Kriminalität

Zeugenermittlung am Tatort; Dokumentation der Tatortarbeit

2 Ergebnisbewertung

Noch am Tatort erfolgt eine Auswertung der im objektiven und subjektiven Tatbefund festgestellten Informationen. Dies trägt den Charakter einer Zwischenauswertung. In dieser Phase erfolgt eine Bewertung aller im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt erhobenen Informationen und gefertigten Dokumente (z.B. erste Fahndungsberichte, Protokolle zur Anzeigenaufnahme, Tatortbefundbericht, Bericht über den Einsatz eines Fährtenhundes).

Ziele dieser Auswertung sind:

  • Erschließung des Tatgeschehens: Es ist festzustellen, welche Zu- und Abgangswege der Täter nutzte, welche Handlungen, die tatrelevant oder irrelevant waren, durch den Täter realisiert wurden, welche Handlungen das Opfer durchführte. Dadurch sind Rückschlüsse zum Tatgeschehen möglich und u.U. werden neue Ansatzpunkte für die Spurensuche erkannt. Es erfolgt eine Prüfung der Widerspruchsfreiheit der vorliegenden Beweismittel (subjektiver und objektiver Tatbefund).
  • Zusammenfassung der Informationen zum Täter: Vorhandene Spuren zur Identifizierung des Täters sind festzustellen. Für Fahndungszwecke erfolgt die Analyse von Merkmalen des Äußeren der Person des Täters und der genutzten Tatmittel und Tatwerkzeuge. Die Fluchtrichtung ist zu bestimmen. Darüber hinaus können Erkenntnisse erfasst werden, die Hinweise auf die Motivation, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Täters geben. Ziel ist es, Informationen zur Fahndung oder zur schnellen Täterermittlung zu erheben, die in unmittelbaren Folgemaßnahmen umgesetzt werden können. Dazu sind die bezeichneten Tätermerkmale abzuleiten.
  • Beurteilung der Spurenlage: Es gilt festzustellen, ob die gesicherten Spuren tatrelevant oder -irrelevant sind. Des Weiteren erfolgen eine Klassifizierung und eine Zuordnung der Spuren als
    • Tatspur,
    • Täterspur,
    • Anwesenheitsspur,
    • Objekte, Gegenstände,
    • Situationsspur.

Die vorhandenen Spuren sind einzeln und komplex hinsichtlich ihres Beweiswertes (z.B. direkter Personenbezug oder indirekter Personenbezug) und der Schlüssigkeit der zugrunde gelegten Versionen zur Begehungsweise einzuschätzen. Fingierte Spuren und Situationsfehler sollten spätestens in dieser Phase erkannt werden.

  • Erschließung und Präzisierung weiterer Ermittlungsrichtungen: Die Auswertung des objektiven und subjektiven Tatbefundes kann verschiedene Hinweise erbringen, die eine sofortige operative Nutzung ermöglichen, z.B.:
    • Erkenntnisse zum sozialen Umfeld des Täters oder/und des Opfers,
    • fahndungsrelevante Informationen in Bezug auf den Täter, auf verwendete Tatwerkzeuge und Tatmittel oder auf das Diebesgut,
    • Informationen, die auf eine Vortäuschung der Straftat hindeuten,
    • Erkenntnisse, die eine unmittelbare Nutzung vorhandener polizeilicher Datenspeicher ermöglichen (z.B. ViCLAS),
    • Erkenntnisse, die den Wahrheitsgehalt von Aussagen näher bestimmen,
    • Informationen zum Tatmotiv, die den Tatverdächtigenkreis eingrenzen.

Diese vorhandenen Ergebnisse sind wiederum der Ausgangspunkt für das Einleiten erster vom Tatort ausgehender Ermittlungshandlugen. Gibt es keine Ansatzpunkte für derartige Ermittlungshandlungen, so erfolgt im Anschluss an diese Phase der Tatortarbeit die Dokumentation der Ergebnisse.

3 Einleitung erster vom Tatort ausgehender Maßnahmen

Diese Maßnahmen können während der gesamten Tatortarbeit vollzogen werden. Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Informationspotenzial zur Durchführung dieser vorhanden ist. Ziel der Ermittlungshandlungen ist es, auf der Grundlage der bei der Tatortarbeit gewonnenen Informationen unverzüglich den Täter festzustellen bzw. zu ergreifen.

Als mögliche Maßnahmen kommen dafür in Betracht:

  • Fahndung,
  • Verfolgung des Täters (Nacheile),
  • Vorläufige Festnahme/Verhaftung,
  • Einsatz eines Fährtenhundes/Mantrailers.

Diese Maßnahmen werden in der Regel auch nach Beendigung der Tatortarbeit fortgesetzt.