Kriminalitätsbekämpfung

Anhalte- und Sichtkontrollen

Schaulaufen oder ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Wohnungseinbruchskriminalität?

6.2.2 Mobile Kontrollen

Eine Alternative zur stationären Großkontrolle ist das Durchführen einer Vielzahl von mobilen Kontrollen durch Fustkw-Besatzungen in einer bestimmten Region. In der Polizeidirektion Bad Segeberg werden wöchentlich dem am stärksten von WED-Taten betroffenen Polizeirevier Zusatzkräfte unterstellt, es handelt sich um zusätzliche Fustkw aus dem polizeilichen Einzeldienst. Jedes Polizeirevier stellt Kräfte, hinzu kommen Kräfte der Verkehrsdienststellen und der Diensthundestaffel. Diese Kräfte können dann vom einsatzführenden Revier konzentriert oder auch tageweise verteilt eingesetzt werden. Die Kräfte führen im Rahmen der verstärkten Präsenz als einzelne Fustkw Kontrollen durch. Im Gegensatz zu einer stationären Kontrollstelle kann so ein relativ großer Raum mit Kräften abgedeckt werden, es findet jedoch keine lückenlose Kontrolle statt. Ein weiterer Vorteil dieser Variante ist, dass bei plötzlich auftretenden Sofortlagen, z.B. einem gemeldeten WED mit Täterkontakt, die Kontrollkräfte kurzfristig für Fahndungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Auch das spontane Verlegen in einen anderen Revierbereich anlässlich einer gegenwärtigen Tat ist ohne Probleme möglich.

Ein Nachteil ist, dass dem Eigensicherungsaspekt, anders als bei der stationären Kontrolle, nicht in gleichem Maße Rechnung getragen werden kann. Die Rahmenbedingungen werden nicht von der Polizei bestimmt, der Kontrollort ist abhängig davon, wo das zu kontrollierende Fahrzeug anhält. Licht- und Verkehrssicherungsbedingungen sind oftmals dann nicht optimal.

 

7 Fazit


Fraglich ist, welchen tatsächlichen Nutzen die verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei bei der Bekämpfung der WEK hat. In den vergangenen beiden Saisons 2017/2018 (Zeiträume Oktober bis März) wurden die Anhalte- und Sichtkontrollen in der Polizeidirektion Bad Segeberg ab Mitte November angeordnet und dann vom Amtsgericht jeweils bis Ende März verlängert. Es wurden sowohl stationäre als auch mobile Kontrollen durchgeführt. In beiden Saisons wurde bei der Inaugenscheinnahme im Rahmen von Anhalte- und Sichtkontrollen in mehreren Fällen weitere Feststellungen getroffen, die eine konkrete Gefahr begründeten und zu Durchsuchungen von Fahrzeugen und Identitätsfeststellungen von Personen und damit zu Anhaltemeldungen für die Ermittlungsdienststelle führten. Die Anzahl der Anhaltemeldungen lag im unteren zweistelligen Bereich. Hinzu kommt noch der sog. „Beifang“, also allgemeine Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, Trunkenheitsfahrten, offene Haftbefehle usw.

In vielen Fällen ist die unmittelbare Wirkung auf die Fallzahlen oder den Ermittlungserfolg schwer zu messen. Zudem wäre die Frage zu beantworten, ab wann sich ein hoher Personalaufwand „lohnt“. Macht es Sinn, für eine Anhaltemeldung und einen festgestellten Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz einen Einsatzzug an einem verregneten Novemberabend in den Dienst zu bringen? Ab wie vielen Anhaltemeldungen oder festgestellten Verstößen würde es denn Sinn machen? Wie wäre es zu bewerten, wenn diese eine Meldung, die der Einsatzbeamte der Bereitschaftspolizei oder der Streifenbeamte des Reviers zu Papier brachte, den entscheidenden Hinweis auf einen Täter bringt? Wenn wir die Bevölkerung auffordern, niedrigschwellig verdächtige Wahrnehmungen über Notruf zu melden, müssen wir dann nicht auch in der Lage sein, zeitnah auf diesen Hinweis zu reagieren, ohne dass zeitlicher Verzug eintritt, weil die Mindestpräsenz gerade ausreicht, um die Grundlast des Einsatzgeschehens abzuarbeiten und der Hinweis auf verdächtige Personen in der Einsatzfolge in eine niedrigere Priorität rutscht?

Bei der Bekämpfung der WEK gibt es nicht die eine erfolgversprechende Maßnahme. Polizei ist ein System, es lebt davon, dass alle Systemelemente ineinandergreifen und wir dadurch erfolgreich sind. Erfolg kann sein, dass die Fallzahlen sinken, dass am Ende einer WED-Saison weniger Einbrecher auf freiem Fuß sind als zu Beginn der Saison oder dass sich die Bevölkerung sicher fühlt.

Zur Sicherheit gehören die objektive und die subjektive Komponente. Die PDV 100 (2015) formuliert das unter Ziff. 1.1 (Rolle und Selbstverständnis) wie folgt: „Die Polizei hat sich bei ihrem Tätigwerden nicht nur an der Sicherheitslage, sondern auch am Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu orientieren. Sie hat ihre Schwerpunktsetzung daran auszurichten und fortzuentwickeln.“

Die Anordnung von Anhalte- und Sichtkontrollen schafft lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für gezielte Kontrollmaßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung der WEK. Die Ausgestaltung der taktischen Maßnahmen reicht von den klassischen Großkontrollen bis hin zu punktuellen Kontrollen einzelner Fustkw-Besatzungen. Der Nutzen der taktischen Maßnahmen reicht von inhaltlichen Erkenntnissen durch Anhaltemeldungen bis hin zur bloßen Verfügbarkeit von Fahndungskräften in besonders tatbetroffenen Bereichen zu relevanten Zeiten.

Neben dem taktischen Nutzen der Maßnahmen ist die sichtbare Präsenz und das Signal „Wir kümmern uns darum“ an die Bevölkerung in den betroffenen Bereichen ein wichtiger Beitrag zum polizeilichen Erfolg und keinesfalls nur ein „Schaulaufen“ ohne messbaren Nutzen.

 

Anmerkungen

 

  1. Der Autor ist Polizeioberrat, Leiter der Kriminalinspektion Pinneberg und Lehrbeauftragter im Fachbereich Polizei der FHVD Schleswig-Holstein.
  2. LKA S.-H. (2019): Polizeiliche Kriminalstatistik, abgerufen im Intranet der Landespolizei SH unter wwwintrapol70.dpaorinp.de/intrapol/DE/Kriminalitaet/Statistiken/Standardtabellenpks/standardtabellen_node.html am 15.12.2019.
  3. Statistikamt Nord (2019): Online abgerufen unter www.statistik-nord.de//fileadmin/Dokumente/NORD.regional/Schleswig-Holstein.regional/Band_1_-_Bevoelkerung/SH_regional_Band_1_2018.xlsx am 15.12.2019.
  4. Statistikamt Nord (2019): Online abgerufen unter www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/NORD.regional/Schleswig-Holstein.regional/Band_2_-_Bau%2C_Wohnen/SH_regional_Band_2_2018.xlsx am 15.12.2019.
  5. LKA S.-H. (2019): Polizeiliche Kriminalstatistik, abgerufen im Intranet der Landespolizei SH unter wwwintrapol70.dpaorinp.de/intrapol/DE/Kriminalitaet/Statistiken/Standardtabellenpks/standardtabellen_node.html am 15.12.2019.
  6. LKA S.-H. (2019): Polizeiliche Kriminalstatistik, abgerufen im Intranet der Landespolizei SH unter wwwintrapol70.dpaorinp.de/intrapol/DE/Kriminalitaet/Statistiken/Standardtabellenpks/standardtabellen_node.html am 15.12.2019.
  7. Vgl. Rieß (2004).
  8. Vgl. GdV (2017): Einbruch-Report, S. 5.
  9. Vgl. GdV (2015): Einbruch-Report, S. 9.
  10. Vgl. VGH BW (2013): Urteil, 1 S 377/02.
  11. Vgl. AG Bad Segeberg (2019): Beschluss, 35 Gs 122/19.

 

 

 

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