Polizei

„Die spinnen, die Germanen!“

Die Auswirkungen des neuen Arbeitszeiterlasses auf die (Kriminal-)Polizei

 

Anmerkungen

 

  1. Polizeidirektor Frank Ritter ist seit 1983 Angehöriger der Landespolizei Schleswig-Holstein und seit 2003 im höheren Polizeivollzugsdienst (LG 2.2). Zahlreichen Funktionen im operativen Dienst und im Innenministerium folgte die aktuelle Verwendung als Einsatzreferent der Landespolizei. Seit 2003 ist Frank Ritter Dozent für Einsatzmanagement im Fachbereich Polizei der FHVD.
  2. Jeder Verkehrspolizist hat im Übrigen seinen persönlich zugewiesenen Streifenwagen, den er nach vollendeter Schicht mit nach Hause nimmt. Die VÜ läuft insofern offenbar (zumindest temporär) partnerlos, was den deutschen Eigensicherungs- und Fürsorge-Vorstellungen kaum standhält.
  3. Alle Personalbezeichnungen gelten allgeschlechtlich (m/w/d).
  4. Eine AZVO für die Polizei existiert in Schleswig-Holstein nicht. Über die AZVO der Landesverwaltung hinaus werden polizeispezifische Arbeitszeitbelange durch Erlass geregelt.
  5. Die Reduzierungen erfolgen bis 2022 gestaffelt in mehreren Jahresschritten, die in § 10 der AZVO SH für den Polizei- und den Justizvollzugsdienst fixiert sind.
  6. Der Arbeitszeiterlass der Polizei SH nimmt keine Unterscheidung zwischen den Begriffen Schichtdienst und Wechselschichtdienst mehr vor – die Definitionsunterschiede waren ohnehin nie klar verständlich vermittelbar. Begrifflich werden nur noch der Schichtdienst, der Schwerpunktdienst und der Tagesdienst an Werktagen unterschieden.
  7. Es existiert eine gewisse Klagewilligkeit mit dem Ziel, Bereitschaften grundsätzlich in eine 100%ige Zeitvergütung münden lassen zu wollen. Solche Bereitschaften wird es in SH nicht geben. Sie wären den – ohne Ruhemöglichkeiten – Volldienst leistenden Kollegen kaum vermittelbar.
  8. Kriminaldauerdauerdienste gab es bis dato nur in den größeren Städten Kiel und Lübeck.
  9. Dienstlich erforderliches Briefing erfolgt innerhalb der vorgesehenen Arbeitseinheiten und bindet grundsätzlich keine zusätzliche Dienstzeit. Für die Übergaben der Dienstgruppenleiter u.a. gilt das nicht.
  10. Siehe BVerwG v. 25.8.2011, Az. 2 B 38.11; zum Streit über das Rüsten als Dienstzeit: OVG Münster v. 3.11.2016, Az. 6 A 2250/14; BVerwG v. 25.8.2011, Az. 2 B 38.11; VG Düsseldorf v. 26.11.2013, Az. 2 K 7657/12; VG Gelsenkirchen v. 29.9.2014, Az. 1 K 5363/13; VG Arnsberg v. 11.3.2015, Az. 2 K 2212/12.
  11. BAG v. 25.4.2018, Az. 5 AZR 245/17; v. 6.9.2017, Az. 5 AZR 382/16 (Auszüge: „Eine auffällige Dienstkleidung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. […] Beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung leistet ein Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit. Der hierfür notwendige Zeitaufwand ist ausschließlich fremdnützig, weil er auf der Arbeitgeberweisung zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruht.“)
  12. BVerwG v. 20.9.2018, Az. 2 C 44/17.
  13. Art. 3 der EU-Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitsgestaltung.
  14. Verbindlicher Heimat-Slogan des Landes Schleswig-Holstein.
  15. § 7 Absatz 2 AZVO SH.
  16. Rückwärts rollierend ist die Schichtfolge „Spät – Früh – Nacht“, vorwärts rollierend ist die Schichtfolge „Früh – Spät – Nacht“.
  17. Diese Regelung kann kaum als ideal bezeichnet werden, folgt aber den organisatorischen und personellen Möglichkeiten und Grenzen der Landespolizei SH. Zudem wurde parallel zur Erlasserstellung an mehreren Standorten ein alternatives Schichtmodell pilotiert, das auf der einen Seite drei vollständige 72-Stunden-Freiblöcke im Monat vorsieht, das auf der anderen Seite naturgemäß aber zu einer deutlichen Arbeitsverdichtung binnen kurzer Zeitspannen führt (u.a. unter Nutzung von 8-9 Diensten, die länger als 10 Stunden dauern). Da dieses Pilotprojekt einerseits höchste Akzeptanzwerte in der Mitarbeiterschaft erreichte, andererseits – ohne zwischenzeitliche Äußerung von Bedenken – medizinisch-wissenschaftlich durch das UNI-Klinikum SH begleitet wurde, sah sich der Erlassgeber nicht veranlasst, diese Entwicklung durch zu große Restriktionen zu konterkarieren.

 

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