Kriminalität

Phänomenologische Betrachtung des Wohnungseinbruchs

Von KD Christoph Frings, Duisburg

8.2 Identitätsfeststellung

Eine Schlüsselmaßnahme sowohl für die Durchführung eines Strafverfahrens, aber auch für die Informationsauswertung zur Person des/der Beschuldigten in polizeilichen oder anderen Dateien ist die zweifelsfreie Feststellung der Identität einer Person. Zur sicheren Feststellung der Identität sind ausschließlich amtliche Lichtbildausweise geeignet. Bei ausländischen Identitätspapieren ist hier zum Teil Vorsicht geboten, diese sind, wenn sie nicht geläufig sind, besonders intensiv zu überprüfen. Ausländische Personalpapiere sollten zudem stets kopiert werden um Fehler bei der Schreibweise des Namens zu vermeiden (bereits kleine Fehler können hier fatale Folgen haben). Bestehen Zweifel an der Identität einer Person, so ist die Person unbedingt erkennungsdienstlich zu behandeln, die erlangten Fingerabdrücke sind dann in AFIS zu überprüfen.

 



Abb. 14: Problembereiche der Haftsachenbearbeitung


Ist die Identität der Person geklärt, so ist zu prüfen wo sie ihren Wohnsitz hat oder aufhältig ist. Hierzu genügt es regelmäßig nicht, die Person im Einwohnermelderegister zu überprüfen und den gemeldeten Wohnort dann als „festen Wohnsitz“ anzusehen. Grundsätzlich ist der ermittelte Wohnsitz oder Aufenthaltsort durch Ermittlungskräfte aufzusuchen. Hier ist abzuklären oder es sich dabei nur um eine Meldeanschrift der Person handelt oder tatsächlich einen „festen Wohnsitz“ der Person mit einer entsprechenden Vermögensbindung. Gerade reisende bzw. professionelle Täter aus südosteuropäischen Ländern übernachten häufig in elenden Quartieren. Oft nächtigen dort viele Personen in einem Raum, die Bezahlung pro Übernachtung wird bar bezahlt. Hab und Gut der Bewohner befindet sich in einigen Plastiktüten. Diese „Unterkünfte“ sind nicht als „fester Wohnsitz“ anzusehen. Zu überprüfen ist stets wem das Inventar einer Wohnung gehört, wie lange wohnt die beschuldigte Person dort schon, wohnt sie dort eventuell nur vorübergehend, gibt es einen Mietvertrag, wie wird die Miete (monatlich?) überwiesen, etc. Für eine spätere ermittlungsrichterliche Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls sind diese Umstände unbedingt beweissicher zu dokumentieren. Im Rahmen der Wohnsitzüberprüfung ist weiterhin zu überprüfen, welche Personen sich dort noch aufhalten. Kommen sie ggf. als Tatbeteiligte ebenfalls in Betracht. Können Beschuldigte nicht zweifelsfrei identifiziert werden, so sind sie nicht ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu entlassen. Hier kommt der Haftgrund der Fluchtgefahr in Betracht. Bestehen bei nicht(sicher) identifizierten Personen Zweifel an der Strafmündigkeit ist stets die Erstellung eines vereinfachten Altersgutachtens (Handwurzelröntgen in der Rechtsmedizin) zu veranlassen.

 


Abb. 15: Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der Haftsachenbearbeitung.

8.3 Informationsauswertung

Nach der zweifelsfreien Klärung der Identität ist eine umfassende Informationsauswertung zur beschuldigten Person durchzuführen. Die Person ist hierzu nicht nur im ADV-System hinsichtlich eventuell vorliegender Haftbefehle und vorliegender kriminalpolizeilicher Erkenntnisse abzufragen. Soweit über die Person eine Kriminalakte vorliegt, ist diese auszuwerten, insbesondere zu möglichen weiteren früheren Aufenthaltsorten (Ansatzpunkt für Wohnungsdurchsuchung?), ehemalige Mittäter und dem Verhalten in der verantwortlichen Vernehmung. Die Person ist weiterhin im jeweils landesspezifischen Vorgangsbearbeitungssystem (z.B. VIVA und IGVP für NRW) landesweit abzufragen. Hierbei ist auch stets die Korrektheit der bisher vorliegenden Einträge in VIVA zu prüfen, da die Daten nur noch einmal erfasst werden. Nicht korrigierte Fehler im VIVA-Datenbestand würden sich ansonsten auf jede weitere Datennutzung negativ auswirken.

Nur dadurch lassen sich weitere aktuell anhängige Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigte Person herausfinden, die noch nicht abgeschlossen worden sind. Soweit möglich, ist beim Straßenverkehrsamt zu überprüfen ob auf die Person Fahrzeuge zugelassen sind. Zu prüfen ist weiterhin, ob über die beschuldigte Person Einträge im Einwohnermelderegister vorhanden sind. Erweisen sich diese als unzutreffend, ist ein (kurzer) Bericht an die zuständige Einwohnermeldebehörde vorzulegen. Ergänzen lassen sich die Abfragen zu Person ggf. durch eine Abfrage im Ausländerzentralregister sowie der Recherche in Datenbanksystemen (u.a. FINDUS).

Vor der Durchführung weiterer Ermittlungen ist eine intensive und sorgfältige Informationsauswertung bezüglich weiteren in Betracht kommenden Straftaten, die durch den/die Beschuldigten begangen worden sein könnten, durchzuführen. Hierzu bieten sich u.a. die Recherche in den jeweiligen länderspezifischen Vorgangsbearbeitungssystemen (für NRW VIVA bzw. IGVP) sowie die Auswertung von „Zweitschriften“ bislang ungeklärter Taten an.

8.4 ED-Behandlung/Entnahme von Körperzellen

Wenn professionelle Täter auch zunehmend versuchen, Spuren am Tatort zu vermeiden, ist der Wohnungseinbruch auch heute noch ein Delikt, wo an Tatorten stets mit auswertefähigen Spuren der tatbeteiligten Personen zu rechnen ist. Weiter ist mit entsprechenden Spuren an Tatwerkzeugen und der Beute zu rechnen. Ausgehend von der Hypothese, dass professionelle Täter keine Einzeltäter sind sowie in der Vernehmung häufig nicht aussagen, setzt die Zuordnung weiterer in Betracht kommender Taten, eine spurentechnische Zuordnung voraus. Grundbedingung dafür ist die Erlangung entsprechenden Vergleichsmaterials zur Einstellung in polizeiliche Sammlungen. Da der Wohnungseinbruch in eine dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Wohnung seit Juli 2017 ein Verbrechen darstellt, dürften die erkennungsdienstliche Behandlung der Person als auch die Entnahme einer Speichelprobe (im Weigerungsfall die Entnahme einer Blutprobe) zur Einstellung in die DAD, nicht an Verhältnismäßigkeitsüberlegungen scheitern. Grundsätzlich ist nicht zu prüfen ob man unbedingt eine erkennungsdienstliche Behandlung und Entnahme einer Speichelprobe durchführen muss, sondern sie ist stets dann durchzuführen, wenn sie rechtlich möglich ist. Nicht ausgeblendet werden sollte dabei auch, dass die Änderung von Haarstyling und Barttracht durchaus im Modetrend sind. Sollte die Person von einigen Wochen bereits erkennungsdienstlich behandelt worden sein, so ist zu überprüfen ob durch Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes nicht doch neue Lichtbilder erforderlich sind. Soweit die rechtlichen Möglichkeiten vorliegen, sollte zudem das Schuhwerk von festgenommenen Tätern sichergestellt und mit (lokalen) Schuhabdrucksammlungen abgeglichen werden. Die Untersuchung von gesicherten Spuren ist zunächst zurückzustellen, es sei denn, die Ergebnisse liegen bereits bei der Vorführung der Beschuldigten vor. Allerdings müssen die Überlegungen, welche Spuren später zu untersuchen sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt angestellt werden, damit entsprechende Vergleichsmaterialien gesichert werden können.

8.5 Beschlagnahme

Mit Übernahme des Vorgangs sind zunächst die Asservate auf Vollzähligkeit zu überprüfen. Die persönlichen Gegenstände, die bei der Festnahme als nicht beweiserheblich eingestuft werden, verbleiben (zumindest im Bundesland Nordrhein-Westfalen) sichergestellt im Polizeigewahrsam. Diese persönlichen Gegenstände sind zu Beginn der Sachbearbeitung persönlich in Augenschein zu nehmen. So wird häufig das Handy des Beschuldigten auch heute immer noch als persönlicher Gegenstand angesehen. Für die Sicherstellung/Beschlagnahme des Handys genügt es, dass der Gegenstand für die weiteren Untersuchungen potentiell von Bedeutung sein kann. Diese Eignung ist durchaus gegeben.

Zudem ist zu prüfen, ob bei bislang durchgeführten Sicherstellungen von Beweismitteln eine Beschlagnahmeverfügung als Einziehungsgegenstand ausgesprochen werden muss (so z.B. bei aufgefunden Bargeldbeträgen die offenbar Diebesbeute sind). Alle mitgeführten Gegenstände der Beschuldigten sind, soweit sie Individualnummern aufweisen, in ADV-INPOL/SIS abzufragen.

Finden sich bei den persönlichen Gegenständen des/der Beschuldigten Tankquittungen, Parkbelege, Kassenzettel etc. sind diese sicherzustellen. Sie geben einen Hinweis auf mögliche Aufenthaltsorte der Täter und somit neue Ermittlungsansätze, wo die Personen ggf. für weitere Einbruchsdelikte in Betracht kommen könnten.

8.6 Durchsuchung

Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen sind Wohnungen oder Aufenthaltsorte von Beschuldigten grundsätzlich zu durchsuchen. Entsprechende Durchsuchungen sind, auch wenn der Zeitdruck bei Haftsachen groß ist, stets vorzubereiten. Grundsätzlich ist sowohl ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss einzuholen, als auch Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen. Auch bei Tageslicht sollten immer leistungsfähige Lichtquellen bei Durchsuchungen mitgeführt werden. In Kellern und Lagerräumen ist erfahrungsgemäß oft die Beleuchtung defekt oder die Ausleuchtung schlecht, wenn die Polizei erscheint. Da aufgefundene Beweismittel auch stets Träger von Fingerspuren und DNA-Spuren sind, ist entsprechendes Verpackungsmaterial für eine sachgerechte Spurensicherung zu beschaffen und mitzuführen. Je nach gesuchtem Beweismittel sind für die Durchsuchung bereits im Vorfeld der Maßnahme entsprechende Hilfsmittel (wie z.B. Spürhunde) auf Verfügbarkeit zu prüfen und hinzuzuziehen.

In Betracht kommende Durchsuchungsobjekte sind zuvor „büromäßig“ aufzuklären, entsprechendes Material für eine spurenerhaltende Sicherstellung von Beweismitteln ist zu beschaffen und mitzuführen. Oft ist jedoch die Klärung wo sich im Durchsuchungsobjekt die Wohnung oder der Aufenthaltsort des/der beschuldigten befindet und welche Räume und Nebengelasse ggf. dazu gehören, nur vor Ort möglich. Die Durchsuchung muss dann auch direkt im Anschluss erfolgen, ansonsten ist davon auszugehen, dass Beweismittel und Beute-(Reste) sofort beseitigt werden.

Bei der Durchsuchung sind anwesende Personen, nach Eröffnung des Durchsuchungsbeschlusses direkt auch statusangemessen als Zeugen/Tatverdächtige oder Beschuldigte zu belehren. Somit ist dann sichergestellt, dass erlangte Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen, bei Auffindung von Beweismitteln oder Einziehungsgegenständen, später vor Gericht zur Beweisführung verwertbar sind. Die Identität alle angetroffenen Personen in der Wohnung ist umgehend zweifelsfrei festzustellen, die Personen sind fahndungsmäßig abzufragen. Aufgefundene Beweismittel sind bei ihrer Auffindung zunächst zu fotografieren und dann so sicherzustellen, dass vorhandene Finger- und DNA-Spuren auswertefähig erhalten bleiben. Die Eigentums- und Zugriffsverhältnisse zu aufgefundenen Gegenständen sind vor Ort von den anwesenden Personen zu erfragen und zu dokumentieren. Potentiell weiteres, für Einbrüche geeignetes Werkzeug, ist sicherzustellen und später spurentechnisch abzuklären.30

Im Rahmen der Durchsuchung ist weiterhin auf Mietverträge für Garagen oder weitere Objekte achten, ggf. Maßnahme auf diese Objekte ausweiten [Beschluss erweitern lassen oder Gefahr im Verzuge]. Weiterhin ist im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung auf Vermögenswerte zu achten, die im Rahmen von Finanzermittlungen zu sichern sind.

8.7 Vernehmung

Auch wenn Haftsachen unter hohem Zeitdruck und einer engen Personalausstattung bearbeitet werden, so sind doch die wesentlichen Zeugen, die Aussagen zum Kerngeschehen (Tatopfer/Augenzeugen der Tat) machen können, auf der Dienststelle zu Protokoll zu vernehmen. Ggf. bietet es sich an, die Vernehmung zunächst auf das vorführrelevante Kerngeschehen (aus zeitlichen Gründen) zu beschränken und nicht vorführrelevante Aspekte, nach der Haftvorführung des Beschuldigten, in einer späteren Vernehmung am Folgetag nachzuholen.

Wann die Vernehmung des/der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren erfolgen muss, ist verfahrensrechtlich nicht festgelegt, gleichfalls ist es auch zulässig, eine beschuldigte Person mehrfach zu dem gleichen Sachverhalt zu vernehmen. Einzig zwingend muss der Beschuldigte vor der Vorführung beim Haftrichter die Möglichkeit haben, dass ihm rechtliches Gehör gewährt wird. Eingebürgert hat sich, aus kriminaltaktischen Aspekten, den/die Beschuldigten erst nach der Vernehmung wesentlicher Zeugen, der erfolgten Durchführung von Durchsuchungen und der Auswertung sichergestellter Beweismittel, sozusagen abschließend vor der Einholung der Vorführentscheidung der Staatsanwaltschaft, zu vernehmen.

Vor der Vernehmung des Beschuldigten sollte abgeklärt werden, ob es schon Vernehmungsgespräche zwischen dem/den Beschuldigten und den festnehmenden Streifenbeamtinnen und Streifenbeamten gegeben hat. Sollte es diese Gespräche gegeben haben, so ist zu klären, ob vor dem Vernehmungsgespräch eine sachgerechte Belehrung stattgefunden hat. Oft besteht auch heute im Streifendienst noch die irrige Rechtsauffassung, diese Gespräche seien nach der Festnahme noch als „informatorische Befragung“ anzusehen. Ebenfalls ist zu überprüfen, ob die rechtlich vorgeschriebene Belehrung nach § 114b StPO, nach der Festnahme der Person erfolgte. Sind entsprechende Belehrungen des/der Beschuldigten vor entsprechenden „Gesprächen“ nicht erfolgt, so sind diese qualifiziert zu belehren, damit die spätere Protokollvernehmung, bei einer Aussageverweigerung des/der Beschuldigten vor Gericht auch verwertbar ist (Vernehmungsbeamte als Zeugen vom Hörensagen).Trotz des Zeitdrucks bei Haftsachenbearbeitungen sollte nicht darauf verzichtet werden, den Beschuldigten, bei Aussagewilligkeit, zunächst zur Person zu vernehmen. Hierbei ergeben sich häufig gute Begründungsansätze für die ED-Behandlung sowie zur Entnahme von Körperzellen und zu Haftgründen.

Die Vernehmung zur Sache sollte aus taktischen Gründen mit der aktuellen Tat begonnen werden, auch wenn es die letzte Tat einer Serie durch den Beschuldigten gewesen ist. I.d.R. liegen zur aktuellen Tat die meisten Beweismittel vor. Sollte der Beschuldigte auf frischer Tat noch im Tatobjekt festgenommen worden sein, lässt sich die Tat durch ihn ja kaum noch leugnen. Bezogen auf die aktuelle Tat ist auch schon mal von „professionellen“ Einbrechern ein (Teil-)Geständnis zu bekommen.

Die Abarbeitung der weiteren in Betracht kommenden Taten solle dann nicht in chronologischer Reihenfolge erfolgen, es sei denn der Beschuldigte legt von sich aus ein umfassendes Geständnis ab. Nach der aktuellen Tat sollten zunächst die Delikte, die dem Beschuldigten mit höchster Wahrscheinlichkeit zuzuordnen sind (d.h. mit der besten Beweislage) und der höchsten Strafandrohung (= hohe Inhaftierungswahrscheinlichkeit) abgehandelt werden. Bei hohem Zeitdruck muss ggf. zunächst darauf verzichtet werden alle Tatdetails herauszuarbeiten. Hierzu kann der Beschuldigte später nachvernommen werden.

Die Vernehmung des Beschuldigten sollte bei Aussagewilligkeit nach der Haftvorführung und der Verkündung des Haftbefehls direkt fortgesetzt werden. Der Beschuldigte sollte nach Haftbefehlsverkündung nicht der Justizvollzugsanstalt zugeführt werden. Der Versuch den Beschuldigten dort einige Tage später erneut zu weiteren Taten/Tatdetails zu vernehmen, verläuft meist erfolglos, denn der Beschuldigte wurde zwischenzeitlich durch Mithäftlinge „gebrieft“. Es ist eine „Ausführungsanordnung“ zu erwirken, damit der Beschuldigte unmittelbar nach Verkündung des Haftbefehls direkt wieder dem Polizeigewahrsam zugeführt werden kann. Die Vernehmung ist dann – unter dem Eindruck der Verkündung des Haftbefehls – unmittelbar fortzusetzen.

Vorhalte aus Ermittlungsakten sind nur bei Aussagewilligkeit des Beschuldigten zur Stützung seiner Erinnerung tunlich, so wenn er nicht mehr weiß wo er überall eingebrochen ist oder wenn ermittlungstaktisch unabdingbar. Ansonsten sollten keine Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte preisgegeben werden. Ziel der verantwortlichen Vernehmung ist eine Erkenntnisgewinn der Ermittlungsbehörden vom Beschuldigten und nicht ein Erkenntnisgewinn des Beschuldigten aus den Ermittlungsakten.