Kriminalitätsbekämpfung

Die Gefährdungspotenziale arabischer Clans und krimineller Rockergruppierungen

im Lichte staatlicher Reaktionsstrukturen

3 Wirksame staatliche Reaktionsstrukturen einer wehrhaften Demokratie


  • Um die OK und insb. die Clan-Kriminalität in Berlin wirksam zu bekämpfen, kommt es auf die Erstellung eines detaillierten ebenenspezifischen Lagebildes „Organisierte Kriminalität – Schwerpunkt Clankriminalität“ an, um eine wirksame, offensiv ausgerichtete präventive und repressive Kriminalitätsbekämpfung durch Polizei und Justiz nachhaltig leisten zu können. Einmal mehr muss eine „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Straftätern aus dem OK-Milieu und den Clanstrukturen gelten.
  • Um Clankriminalität und OK wirksam bekämpfen zu können, müssen Täter permanent dort getroffen werden, wo es ihnen am meisten weh tut: beim Geld und ihren Vermögenswerten. Italien (Mafiabekämpfung) ist insoweit ein sehr gutes Vorbild.
  • Des Weiteren müssen die Sicherheits- und Justizbehörden der speziellen Bedrohungslage entsprechend personell wie materiell besser ausgestattet werden. Hierzu zählen ein gezielter Personalaufwuchs sowie eine moderne Ausrüstung mit Führungs- und Einsatzmitteln der Polizei; die StA muss mit modernster IT-Technik ausgestattet werden.
  • Dringend erforderlich ist die Wiedereinführung der aufgelösten „Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Ident“ beim LKA Berlin. Es darf nicht sein, dass Straftäter nicht zu ihren eventuellen Clans bzw. Großfamilien zugeordnet werden können, weil das notwendige Wissen um die Richtigkeit ihrer behaupteten Identität fehlt. Mit einer hierfür spezialisierten Organisationseinheit kann diese Erkenntnislücke wirksam und dauerhaft beseitigt werden. Darüber hinaus muss eine engere Zusammenarbeit zwischen den Sicherheits- und Ausländerbehörden in Bund und Ländern sowie zwischen den verschiedenen Behörden auf Landesebene erfolgen; hierzu zählen neben Polizei und Justiz die Zoll-, Steuer-, Ausländer- und Sozialbehörden sowie die Ordnungsämter.
  • Kriminelle Clans sind für ihren Fortbestand davon abhängig, die jeweils nächste Generation ebenfalls zu Kriminellen heranzubilden. Ein Mittel hierfür sind sog. Zwangsehen. Mittels gezielter Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sind solche Zwangsehen strikt zu verhindern und gem. § 237 StGB strafrechtlich zu ahnden. Werden Minderjährige systematisch zu Kriminellen erzogen, darf auch der Entzug des Sorgerechts kein Tabu mehr sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem AufenthG sind nicht möglich, weil sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Clanmitglieder, welche noch nicht kriminell geworden sind und sich dem Zugriff ihres Clans entziehen wollen, müssen mittels eines staatlich geförderten Aussteigerprogramms dabei unterstützt werden; ggf. können dabei wichtige Informationen abgeschöpft werden. Männlichen Kindern und Jugendlichen kurdisch/arabischer Clans muss durch ein gezieltes Integrationsprogramm ebenfalls der Ausstieg aus einer kriminellen Karriere ermöglicht werden.
  • Den Straftätern muss mit aller gebotenen Härte des Gesetzes und einer „Null-Toleranz-Strategie“ begegnet werden. Der Ermittlungsdruck auf diesen Täterkreis ist ständig hoch zu halten, so dass die Täter spüren, dass keine rechtsanwendungsfreien Räume entstehen.
  • Keine „Kuscheljustiz“: Wenn selbst Clanmitglieder über die „Dummheit der Richter“ spotten, müssen auch die Gerichte ihre Entscheidungen selbstkritisch dahingehend hinterfragen, ob bei Tätern aus dem Bereich der OK die Strafen angemessen hoch genug bemessen werden bzw. ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf Grundlage einer positiven Sozialprognose in Hinblick auf die anzustrebende abschreckende Wirkung bei den Tätern der OK sachgerecht erscheint. Der in den Verwaltungsvorschriften zu § 16 StVollzG vorgesehene regelhafte Ausschluss von Tätern aus dem Bereich der OK vom „offenen Vollzug“ muss konsequenter als bisher umgesetzt werden.

4 Fazit


Der Rechtsstaat kann nur dann Bestand und die Akzeptanz der Bevölkerung haben, wenn seine Regelungen für jeden Bürger unserer Gesellschaft gelten. Kriminelle Parallelgesellschaften – wie z.B. im Berliner Bezirk Neukölln, so Buschkowsky – dürfen nicht weiter geduldet werden. Vielmehr muss der Staat gerade denen, die sein Gewaltmonopol und Rechtssystem aggressiv in Frage stellen, besonders entschieden und entschlossen entgegentreten. Er müssen konsequent alle rechtsstaatlichen Mittel genutzt werden, um der OK, der Clan- und Rockerkriminalität den Kampf anzusagen, wenn sich diese Strukturen u. Parallelgesellschaften nicht weiter verfestigen sollen. Die ethisch-sittlichen Wertvorstellungen der kriminellen Großfamilien harmonieren nicht mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die brutale Tötung eines SEK-Beamten Anfang dieses Millenniums im Problembezirk-Neukölln ist dafür ein beredtes Zeugnis; der Täter schoss mit eine Waffe, geladen mit Hochgeschwindigkeitsmunition, obwohl er wusste, dass die Polizei in seiner Wohnung vor ihm steht, um ihn nach einer Messerstecherei mit Angehörigen eines verfeindeten Clans (wieder einmal ging es um Revierstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel in einem Nachtclub) – vorläufig festzunehmen. Der Straftäter wurde wegen Mordes gem. § 211 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; das LG Berlin erkannte auf die besondere Schwere der Tat.