Recht und Justiz

Die beiden Varianten des Wohnungseinbruchsdiebstahls

§ 244 I Nr. 3, IV StGB

2.2.2 Einsteigen

Der Täter steigt in den umschlossenen Raum ein, wenn er auf nicht ordnungsgemäße Weise in diesen hineingelangt30, z.B. durch ein Fenster oder eine Kelleröffnung. Eine Steigbewegung ist nicht erforderlich, so dass z.B. Kriechen erfasst wird.31

Der Täter muss den umschlossenen Raum nicht betreten, er muss sich aber wenigstens einen Stützpunkt in diesem verschaffen, so dass ein Hineingreifen nicht als Einsteigen anzusehen ist.32

Auch ein bloß verbotenes Betreten durch einen ordnungsgemäßen Eingang ist nicht erfasst.33 Daher genügt es nicht, wenn der Täter durch die Terrassentür in die Wohnung gelangt, selbst dann nicht, wenn der Täter zum Öffnen der Tür zunächst durch einen gekippten Türflügel in die Wohnung hineingreifen muss.34


2.2.3 Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

Schlüssel ist jedes Instrument, das dem vom Berechtigten zum Öffnen des Schlosses benutzten gleicht.35 Hierzu zählen außer den üblichen mechanischen Instrumenten auch elektronische und computergesteuerte Zugangseinrichtungen erfasst, z.B. Chipkarten.36

Ein Schlüssel ist dann falsch, wenn er zur Tatzeit nach dem Willen des Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Verschlusses bestimmt ist.37

Zu denken ist insbesondere an nachgemachte Schlüssel, unbefugt einbehaltene Zweitschlüssel, aber auch Originalschlüssel, die der Berechtigte als verloren oder gestohlen erkannt und daher entwidmet hat.38 Bei mangelnder Kenntnis vom Verlust ist der Schlüssel hingegen noch zur Öffnung des Verschlusses bestimmt und daher nicht falsch.

Der bloß missbräuchliche Einsatz eines im Einverständnis erlangten Schlüssels ist nicht erfasst.39 Auch der Wille des Berechtigten, dass Unbefugte den Schlüssel nicht gebrauchen sollen, macht diesen nicht zum falschen.40

Andere nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind nur solche, die unmittelbar auf den Schließmechanismus einwirken (Schlüsselersatzfunktion), z.B. ein „Dietrich“, nicht aber ein Brecheisen.41

Wird der Verschluss aufgebrochen, liegt ein Einbrechen vor.42

Eindringen ist das Verbringen eines Körperteiles in den Raum ohne Einverständnis des Berechtigten.43

2.2.4 Sichverborgenhalten

Ein Täter hält sich in einem umschlossenen Raum verborgen, wenn er sich im Raum in einer Weise versteckt, die ihn den Blicken arglos Eintretender entzieht.44 Voraussetzung ist, dass der Täter sich dort unberechtigt aufhält. Unerheblich ist, wie der Täter in den Raum gelangt ist und ob er ihn zunächst berechtigt oder unberechtigt betreten hat.45

 

3 Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 IV StGB

 

Für dauerhaft genutzte Privatwohnungen gilt die gesteigerte Qualifikation des im Jahre 2017 neu geschaffenen46 § 244 IV StGB. Mit dem verschärften Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, Verbrechen ohne Milderungsmöglichkeit nach § 244 III StGB, will der Gesetzgeber dem besonderen Unrechtsgehalt Rechnung tragen47: § 244 IV StGB baut auf § 244 I Nr. 3 StGB auf, betrifft als Tatobjekt aber nur dauerhaft genutzte Privatwohnungen. Da insofern die Verletzung der Intimsphäre besonders bedeutsam ist, ist die Mindeststrafe gegenüber § 244 I StGB angehoben.Der Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung hat zunächst dieselben Voraussetzungen wie § 244 I Nr. 3 StGB, nimmt also insbesondere auch den Gedanken der Wohneinheit auf. Die amtliche Begründung nennt beispielhaft private Wohnungen, Einfamilienhäuser und Zweitwohunngen von Berufspendlern. Private Wohnungen können natürlich neben den üblichen Ein-, Zwei-, Dreizimmerwohnungen etc. auch Zimmer in Studenten- und Seniorenheimen wie in Wohngemeinschaften sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind Teil der geschützten Tatobjekte des § 244 IV StGB ebenso die zu privaten Wohnungen oder Einfamilienhäuser gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppe, Wasch- und Trockenräume.48

Mit Blick auf das „dauerhaft“ sind Abgrenzungsschwierigkeiten etwa bei Nutzungsunterbrechung programmiert.49 Ferner stellt sich z.B. die Frage, ob dauerhaft genutzt auch solche Räumlichkeiten sind, die als einzige Wohnung von einem Berufspendler, Studenten oder Wohnungssuchenden für eine relativ kurze Zeit von vielleicht zwei bis drei Monaten bezogen werden.50

 

4 Einbruch in gemischt genutzte Gebäude

 

Problematisch ist der Einbruch in gemischt genutzte Gebäude.51 Zu unterscheiden sind vier Konstellationen:

Erstens wird es unstrittig von § 244 I Nr. 3 StGB erfasst, wenn der Täter in einen als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht und auch aus diesem Gebäudeteil etwas stiehlt.52

Zweitens greift die Norm jedenfalls nicht, wenn der Täter in einen nicht als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht und auch aus diesem Gebäudeteil etwas stiehlt.53

Wenn der Täter drittens in einen als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht, von diesem aus aber in einen nicht als Wohnung genutzten Gebäudeteil gelangt und erst dort etwas stiehlt, ist § 244 I Nr. 3 StGB erfüllt.54

Wenn der Täter viertens in einen nicht als Wohnung genutzten Gebäudeteil einbricht, von diesem aus aber in einen als Wohnung genutzten Gebäudeteil gelangt und erst dort etwas stiehlt, ist § 244 I Nr. 3 StGB nicht erfüllt.55 Dem steht nämlich der Wortlaut der Norm entgegen, der gerade den Einbruch „in eine Wohnung“ verlangt, so dass nicht jedes Hineingelangen in die Wohnung ausreicht. Hier bleibt es bei den §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB.

 

5 Konkurrenzen

 

Soweit die Voraussetzungen des § 244 StGB vorliegen, wird der (einfache) Diebstahl im Wege der Spezialität verdrängt, und zwar auch dann, wenn ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB vorliegt.56 §§ 123, 303 StGB werden im Wege der Gesetzeskonkurrenz von der Qualifikation konsumiert. Dies bedarf vor dem Hintergrund, dass die Abgrenzung zwischen Konsumtion und Tateinheit auf dem Boden einer konkreten Betrachtungsweise zu erfolgen hat, zumindest dann der Korrektur, wenn die Sachbeschädigung im konkreten Fall von dem regelmäßigen Verlauf eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall abweicht.57

 

Schutz vor Einbruchsdiebstahl

 

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