Kriminalität

Zeugenermittlung am Tatort; Dokumentation der Tatortarbeit

1.3 Ermittlung und Befragung von Personen

Wird festgestellt, dass es sich bei der ermittelten Person tatsächlich um einen Zeugen handelt, erfolgt die weitere Vorgehensweise (Belehrung, Protokollierung usw.) nach den Grundsätzen der Vernehmungsführung.

Methodisch ist so vorzugehen, dass zuallererst alle Personen erfasst werden, die sich im Wahrnehmbarkeitsbereich aufhalten und danach ist die Befragung zu realisieren. Sollte es eine Vielzahl Personen geben (z.B. bei großen Schadensereignissen oder terroristischen Anschlägen), so sollten Vorrangigkeitskriterien (z.B. unmittelbare Nähe zum Tatort) für die Reihenfolge der durchzuführenden Vernehmungen gebildet werden.

Inhaltliche Schwerpunkte der Vernehmungen sind jeweils abhängig vom konkreten Delikt festzulegen. Wichtig ist aufzuklären, ob zwischen dem Zeugen und dem Ereignis eine Beziehung festgestellt wird, die sein Aussageverhalten beeinflussen kann. Darüber hinaus gilt es in der Vernehmungsdurchführung Täter- und Tatwissen4 sowie unbeeinflusste Aussagen von potenziellen Zeugen zu schützen. Zeugen sind deshalb zu trennen und sollten auch keine Möglichkeit bekommen, anderen Vernehmungen zuhören zu können. Darüber hinaus sind Personen zu erfassen, die sich z.B. im Rahmen ihrer Tätigkeit am Tatort aufhalten, wie z.B.:

  • Notarzt,
  • Rettungssanitäter,
  • Einsatzkräfte der Feuerwehr,
  • Einsatzkräfte von Hilfsorganisationen (z.B. THW),
  • Sicherungskräfte der Polizei,
  • Private Wachschutzkräfte,
  • Geschädigte,
  • Objektverantwortliche,
  • Eigentümer.

Eine besondere Aufmerksamkeit sollte derjenige erfahren, der das Ereignis gemeldet hat.

Es empfiehlt sich, auch im Zuge der weiteren Ermittlungen alle Personen festzustellen, die sekundär mit dem Ereignis zu tun haben (z.B. durch Auswertung der Einsatzberichte). Insbesondere bei Brandstiftungen kann das für die Ermittlungen entscheidende Konsequenzen haben.

Darüber hinaus sollte im Zuge der Ermittlungen auch geprüft werden, inwieweit erste Bilder und Filme vom Ereignis bereits in sozialen Medien bzw. Medien überhaupt verbreitet worden sind (z.B. durch Privatpersonen oder Medienvertreter). Noch während des Ersten Angriffs könnten sich daraus Ermittlungsansätze ableiten. D.h. während der Tatortarbeit sollten soziale Medien und Medien verfolgt werden (z.B. durch die Einsatzleitstelle), um konkrete für die Tatortarbeit ermittlungsrelevante Hinweise abzuleiten. Für die spätere Beweisführung empfiehlt es sich, die Veröffentlichungen aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

1.4 Die Wertung der Aussage

Die Wertung der Aussage beschreibt die Relevanz für die weitere Ermittlungsführung. Als Ergebnisse lassen sich feststellen:

  • Eine Person ist mit Sicherheit kein Zeuge. Die Person und die Aussage sind für das weitere Verfahren nicht relevant.
  • Eine Person (oder mehrere Personen) werden durch die Befragung tatverdächtig. Dieser Verdacht ist zu prüfen. Bei Bestätigung des Verdachts erfolgt ggf. die Beschuldigtenvernehmung; bei Nichtbestätigung des Verdachts erfolgt ggf. eine Zeugenvernehmung.
  • Eine Person hat relevante Wahrnehmungen gemacht und ist somit Zeuge. Mit ihr wird eine Zeugenvernehmung durchgeführt.
  • In der Zeugenaussage, geht es darüber hinaus auch darum festzustellen, um welche Art von Zeugen es sich handelt (z.B. direkte, indirekte, unmittelbare, mittelbare Zeugen).
  • Angaben eines direkten Zeugen werden immer dann benötigt, wenn man die eigentliche Handlung des Täters am Tatort klären will.
  • Der indirekte Zeuge kann unter Umständen zu Vorbereitungs- und Nachbereitungshandlungen der Tat aussagen, zum eigentlichen Ereignis selbst, hat er keine Wahrnehmungen gemacht. Für die Tatortarbeit ist seine Aussage von Bedeutung, wenn sie Hinweise zum Annäherungs- und Fluchtweg des Täters enthält. Diese Angaben können schon während der Tatortuntersuchung berücksichtigt werden, um weitere spurentragende Bereiche zu erschließen und dort nach spezifischen Spuren zu suchen.
  • Unmittelbare Zeugen sind Personen, die in einem nicht gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren über eigene Wahrnehmungen aussagen. Diese Wahrnehmungen können sich sowohl auf die Vor-, Haupt- und Nachtatphase beziehen und haben somit für die Tatortuntersuchung ihre Relevanz, da durch die Aussage die Orte des Täterhandelns (und damit die spurentragenden Bereiche) bekannt werden.
  • Mittelbare Zeugen sind Personen, die in einem nicht gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren über Wahrnehmungen von unmittelbaren Zeugen aussagen (sog. „Zeuge vom Hörensagen“). Der mittelbare Zeuge hat das kriminalistisch relevante Ereignis nicht in seiner Vor-, Haupt- oder Nachttatphase wahrgenommen, besitzt jedoch Kenntnis über diesen Sachverhalt (z.B. aufgrund eines Gesprächs mit einem unmittelbaren Zeugen; durch Aufzeichnungen). Diese Art von Zeugen ist immer dann festzustellen, wenn z.B. in einem Wohngebiet die Anwohner über das Ereignis sprechen bzw. in sozialen Netzwerken zum Ereignis ein Austausch erfolgt.

1.5 Dokumentation

Die Dokumentation zu den Ermittlungen im Wahrnehmbarkeitsbereich kann in unterschiedlicher Art und Weise realisiert werden. In den Fällen, in denen Zeugen ermittelt und vernommen wurden, richtet sich die Fixierung des Inhaltes der Aussage nach den rechtlich vorgeschriebenen Grundsätzen. Es ist möglich, insbesondere dann, wenn keine weiteren Zeugen festgestellt wurden, die Ermittlungsergebnisse in den Tatortbefundbericht zu integrieren. Weitere Formen der Dokumentation können sein:

  • Ermittlungsbericht: Er spiegelt die sachlichen, inhaltlichen, territorialen und zeitlichen Umstände der Ermittlungen im Wahrnehmbarkeitsbereich wider.
  • Ermittlungsfilm: In ihm wird die Kontinuität, Systematik und Folgerichtigkeit umfangreicher Ermittlungen im Wahrnehmbarkeitsbereich deutlich.
  • Ermittlungsprotokoll: Dieses ist chronologisch oder nach sachlichen Komplexen geordnet und spiegelt die durchgeführten Ermittlungshandlugen im Wahrnehmbarkeitsbereich wider.

Handelt es sich um einen räumlich sehr ausgedehnten Tatort und sind dabei relativ viele Zeugen anwesend, so sind deren Personalien festzustellen und diese in einem Protokoll zu dokumentieren, um sie ggf. später vernehmen zu können.