO.27 Ziel des Zeugenschutzgesetzes aus dem Jahr 1998 war es, die Stellung des Zeugen im Strafverfahren zu verbessern und dafür Sorge zu tragen, dass die Belastungen insbesondere für kindliche und schutzbedürftige Opfer durch den Einsatz audiovisueller Vernehmungsmethoden reduziert werden.28 Doch nicht nur der Opferschutz, auch die Bedeutung der Bild-Ton-Aufzeichnung für die Beweiskraft der Aussage wurde vom Gesetzgeber erkannt als „eines der wichtigsten strafprozessualen Beweismittel“29. Durch eine bessere Dokumentation der Vernehmungssituation sollte Beweisverlusten entgegengewirkt werden.30Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren wurde 2009 der § 58a StPO derart erweitert, dass die Aufzeichnung von Vernehmungen in Bild und Ton nun auch im Ermittlungsverfahren durch Polizeibeamte möglich war.31

Zudem wurde die Altersschutzgrenze des Opfers auf 18 Jahre angehoben.32 § 58a Abs. 1 S. 2 StPO sah vor, dass die audiovisuelle Vernehmung eines Zeugen immer dann erfolgen soll, wenn dieser minderjährig und besonders schutzbedürftig ist oder die Gefahr besteht, dass er in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen kann. In den folgenden Jahren schlossen sich weitere Gesetzesänderungen zur Intensivierung und Ausweitung der Norm an.33 So legte das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013 fest, dass nun gleichermaßen erwachsene Opfer, die aber während der Tat minderjährig waren, richterlich vernommen und dabei in Bild und Ton aufgezeichnet werden müssen.34 In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere auf eine gesteigerte Geständnisbereitschaft des Beschuldigten durch das Vorspielen der Opferaussage hingewiesen.35 Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens trat am 13.12.2019 in Kraft und normiert § 58a Abs. 1 S. 3 StPO.36 Die Vernehmung muss seither bei Opfern von Sexualdelikten nach Würdigung der Gesamtumstände durch einen Richter erfolgen und hierbei audiovisuell aufgezeichnet werden. Diese Regelung erteilt dem Richter die Entscheidungshoheit in Bezug auf die Notwendigkeit einer erneuten Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung.37 Gem. § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO muss eine Zeugenaussage audiovisuell aufgezeichnet werden bei minderjährigen Opferzeugen oder solchen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren. Die Vorschrift bezieht sich auf Opfer solcher Taten, die im § 255a Abs. 2 StPO aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben oder die persönliche Freiheit. Aus dem Wortlaut des § 58a Abs. 1 S. 2 StPO geht hervor, dass sich die Notwendigkeit der audiovisuellen Aufzeichnung darauf stützt, dass durch sie die Wahrung der „schutzwürdigenden Interessen“ des Opfers erfolgen kann. Als besonders schutzwürdige Personen sind im Gesetzesentwurf „Opfer von Gewalttaten, alte Menschen oder gefährdete Zeugen, denen bereits aus der Zeugeneigenschaft erhebliche Belastungen erwachsen können“38 aufgeführt. Das schützenswerte Interesse dieser Personen kann durch eine Belastungsreduzierung gewahrt werden. Diese kann einzelfallabhängig entweder durch die Ersetzung der Aussage in der Hauptverhandlung durch die zuvor aufgezeichnete Vernehmung des Opfers, die Reduzierung von Mehrfachvernehmungen, die größerer Geständnisbereitschaft des Beschuldigten oder anhand der höhere Beweiskraft der Opferaussage durch die audiovisuelle Dokumentation erfolgen.39 Gemäß § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO soll eine Aussage audiovisuell aufgezeichnet werden, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen kann. Die Besorgnis besteht bei Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit und hohem Alter des Betroffenen, aber auch bei Opfern von Sexualdelikten oder anderen Gewaltdelikten, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht zu einer erneuten Aussage in der Lage sind.40 Somit beschränkt sich § 58a Abs. 1 S. 2 StPO nicht nur auf Minderjährige, sondern soll, insbesondere wenn es um den Opferschutz geht, auch bei Erwachsenen angewendet werden.41 Die Aufzeichnung der Vernehmung dient in diesem Fall insbesondere als Beweissicherung der Aussage.42 § 58a Abs. 1 S. 2 StPO sieht vor, dass der Zeugen durch einen Richter vernommen wird, weil gem. §§ 255a Abs. 2 StPO nur eine richterliche und nicht eine polizeiliche Vernehmung die Aussage des Opfers in der Hauptverhandlung ersetzen kann. Die Durchführung und Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton durch die Polizei ist hier jedoch nicht ausgeschlossen und kann nach Würdigung der Umstände ebenfalls erfolgen.43 Gleichwohl es sich bei der Rechtsnorm aus § 58a Abs. 1 S. 2 StPO um eine Soll- und keine Mussvorschrift handelt, bestätigt die Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber hierin bereits eine Verpflichtung zur audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung geschaffen hat.44Eine konsequente Umsetzung findet in der Praxis indessen nicht statt.45 Der neu eingeführte § 58a Abs. 1 S. 3 StPO ergänzt die bisherigen Bestimmungen der Rechtsnorm und schreibt vor, dass die Vernehmung bei Opfern von Sexualdelikten nach Gesamtwürdigung der vorherrschenden Umstände und unter Beachtung der Schutzbedürfnisse des Betroffenen durch einen Richter vorzunehmen ist und dabei per Gesetz audiovisuell aufgezeichnet werden muss. Dies bedarf des Einverständnisses des Opfers.46 Die angefertigte Videoaufzeichnung ist gem. § 58a Abs. 4 StPO ausschließlich im Rahmen eines Strafverfahrens zu verwenden und nur rechtmäßig, solange sie zur Wahrheitserforschung notwendig ist. Dies ist sie immer dann, „wenn die Verwendung der Aufzeichnung ergiebiger ist als die reine Verlesung der Niederschrift der Vernehmung“47. Da bei der audiovisuellen Dokumentation die wortgenaue Aussage des Zeugen, seine Emotionen und seine Regungen sowie seine geistige Verfassung unverändert und ungefiltert aufgezeichnet werden, ist davon auszugehen, dass das Abspielen eines Vernehmungsvideos in der Regel ergiebiger ist als die Verlesung einer Niederschrift.48 Über die audiovisuelle Vernehmung ist gem. §§ 168 ff. StPO ein Protokoll anzufertigen. In der Literatur wird auf die Problematik der Vollverschriftlichung der Videoaufzeichnung hingewiesen, welche sich als zeitaufwendig und äußerst umfangreich darstellt.49 Das Gesetz schreibt eine solche Vollverschriftung jedoch nicht vor. Artkämper und Schilling verweisen darauf, dass die Anfertigung eines Inhaltsprotokolls, in dem die wichtigsten Kernpunkte zusammengefasst sind, als Protokoll ausreicht.50 Über die Überlassung der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung im Rahmen der Akteneinsicht kann der Zeuge gem. § 58a Abs. 2 S. 6 StPO bestimmen. Zeigt er sich nicht damit einverstanden, dass beispielsweise dem Verteidiger des Angeklagten eine Kopie der Vernehmungsaufzeichnung zur Verfügung gestellt wird, so erfolgt gem. § 58a Abs. 3 S. 1 StPO die Einsichtnahme der Videoaufzeichnung entweder durch den Verteidiger bei der StA oder diesem wird eine Abschrift der Vernehmung ausgehändigt.51 Über die Möglichkeit des Widerspruchs ist der Zeuge gem. § 58 a Abs. 3 S. 4 StPO zu belehren. Der Opferzeuge hat gem. § 255a Abs. 2 S. 1 bis 3 StPO das Recht, anzugeben, dass er mit dem Abspielen der Videokonserve in der Hauptverhandlung nicht einverstanden ist. Hierauf ist ebenfalls hinzuweisen.

Liegen die gesetzlichen Vorgaben zur Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton vor und muss diese durch einen Richter durchgeführt werden, ist sie durch den Polizeibeamten über die Staatsanwaltschaft anzuregen.52 Dem Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand wird gem. § 168c Abs. 2 StPO die Möglichkeit gegeben, anwesend zu sein und im Anschluss Fragen an das Opfer zu richten.53 Der § 168e S. 4 StPO ermöglich die Vernehmung in Abwesenheit des Beschuldigten. Üblich ist, dass dieser sich mit seinem Verteidiger in einem Nebenraum befindet, in welchen die Anhörung in Echtzeit übertragen wird.54 Ablauf und Ausgestaltung einer audiovisuellen Vernehmung werden in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) modifiziert.55 Gem. Nr. 19 Abs. 2 RiStBV werden während der Durchführung der Bild-Ton-Aufzeichnung sowohl die zu vernehmende Person, als auch der Vernehmer von der Kameraperspektive eingefangen, um etwaige Beeinflussungen des Opfers auszuschließen. Aus der Praxis wird empfohlen Datum und Uhrzeit mit in das Bild zu bringen. Da die audiovisuelle Vernehmung auch die Rechtmäßigkeit der Vernehmung zu dokumentieren hat, soll sich die Aufzeichnung über die gesamte Dauer der Vernehmung erstrecken, die Belehrung des Zeugen sowie sämtliche Fragen und Antworten sind aufzuzeichnen.56

Die Einführung der audiovisuellen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung wird u.a. in §§ 250-255a StPO geregelt. Stützt sich die Beweiserbringung auf die Aussage eines Zeugen, so ist dieser gemäß dem Grundsatz der persönlichen Vernehmung in der Verhandlung anzuhören. Seine Aussage darf gem. § 250 Abs. 1 S. 2 StPO nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht durch das Abspielen der audiovisuellen Vernehmung ersetzt werden.57

Der § 251 StPO nennt Ausnahmen: So ist die Verlesung des Protokolls und somit auch das Vorspielen der audiovisuellen Vernehmung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestattet, sofern alle Verfahrensbeteiligten zustimmen. Der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt müssen sich also mit der Einsichtnahme einverstanden zeigen.58 Außerdem darf der Zeuge dem Abspielen der Videovernehmung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach seiner Vernehmung widersprochen haben. Kann sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vollständig erinnern oder kommt es zu Widersprüchen in Bezug auf frühere Aussagen, so können zur Gedächtnisunterstützung gem. § 253 StPO Teile der aufgezeichneten Vernehmung abgespielt werden. Voraussetzung ist, dass die Vernehmung in der Hauptverhandlung auch unter Vorhalt, also die Verlesung einzelner Abschnitte des Protokolls, nicht zielführend war.59 Der Richter hat zudem zu prüfen, ob das Einsehen der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen ergiebiger sein kann als das Verlesen des Vernehmungsprotokolls. Über die vollständige Ersetzung der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung durch das Abspielen der Vernehmungsaufzeichnung bestimmt § 255a Abs. 2 StPO, danach ist es möglich, dem Zeugen eine erneute Aussage vor Gericht zu ersparen, wenn seine Vernehmung zuvor durch einen Richter vorgenommen und audiovisuell aufgezeichnet worden ist. Die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wird in diesem Fall mit dem Schutz des Opfers vor den Belastungsfaktoren des Strafverfahrens, insbesondere mit der Vermeidung von Mehrfachvernehmungen, begründet.60

3 Opfer von Sexualdelikten


Der viktimologische Opferbegriff bezieht sich auf Opfer von Gewalttaten, also auf die Personen, denen unmittelbar Gewalt durch einen anderen Menschen beigebracht wurde.61 Dabei sind Opfer von Sexualdelikten solche, die von einer Sexualstraftat des 13. Abschnitt des StGB betroffen sind. Unabhängig von Geschlecht oder Alter kann jede Person einem Sexualdelikt zum Opfer fallen. Die Zahlen der PKS zeigen jedoch, dass ein Großteil im Hellfeld weiblich ist, männliche Betroffene bringen dieses in den meisten Fällen eher nicht zur Anzeige.62

Der Prozess des Opferwerdens wird als Viktimisierung bezeichnet. Dieser Vorgang wird dadurch ausgelöst, dass der Betroffene ein eintretendes Ereignis als unkontrollierbar und dem eigenen Willen entgegenstrebend wahrnimmt.63 Insgesamt lassen sich vier Stufen der Viktimisierung unterscheiden, die inkrementell ablaufen. Die primäre entsteht durch die Tat selbst und die damit verbundenen körperlichen und seelischen Verletzungen.64 Von sekundärer Viktimisierung wird gesprochen, wenn Personen des nahen Umfeldes, wie Familienmitglieder, Freunde oder Angehörige von Institutionen in einer vom Opfer als unangebracht empfundenen Weise reagieren, sodass sich dadurch eine erneute Schädigung entwickelt.65 Dies kann auch eine unangemessene Behandlung durch die Polizei bei der Anzeigenaufnahme sein oder Beeinträchtigungen durch das Verfahren vor Gericht, insbesondere wenn dem Opfer nicht geglaubt oder dieses nicht ernst genommen wird. Die Übernahme des Opferstatus in das persönliche Selbstbild wird als tertiäre Viktimisierung bezeichnet.66 Darunter werden jedoch auch traumatische Reaktionen subsummiert.67 Unter quartärer Viktimisierung werden Schädigungen durch das bewusste oder unbewusste Negieren der Opfereigenschaft verstanden.68 Ist einer Person eine Straftat widerfahren, so ist sie nicht nur Opfer, sondern auch Zeuge. Swoboda bezeichnet diesen als „zentrales Beweismittel des Strafprozesses“69und weist dem Zeugen eine außerordentliche Rolle zu, wenn es um die Aufklärung von Straftaten und die Wahrheitsfindung geht.

Untersuchungen zu Belastungsfaktoren von Opfern von Sexualdelikten im Verlauf des Strafverfahrens haben ergeben, dass nahezu alle Opfer bereits von einer großen Belastung sprechen, die sich während der Anzeigenaufnahme und den Vernehmungen durch die Polizei ausbildet. So schilderten die Betroffenen, dass sie während und nach der Anzeigenerstattung mehrfach durch unterschiedliche Beamte befragt und vernommen worden sind, was von ihnen deutlich als negativ empfunden wurde. Dadurch, das Opfer ihre Aussage mehrmals in verschiedenen Situationen wiederholen mussten, wurde ihnen das Gefühl gegeben, nicht glaubhaft zu sein und dass die Beamten an dem von ihnen geschilderten Tatgeschehen zweifeln. Zudem erweckte das Drängen der Polizisten zur Wiederholung der Aussage den Anschein, als wenn diese zu Beginn nicht richtig dokumentiert wurde und deshalb erneut zu Protokoll gegeben werden musste. Einige Opfer berichten darüber, dass die durch die Vernehmer gefertigten Niederschriften nur teilweise das beinhalteten, was durch sie im Vorfeld von der Tat berichtet worden war.70

Auch das Strafverfahren kann mit einigen belastungsinitiierenden Herausforderungen für die Geschädigten verbunden sein. Besonders kindliche Opfer können, ausgelöst durch die unbekannte Situation vor Gericht, enorme Stressbelastungen empfinden. Durch mangelndes Wissen über den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens sowie damit einhergehende lange Wartezeiten verspüren die Opfer innerlichen Druck und bilden zudem aufgrund ihrer Unsicherheit zusätzliche Ängste aus.71 Auch der Umstand, dass das Opfer in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten durch den Richter vernommen wird, ist als großer Belastungsfaktor zu nennen. Während der Befragung und den damit teilweise einhergehenden Mehrfachvernehmungen muss sich das Opfer das Geschehene, den Tatablauf und die damit verbundenen Emotionen und Schmerzen aktiv zurück ins Gedächtnis rufen. Dies stellt eine große Herausforderung für die Geschädigten dar, kann aber nicht vermieden werden. Swoboda nennt dieses Dilemma einen „Zielkonflikt zwischen Zeugenschutzbelangen, Verteidigungsinteressen und dem Gebot einer Wahrheitsermittlung“72. Weis spricht von einer „doppelten Opferrolle“73, begründet darin, dass vielen Vergewaltigungsopfern vor Gericht eine Mitschuld an dem Geschehen gegeben oder diese zumindest durch die Fragen des Verteidigers impliziert wird. Eine solche Behandlung, kann eine sekundäre Viktimisierung auslösen.74

Opfer von Sexualdelikten erfahren nach der Tat ein „Perpetuum mobile der Viktimisierung“75. Viele von ihnen berichten über massive körperliche und seelische (Langzeit)Schäden, bis hin zur Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung.76 Zudem ist es möglich, dass aufgrund des großen Angstgefühls während der Tat, Reaktionen im Gehirn einsetzen, die die Wahrnehmung beeinträchtigen. Dies geschieht als eine Art Schutzfunktion des Körpers. Durch Verdrängungsreaktionen kann es ebenso vorkommen, dass Erinnerungen an die Tat bruchstückhaft und zusammenhangslos sind.77 Diese Umstände sollten während einer Vernehmung des Opfers stets berücksichtigt werden.

 

4 Vorteile und Probleme der audiovisuellen Vernehmung


Die Vorteile einer audiovisuellen Vernehmung sind darin zu sehen, dass es sich um eine umfängliche, wortgetreue Dokumentation handelt. Es kann eine tatnahe Konservierung der Aussage78 ohne Erinnerungsbeeinflussung gelingen. Die Überprüfbarkeit der Aussageentstehung führt dazu, dass der Vernehmung ein höherer Beweiswert zukommt. Suggestionen werden erkannt und dokumentiert79, Vernehmungsfehler und Missverständnisse werden festgestellt. Die Dokumentation „trägt nicht die sprachliche Handschrift der Verhörperson“80 und auf Eindrucksvermerke der Vernehmer kann verzichtet werden. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass eine höhere Geständnisbereitschaft des Beschuldigten gegeben ist. „Opferzeuginnen und Opferzeugen zeigen in der richterlichen Vernehmung oftmals deutlich mehr Emotionen als im Gerichtssaal, was zur Folge hat, dass eine höhere Geständnisbereitschaft von Beschuldigten besteht.“81 Ein Beispiel für die Erinnerungsbeeinflussung stellt der Nachinformationseffekt dar, d.h. Informationen, die das Opfer nach der Tat durch Gespräche mit anderen Personen, das Lesen von Medienberichten oder anderen Umständen erlangt werden durch Vorgänge im Gehirn mit den alten, ursprünglichen Erinnerungen zusammengeführt. Die eigenen Erinnerungen werden hierbei von den neuen Informationen überlagert und verändert.82 Durch das Abspielen des Videos in der Hauptverhandlung (§ 255a Abs. 2 StPO) wird sekundäre Viktimisierung vermindert, d.h. dem Betroffenen wird die belastende Situation erspart, detailliert über die Tat und alle damit einhergehenden Erniedrigungen vor Gericht unter den Augen des Angeklagten auszusagen.83 Hält sich der Vernehmer an die Grundsätze der Zeugenvernehmung und zeichnet die Vernehmung audiovisuell auf, wird dem Opfer zum einen gezeigt, dass es ernst genommen wird, zum anderen kann eine Mehrfachvernehmung verhindert werden.

Probleme mit der Bild-Ton-Aufzeichnung zeigen sich zumeist in der praktischen Umsetzung und Durchführung. Der Vernehmer regt über den Staatsanwalt eine richterliche Vernehmung an und vereinbart einen Termin. Das Opfer muss bei der Anzeigeerstattung schon über die Tat berichten, denn die Polizei ist verpflichtet, erste Erkenntnisse aus der Aussage zum Zwecke der Täterergreifung und der Spurensuche zu erlangen. Sollte diese Vernehmung bereits audiovisuell aufgezeichnet werden, wird das Opfer bei der richterlichen Vernehmung erneut videografiert und muss das Geschehene wiederholen und durchleben. Dies stellt eine Mehrfachvernehmung dar, die im Sinne des Opferschutzes zu verhindern ist. Die richterliche Vernehmung wird in der Regel in einem größeren zeitlichen Abstand zur Tat stattfinden.84 Darüber hinaus verfügen Richter nicht immer über die notwendigen Schulungen und Erfahrungen im Bereich der Opferzeugenvernehmung. Richter stehen nahezu alltäglich unter Zeitdruck, eine audiovisuelle Vernehmung durchzuführen bedeutet Mehrbelastung. Dies kann dazu führen, dass sich die Opfer während der richterlichen Vernehmung nicht ausreichend wahrgenommen fühlen, was wiederum eine geringere Aussagebereitschaft hervorbringt.85 Die richterliche Vernehmung muss unter Einhaltung der Mitwirkungsrechte des Beschuldigten durchgeführt werden, was ein erneutes Zusammentreffen zwischen Opfer und Täter bedeuten kann. Selbst wenn der Beschuldigte der Vernehmung nicht direkt beiwohnt, schildert das Opfer in dieser Situation die Umstände der Tat mit dem Wissen, dass der Beschuldigte sich im Nebenraum befindet und die Vernehmung verfolgt. Ein weiterer Nachteil wird in dem großen Aufwand bei der Durchführung der audiovisuellen Vernehmung, die oft mit technischen Problemen oder mangelnder Ausstattung verbunden ist, gesehen.86



Bildrechte: Ann-Kristin Langletz.

 

Anmerkungen

 

  1. Ann-Kristin Langletz M.A. ist Polizeioberkommissarin und seit 2017 in der Tatortgruppe der PI Cloppenburg/Vechta tätig. In den Jahren 2017 bis 2019 hat sie das Masterstudium Kriminologie an der Ruhr-Universität Bochum erfolgreich absolviert. Prof. Dr. Rita Bley ist Professorin für Kriminalwissenschaften (Kriminalistik/Kriminologie) an der FHöVPR des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow.
  2. BGBl. I 1998/25:820.
  3. BT-Drs. 13/7165: 4.
  4. Vgl. Hartz 2006: 76 f.
  5. Vgl. Hartmann, et al. 2015: 20; vgl. Dölling/Kunz 2017: 28; vgl. Hartz 2006: 77.
  6. Vgl. Dölling/Kunz in Weisser Ring Stiftung 2017: 28.
  7. Vgl. Kruse, et al. in Weisser Ring Stiftung 2017: 76.
  8. Vgl. Volbert 2002: 164.
  9. Hartz 2006: 77 f.
  10. Vgl. Hartmann, et al. 2015: 75.
  11. Vgl. Volbert 2002: 149-164.
  12. Vgl. Swoboda 2002: 132-136.
  13. Vgl. Vogel 2003: 257 f.
  14. Vgl. ebd. 260.
  15. Vgl. Höttges 2002: 261 f.
  16. Vgl. Dieckerhoff 2008: 145-159.
  17. Vgl. Scheumer 2007: 279.
  18. Vgl. ebd. 144, 153.
  19. Vgl. ebd. 119-121.
  20. Vgl. ebd. 107, 129.
  21. Vgl. Hartmann, et al. 2015: 46-49.
  22. Vgl. Bartoszek, et al. 2012: 47 f.
  23. BT-Drs. 19/14972: S. 2.
  24. Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2019: 13.
  25. Vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt 2020: § 58a, Rn. 5-7, vgl. BGBl. I 2019/46: 2121.
  26. Vgl. ebd. § 58a, Rn. 2.
  27. Vgl. BGBl. I 1998/25: 820 ff.
  28. Vgl. BT-Drs. 13/7165: 1 f.
  29. BT-Drs. 13/7165: 4.
  30. Vgl. BT-Drs. 13/7165: 6.
  31. Vgl. BGBl. I 2009/48: 2282.
  32. Vgl. BGBl. I 2009/48: 2280.
  33. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie“ (2011) Art. 20 Abs. 4 „Vernehmungen kindlicher Opfer sind audiovisuell aufzuzeichnen“.
  34. Vgl. BGBl. I 2013/32: 1805.
  35. Vgl. BT-Drs. 17/6261: 10.
  36. Vgl. BGBl. I 2019/46: 2121 (m.W.v. 13.12.2019).
  37. Vgl. BT-Drs. 352/19: 19.
  38. BT-Drs. 13/7165: 4.
  39. Vgl. BT-Drs. 17/6261: 10.
  40. Vgl. Huber 2019: § 58a, Rn. 1.
  41. Vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt 2020: § 58a, Rn. 1a.
  42. Vgl. Joecks 2015: § 58a, Rn. 4.
  43. Vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt 2020: § 58a, Rn. 2.
  44. Vgl. BGH, Beschluss v. 8.7.2004 - 1 StR 273/04.
  45. Vgl. Maaß 2012: 50; Vgl. Scheumer 2007:108; Dieckerhoff 2008: 132 f., 226.
  46. Wie praktisch mit den Vorschriften umzugehen ist, muss sich in der Zukunft zeigen.
  47. Huber 2019: § 58a, Rn. 10.
  48. Vgl. ebd.
  49. Vgl. Vogel 2003: 116.
  50. Vgl. Artkämper/Schilling 2018: 470 f.; so auch BT-Drs. 18/11277: 24.
  51. Vgl. Huber 2019: § 58a, Rn. 18.
  52. Vgl. Artkämper/Schilling 2018: 432; vgl. Nr. 19a Abs. 2 RiStBV.
  53. Vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt 2020:§ 255a, Rn. 8a.
  54. Vgl. ebd.: § 58a, Rn. 2.
  55. Vgl. BT-Drs. 13/7165: 6 ff.
  56. Vgl. Leitner 2012: 53; Vgl. Maaß 2012: 57.
  57. Vgl. Hartmann/Schmidt 2018: Rn. 141, 889.
  58. Vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt 2020: § 251, Rn. 7.
  59. Vgl. ebd.: § 253 Rn. 2 ff.; Vgl. Hartmann/Schmidt 2018: Rn. 976-978.
  60. Vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt 2020: § 255a Rn. 5, 7.
  61. Vgl. Treibel/Seidler 2015: 529; vgl. Kiefl/Lamnek 1986: 27, 35.
  62. Vgl. Weltgesundheitsorganisation 2003: 17-26; vgl. LKA NRW 2006: 3-20.
  63. Vgl. Treibel/Seidler 2015: 529.
  64. Vgl. Greve/Bilsky 1997: 212.
  65. Vgl. Baurmann/Schädler 1999: 20.
  66. Vgl. Sautner 2014: 18 f.
  67. Vgl. Haupt 2003: 36-39.
  68. Vgl. Sautner 2014: 14.
  69. Swoboda 2002: 26.
  70. Vgl. Kruse, et al. 2017: 84 f.
  71. Vgl. Volbert 2002: 149; vgl. Volbert/Busse 1995.
  72. Swoboda 2002: 45.
  73. Weis 1982: 6.
  74. Vgl. Volbert 2008: 198-208.
  75. Rebernig/Schnoot 2005: 317.
  76. Vgl. Fastie, et al. 2002: 387; vgl. Schläfke, et al. 2005: 335 ff.; vgl. Weis 1982: 110 ff.
  77. Vgl. Artkämper/Schilling 2018: 33 ff., 285.
  78. Vgl. Dieckerhoff 2008: 106., vgl. Volbert 2002: 164; vgl. Bender et al. 2014: 394.
  79. Vgl. Scheumer 2007: 280.
  80. Maaß 2012: 41.
  81. Nds.-LT Drs. 17/6379: 2.
  82. Vgl. Bayen 2012: 89 ff.; vgl. Shaw/Broermann 2018: 181 ff.
  83. Vgl. Thoma 2003: 8-14.
  84. Vgl. Schmitt, Meyer-Goßner/Schmitt 2020: § 58a, Rn. 2.
  85. Vgl. Scheumer 2007: 91 ff., 125 ff.; vgl. Volbert 2002: 164.
  86. Vgl. Swoboda 2002: 132-136; vgl. Vogel 2003: 257 f.; vgl. Dieckerhoff 2008: 145 f.