Innere Sicherheit

Die Strafvorschriften zum Landfriedensbruch – Grenzen und Konturen von § 125 StGB

2.4.2 „Ostentatives Sichanschließen“ als Fall der voluntativen Beihilfe

In ständiger, allerdings umstrittener41 Rspr.42 sowie von der h.L.43 wird auch die Bestärkung des Tatentschlusses i.S.d. §  27 StGB als taugliche (voluntative) Beihilfe qualifiziert. Eine solche Bestärkung soll bspw. dann vorliegen, wenn der Handelnde durch sein „ostentatives Sichanschließen“ die Gewalttäter in ihrem Vorhaben bestärkt und somit das situative Eskalationspotential erhöht.44 Bei der strafrechtlichen Bewertung des „ostentativen Mitmarschierens“ ist jedoch eine Differenzierung geboten, die auch der BGH zumindest andeutet, wenn es heißt: „Dadurch [durch den gemeinsamen Zweck einzig geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen] unterscheidet sich dieser Fall der ‚Dritt-Ort-Auseinandersetzung‘ gewalttätiger Fußallfans von der des ‚Demonstrationsstrafrechts‘, bei denen aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Menschen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Personen Gewalt anwenden oder die Gewaltanwendung unterstützen wollen“.45 Vielmehr soll es auf das Vorliegen eines „manifestierten Solidarisierungsbezugs“ ankommen, also ob über die bloße Anwesenheit hinaus objektiv aussagekräftige Verhaltensumstände vorliegen, die eine Solidarisierung mit den Gewalttätern erkennbar zum Ausdruck bringen und von diesen als Unterstützung ihrer unfriedlichen Aktionen wahrgenommen werden.46 Es ist also zu untersuchen, ob das „Sichanschließen/Mitmarschieren“ im konkreten Fall den objektiven Erklärungswert der Solidarisierung mit den Gewalttätern aufweist. Versammelt sich die Menschenmenge einzig zu dem Zweck, Gewalttätigkeiten zu begehen, kann dem sich der Menge Anschließen ein diesbezüglicher Erklärungswert beigemessen werden. Gleiches kann wohl bei einer Ansammlung gelten, die zwar einen nicht gewalttätigen Zweck verfolgt, die äußeren Umstände aber darauf schließen lassen, dass eine Gewaltanwendung zur Zweckerreichung als notwendig erachtet wird. Verfolgt die Menschenmenge einen nicht gewalttätigen Zweck, bspw. bei einer politischen Demonstration, bei der es nur zu vereinzelten Ausschreitungen kommt, die Versammlung hingegen keinen insgesamt aufrührerischen Verlauf nimmt, hat das bloße Mitmarschieren keinen entsprechenden Erklärungswert gegenüber den Gewalttätern, ihm fehlt bereits objektiv die den Tatentschluss der Gewalttäter bestärkende Wirkung.47 Für das Erfordernis eines manifestierten Solidarisierungsbezugs kann eine historische Gesetzesauslegung angeführt werden, wonach im Gegensatz zu § 125a StGB a.F. die bloße Anwesenheit in der Menge eine Strafbarkeit nach aktueller Gesetzesfassung nicht mehr begründen soll.48 Zudem wird die Notwendigkeit des Solidarisierungsbezugs durch eine verfassungskonforme Auslegung gem. Art.  8 GG zumindest im Demonstrationskontext bestätigt, dessen Schutzbereich bei der Teilnahme an einer friedlichen Versammlung eröffnet ist und bei dem ein so intensiver Eingriff wie die Pönalisierung der bloßen Anwesenheit bei eben dieser, und hierauf liefe die Annahme einer psychischen Beihilfe durch „ostentatives Mitmarschieren“ ohne vorgenannte Einschränkung letztlich hinaus, im Hinblick auf den Wesensgehalt des Art. 8 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig erscheint.49 Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit als „für die freiheitlich-demokratische Grund- und Werteordnung schlechthin konstituierend[es] Grundrecht ist im Lichte des höchstrangigen Schutzgutes äußerst weit zu verstehen: Eine Versammlung nimmt erst dann einen in einer nicht mehr vom Schutzbereich des Art. 8 GG gedeckten Weise unfriedlichen Verlauf, wenn sie als solche in Gewalttätigkeiten und Aufruhr mündet und damit kollektive Unfriedlichkeit gegeben ist.50 Das Mitmarschieren bei einer Versammlung kann infolge des gebotenen Schutzes der Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ein strafbares Sichbeteiligen nach verfassungskonformer Auslegung mithin erst dann begründen, wenn der Anschluss nach dem Eintritt eines im Ganzen unfriedlichen Versammlungsgepräges erfolgt oder wenn über die bloße Anwesenheit hinaus weitere, einen manifestierten Solidarisierungsbezug tragende Umstände hinzutreten.51 Ebenfalls als psychische Beihilfe einzustufen ist beispielsweise das Aufheben von Wurfgegenständen, durch das konkludent die Verbundenheit mit den Gewalttätern zum Ausdruck gebracht wird.52

Fraglich ist, ob D sich als Teilnehmer i.S.d. § 125 StGB durch „ostentatives Sichanschließen“ beteiligt hat. Durch die Eingliederung in die Formation hat er erkennbar seine Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht; alle Teilnehmer der Menschenmenge strebten dabei eine gewaltsame Auseinandersetzung an; durch die Geschlossenheit der Formation und die hierdurch vermittelte Solidarität wurden die Beteiligten in ihrem Tatentschluss bestärkt, die gegnerische Gruppe eingeschüchtert.53 Eine Förderung i.S.e. psychischen Beihilfe gem. § 27 StGB liegt also vor. Gleiches gilt für die nicht aktiv an den Gewalttätigkeiten beteiligten Mitglieder der Menschenmenge, so dass auch die oben geschilderten Restriktionsanforderungen erfüllt sind. Da die auch durch die Beteiligung des D bewirkte Solidarisierung fortwirkte, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass D sich vor den Ausschreitungen aus der Formation entfernt hat.54

2.5 Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen


§ 125 StGB setzt zudem gem. § 15 StGB vorsätzliches Handeln voraus. Dabei müssen die Ausschreitungen den Beteiligten in ihren wesentlichen Merkmalen und Grundzügen bekannt sein, ohne dass es auf dessen Kenntnis von allen Einzelheiten der Gewalttätigkeiten ankäme.55

Die äußeren Umstände des Geschehensablaufes ermöglichen einen Schluss auf das für möglich halten und billigend in Kauf nehmen der Gewalttätigkeiten und der Förderungswirkung des eigenen Beitrags. Zumindest dolus eventualis liegt demnach vor.

3 Fazit


Der Tatbestand des § 125 I Nr. 1 u. 2 StGB in der von der h.M. vorgenommenen Auslegung ist bereits denkbar weit; er erfasst als psychische Beihilfe i.S.d. „ostentativen Mitmarschierens“ auch geringste, bzgl. des Geschehens lediglich psychisch fördernd wirkende Tatbeitrage, an deren Strafwürdigkeit man im Einzelnen durchaus zweifeln kann. Zu konstatieren ist jedoch, dass das in der „Berliner Erklärung“ genannte Schutzbieten in der Menge zur Ermöglichung weiterer Gewalttätigkeiten bereits de lege lata als physische Beihilfe i.S.d. § 27 StGB nach §  125 StGB strafbar ist.56 Die vorstehend aufgezeigten Grenzen der Strafbarkeit im Kontext der Versammlungsfreiheit gehen zwar auf die aktuelle Gesetzesfassung zurück, sind darüber hinaus aber, zumindest i.R.d. Schutzbereichs von Art. 8 GG, verfassungsrechtlich determiniert und somit einer einfachgesetzlichen Ausweitung der Strafbarkeit nicht zugänglich. Eine Verschärfung des § 125 StGB erscheint aufgrund der aufgezeigten Weite des Tatbestandes auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 8 GG entgegen der im Rahmen der „Berliner Erklärung“ geforderten Verschärfung rechtspolitisch nicht angebracht, da der Gesetzgeber sich hierdurch der Gefahr aussetzte, durch eine legislative Überkompensation die Sphäre strafwürdigen Unrechts zu verlassen.

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