Recht und Justiz

Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier: Ausnutzen eines Überraschungsmoments. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; hier: Drohung mit einem empfindlichen Übel. § 242 Abs. 1 StGB – Diebstahl; hier: Diebstahl von Pfandlehrgut, Zueignungsabsicht. (...)



II Prozessuales Strafrecht


§ 81b 2. Alt StPO – Erkennungsdienstliche Behandlung; hier: Grenzen der Anwendung bei Straftaten im familiären Bereich. Der Kläger (K) schüttelte im Juli 2016 seinen knapp zwei Monate alten Sohn aus Verärgerung über ein fortwährendes Schreien oder aus Überforderung so lange und intensiv, dass das Kind eine Gehirnblutung und hiermit einhergehende lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Nachdem K zunächst selbst Rettungsbemühungen in Form einer Mund-zu-Mund-Beatmung eingeleitet und anschließend den Notarzt verständigt hatte, musste der Säugling im Krankenhaus intensivmedizinisch behandelt werden. K wurde wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt. Mit ausführlich begründetem Bescheid von April 2017 ordnete die Polizei nach Anhörung des K wegen dieses Vorfalls die erkennungsdienstliche Behandlung K´s an.

Im Hinblick auf mögliche und gegebenenfalls im Wahrscheinlichkeitsbereich liegende Straftaten im familiären Bereich, also im rein privaten Raum außerhalb der Öffentlichkeit, ist die Geeignetheit erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Förderung zukünftiger Ermittlungen nicht feststellbar, wenn der Betroffene auch ohne diese Unterlagen ohne Weiteres als potentieller Täter in Betracht gezogen wird, wenn es also um die Frage, wer überhaupt der Täter gewesen sein könnte, nicht (mehr) geht. Sobald sich der Anfangsverdacht bereits auf den Betroffenen fokussiert hat, ist die weitere Sachverhaltsaufklärung gegebenenfalls im Rahmen einer dann in dem konkreten Ermittlungsverfahren zu veranlassenden erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 1 StPO durchzuführen. Im Falle eines gewaltsamen Schüttelns eines Säuglings lässt sich anhand der Art der Tat alleine und für sich genommen keine besondere Neigung herleiten, welche die hierauf gestützte Annahme eines zukünftig möglicherweise eintretenden Kontrollverlustes in der Öffentlichkeit als sachgerecht und vertretbar erscheinen lassen könnte. (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.9.2018 – 7 A 10084/18)

§ 81b 2. Alt StPO – Erkennungsdienstliche Behandlung; hier: Wegfall der Beschuldigteneigenschaft bei Anordnung der ED-Behandlung. Seit dem Jahr 2000 ist A mehrfach unter anderem wegen Unterschlagung, Betrugs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung sowie illegalen Waffenbesitzes strafrechtlich verurteilt worden. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung forderte ihn die Polizei mit Bescheid vom 29.9.2011 auf, sich zur Anfertigung eines Detail-, Dreiseiten- und Ganzkörperbilds, einer Personenbeschreibung sowie Zehnfinger- und Handflächenabdrucks einzufinden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2012 zurückgewiesen. Der A war zuvor am 13.3.2012 vom AG wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; das Urteil ist seit 21.3.2012 rechtskräftig.

Eine auf § 81b Alt. 2 StPO gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass die Beschuldigteneigenschaft des Adressaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids wegfällt. Die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft hat jedoch die Widerspruchsbehörde bei Prüfung der Notwendigkeit und der ihr obliegenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. (BVerwG, Urt. v. 27.4.2018 – 6 C 39/16)

§ 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung; hier: Verwertbarkeit von Raumgesprächen. Bei durch § 100a StPO gerechtfertigter Aufzeichnung eines Telefongesprächs darf das gesamte während des Telefonats aufgezeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Gespräche handelt, bei denen einer der Teilnehmer der aufgrund gerichtlicher Anordnungsbeschlüsse überwachten Telefongesprächen eine dritte Person in die Kommunikation mit dem telefonischen Gesprächspartner einbezieht. Denn bei einer solchen Fallgestaltung sind die fraglichen Inhalte des Hintergrund- bzw. Raumgesprächs selbst Gegenstand der Telekommunikation. (BGH, Beschl. v. 10.1.2018 – 1 StR 571/17)

§§ 100a, 100g StPO – Telekommunikationsüberwachung, Erhebung von Verkehrsdaten; hier: Übermittlung von IP-Adressen. Der Anbieter eines E-Mail-Dienstes ist im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.

Dynamische oder statische IP-Adressen, mit denen die Kunden eines Anbieters von E-Mail-Diensten mit ihren internetfähigen Endgeräten auf ihren E-Mail-Account zugreifen wollen, unterfallen daher grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 100a StPO.

§ 100g Abs.1 StPO verdrängt, soweit die (Echtzeit-)Überwachung künftiger Telekommunikation betroffen ist, die Vorschrift des § 100a StPO nicht; die Vorschriften sind vielmehr nebeneinander anwendbar. (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16)

§ 100i Abs. 1 Nr. 2 – IMSI-Catcher; hier: „Stille SMS“ Rechtsgrundlage für das Versenden sog. „Stiller SMS“ durch die Ermittlungsbehörden ist §100i Abs. 1 Nr. 2 StPO. (BGH, Beschl. v. 8.2.2018 – 3 StR 400/17)

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