Innere Sicherheit

Die Strafvorschriften zum Landfriedensbruch – Grenzen und Konturen von § 125 StGB

2.2 Tatmodalitäten


§ 125 I Alt. 1 StGB setzt Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen voraus. Der Begriff der Gewalttätigkeit ist in Abgrenzung zum allgemeinen kriminalstrafrechtlichen Gewaltbegriff9 als aggressives, gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder fremden Sachen gerichtetes Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft zu verstehen.10 Die Auslegung erfolgt mithin i.S.e. finalen Tätigkeitswortes11, sodass ein Verletzungserfolg für die Verwirklichung des Merkmals nicht erforderlich ist. In der Tatbestandsvariante der Begehung von Gewalttätigkeiten handelt es sich insofern um ein unechtes Unternehmensdelikt.12 Teilweise wird eine objektive Erfolgseignung i.S.e. Körperverletzungs- (§ 223 StGB) oder Sachbeschädigungserfolgs (§ 303 StGB) vorausgesetzt.13 Ein bloß passives Verhalten reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.14 Nach der h.M. ist ausreichend, dass die Gewalttätigkeiten gegen nur einen einzigen Menschen oder eine einzelne Sache verübt werden.15


Gewalttätige Störergruppe bei einer Versammlungslage.

§ 125 I Alt. 2 StGB setzt eine Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten voraus. Die Bedrohung ist als ausdrückliche oder konkludente Ankündigung einer Gewalttätigkeit zu verstehen, die der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.16 Nach h.M. muss sich die Gewalttätigkeit wie bei § 125 I Nr. 1 StGB auf Menschen oder Sachen beziehen.17

Die Kämpfenden schlugen und traten einander, es wurde mit Bierflaschen geworfen. Ein Mitglied der S-Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Bei den Schlägen und Tritten handelt es sich um aggressives, gegen den Körper der anderen Gruppenmitglieder gerichtetes Tun von einiger Erheblichkeit und physischer Kraftentfaltung. Somit wurden Gewalttätigkeiten i.S.d. Norm verübt.18



2.3 Sonstige Tatbestandsvoraussetzungen

Die Tatmodalitäten erfolgen aus einer Menschenmenge, wenn sie von Mitgliedern der Menschenmenge gegen außenstehende Personen oder nicht der Menge zuzuordnende Sachen begangen werden.19

Eine Menschenmenge besteht aus einer räumlich vereinigten Vielfalt von Personen, die nicht sofort überschaubar und deshalb das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner für den äußeren Eindruck unwesentlich ist.20 In der Literatur21 wird eine Mindestanzahl von 15 Personen vorgeschlagen.22 Mit vereinten Kräften werden die Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begangen, wenn die Handelnden ihre Kräfte faktisch zu den oben beschriebenen Tathandlungen vereinen;23 Handlungen Einzelner ohne inneren oder äußeren Bezug zu den übrigen Mitgliedern der Menschenmenge werden somit nicht von § 125 I Var. 1 u. 2 StGB erfasst24. Umstritten ist dabei, ob der Täter bei der Begehung der beschriebenen Tathandlungen jeweils Rückhalt in der Menschenmenge finden muss.25 Ein solcher Rückhalt soll nach den insoweit restriktiven Interpretationen bestehen, wenn die Menschenansammlung – oder zumindest ein wesentlicher Teil von dieser – die Basis für die Ausschreitungen bildet und das Handeln der Mitglieder der Menschenmenge die Schwelle zur Teilnahme i.S.d. §§  26, 27 StGB überschreitet, bspw. indem sie die Gewalttäter durch Sprechchöre oder Beifall anfeuern, einzelne Gewalttäter von der Polizei abschirmen oder Waffen und Wurfgeschosse bereithalten.26

Gewalttätigkeiten und Bedrohungen erfolgen in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise, wenn durch sie für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens besteht, bspw. wenn die Gefahr der Ausbreitung oder Begehung weiterer ähnlicher Taten besteht, oder durch die Tat das Sicherheitsgefühl unbestimmt vieler Menschen beeinträchtigt wird.27

Die Gruppe des D bestand aus 60 - 100 jungen Männern; eine Gruppe dieser Größe ist nicht sofort überschaubar, das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner ist für den äußeren Eindruck unwesentlich. Zumindest zwischen den vorderen Reihen entwickelte sich ein Gefecht. Die jeweils handelnden drei Personen pro Reihe der KD-Gruppe bündelten dabei ihre Kräfte. Zum Rückhalt in der Menge vgl. unten; die Gewalttätigkeiten erfolgten aus der Menschenmenge mit vereinten Kräften. Aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen kam der Fahrzeugverkehr zum Erliegen, Passanten ergriffen die Flucht. Hierdurch wurde das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit beeinträchtigt.

2.4 Tathandlung „Sichbeteiligen“

2.4.1 Allgemeines

Als Tathandlung nennt § 125 StGB das „Sichbeteiligen“ an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen. Entgegen der Systematik der §§ 25 ff. StGB reicht es dem § 125 StGB zugrundeliegenden Einheitstätergriff entsprechend aus, dass die Tathandlung gem. § 25 StGB als täterschaftliche Handlung oder als Teilnahmehandlung i.S.d. §§ 26, 27 StGB zu bewerten ist.28

Die eigenhändige Durchführung der Gewalttätigkeiten im oben beschriebenen Sinne bspw. durch das Einschlagen auf andere Personen mit einer Eisenstange oder das Benutzen von mitgeführten Knüppeln, Latten oder Steinen etc. exemplifiziert eine täterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 I Alt. 1 StGB.29 Als mittäterschaftliche Begehung i.S.d. § 25 II StGB kommen Tätigkeiten in Betracht, die der Vorbereitung von Ausschreitungen dienen.30 Hingegen vermag der Aufruf zu einer friedlichen Demonstration angesichts der zu beachtenden Ausstrahlungswirkung der „Demokratie-Grundrechte“ aus Art. 5 sowie Art. 8 GG nicht bereits dann als täterschaftliche Begehung dem § 125 StGB zu unterfallen, wenn der Aufrufende damit rechnet, dass sich der Veranstaltung gewalttätige Gruppen anschließen, er aber die Veranstaltung um deren von der Rechtsordnung gedeckten Ziele willen auf jeden Fall, also auch unter Hinnahme von Ausschreitungen, durchführen wollte.31 Als tatbestandsverwirklichende Anstiftung i.S.d. §  26 StGB kommt das Hervorrufen des Entschlusses eines Anderen zur Begehung der Gewalttätigkeiten in Frage.32 Bereits infolge physischer Beihilfe i.S.v. § 27 StGB macht sich der Täter wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 StGB strafbar, wenn er die Gewalttäter vor dem Zugriff der Polizei abschirmt, um dadurch weitere Aktionen zu ermöglichen.33 Gleiches gilt für das Mitvollziehen der räumlichen Bewegungen von Steine werfenden Akteuren zur Verschleierung sowie für die Vornahme von Ablenkungsmanövern, das Bilden einheitlich gekleideter oder vermummter Pulks um die eigentlichen Gewalttäter herum und das Versorgen der Gewalttäter mit Tatmitteln, bspw. durch Herausreißen und Weiterreichen von Pflastersteinen oder Bereitstellen von Brandsätzen.34

In der Literatur ist zudem umstritten, ob täterschaftliche oder zumindest teilnehmerschaftliche Begehung dabei die Zugehörigkeit zur Menschenmenge voraussetzen.35 Aus der ratio legis des § 125 StGB solle sich ergeben, dass sich nur dann eine der Menschenmenge innewohnende Eskalationsgefahr bei gleichzeitigem Anonymitätsschutz des Täters verwirkliche, die eine derartige Vorverlagerung der Strafbarkeit rechtfertigen kann, wenn dieser (a fortiori auch der Teilnehmer) Mitglied der Menschenmenge ist.36 § 125 StGB a.F.37 setzte tatbestandlich in Gestalt des Merkmals des „Zusammenrottens“ explizit die Mitgliedschaft des (Einheits-)Täters in der Menschenmenge voraus. Aus der fehlenden Einbeziehung eben dieses Merkmals lässt sich durchaus ein gegen das Erfordernis eines Beiwohnens der Menschenmenge votierendes „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers ableiten.38 Vielmehr ist Voraussetzung der Strafbarkeit de lege lata die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten und Drohungen, welche sich mangels expliziter Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 25ff. StGB richtet. Diese Extension ist insofern konsequent, als dass die spezifische Eskalationsgefahr sich freilich auch durch einen Beitrag eines Außenstehenden verwirklichen kann, wenn dieser zu den Gewalttätigkeiten oder zu den aus der Menge begangenen Bedrohungen von außen beiträgt.39 Wenngleich die Rechtslage de lege lata aufgrund der äußerst niedrigen Strafbarkeitsschwelle infolge der Anerkennung einer psychischen Beihilfe i.S.d. § 27 StGB für §125  StGB kriminalpolitisch als verfehlt zu bezeichnen sein mag, ist die aktuelle Gesetzesfassung allerdings als geltendes Recht zu respektieren.40