Recht und Justiz

Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot im Lichte der Verwaltungsakzessorietät

3 Die rechtliche Ausgangslage in Schleswig-Holstein

Am 1.7.2015 ist in Schleswig-Holstein ein spezifisches Landesgesetz (VersFG SH) in Kraft getreten. Es ist mit einer deutlichen Liberalisierung verbunden und zugleich klarer gefasst als das bestehende BVersG und in Teilen auch als die übrigen bisher vorliegenden Landesgesetze in Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. § 17 VersFG SH regelt das Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot. Die Norm findet auf öffentliche Veranstaltungen außerhalb des Schutzbereichs des Art. 8 GG keine Anwendung mehr und gilt nur noch für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da die spezialgesetzliche Regelung Versammlungen vorbehalten bleiben sollte, wenngleich Regelungslücken verhindert werden müssen. Zu dem durch Art. 8 I GG gewährleisteten Anspruch, gemeinschaftlich auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, gehört auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild einer Versammlung frei, eigenständig und unbeeinflusst wählen zu können. Diese verfassungsrechtlich verbürgte Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen allerdings dort, wo es nicht um Kommunikation, sondern um zielgerichtete Gewaltanwendung geht. Fraglich ist, ob Gewaltbereitschaft bereits durch das Auftreten von mit Schutzgegenständen ausgerüsteten bzw. vermummten Personen signalisiert wird und ob die einfach-gesetzlichen Ausformungen der Versammlungsfreiheit eine Konkretisierung der Gewährleistungsschranken des Art. 8 I GG darstellen. Zum Teil wird diese Frage bejaht und konstatiert, dass Vermummung und Schutzausrüstung als „symbolisierter Unfrieden“ zu bewerten sind. Überwiegend wird diese Bewertung allerdings abgelehnt und berechtigt festgestellt, dass eine Missachtung des Verbots zwar ein Indiz für die drohende Unfriedlichkeit der Betroffenen darstellen kann, eine zwingende Verbindung jedoch nicht gegeben ist. „Die harte Konsequenz der Verweigerung des tatbestandlichen Grundrechtsschutzes lässt […] erleichterte generalisierende Vermutungen nicht zu.“

§ 17 (Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot)

(1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer Versammlung unter freiem Himmel Gegenstände mit sich zu führen,

1. die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder
2. die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.

(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.

3.1 Vermummungsverbot

Das Vermummungsverbot des § 17 I Nr. 1 VersFG SH ist im Vergleich zum Bundesrecht enger gefasst worden und unterscheidet nicht mehr zwischen Tragen und Mitführen. Die Identitätsverschleierung muss darauf gerichtet sein, eine repressive Identitätsfeststellung zu verhindern. Es kann gute Gründe dafür geben, in einer Versammlung anonym bleiben zu wollen, insofern „widerspräche ein ausnahmsloses Vermummungsverbot dem grundrechtlichen Schutzauftrag“. Ein Verbot lässt sich allerdings für Versammlungen unter freiem Himmel rechtfertigen, soweit die Betroffenen die Vermummung dafür nutzen wollen, im Schutze der Anonymität Normverletzungen zu begehen, denn für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist die Erfassung der Identität unabweisbar. Wenngleich die verfassungsrechtliche Gestaltungs- und Typenfreiheit durchaus für eine Begrenzung des Verbots auf repressive Grundfälle spricht, dürften damit doch in der Praxis Abgrenzungs- und Argumentationsprobleme entstehen.

Bei der Bewertung des Tatbestandes ist zwischen dem Begriff der Vermummung und den verbotenen Verhaltensweisen zu unterscheiden.

3.1.1 Begriff der Vermummung

§ 17 I Nr. 1 VersFG SH enthält eine Legaldefinition für den Terminus der Vermummung. Sie wird als Aufmachung beschrieben, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern. Die Verbotsregelung besteht damit aus einem objektiven und einem subjektiven Element. Die Aufmachung des Betroffenen muss zunächst objektiv geeignet sein, die Feststellung der Identität zu verhindern. Aus der Wortlautgrenze folgt, dass eine bloße Behinderung nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass ein verlässliches Wiedererkennen durch Dritte nicht mehr möglich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die zentralen Wiedererkennungsmerkmale des Gesichts in ihrem proportionalen Zusammenspiel nicht mehr sichtbar sind und kann z.B. durch Kapuzenpullis, Schals, Kopftücher, Schleier, Sturmhauben, falsche Bärte, Perücken, Helme, Maskierungen oder Bemalungen erreicht werden. Die besondere Aufmachung muss darüber hinaus subjektiv auf die Verhinderung der repressiven Identitätsfeststellung gerichtet sein. Der Normadressat muss mit Absicht (= dolus directus 1. Grades) handeln. Da es sich um eine individuelle Umgestaltungsmaßnahme handelt, wird häufig aus den Gesamtumständen auf die Absicht geschlossen werden können. Dies gilt allerdings nicht automatisch und es ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Die Zielstellung ist nach den äußeren Umständen festzustellen. Beruht die Aufmachung auf einer anderen Motivation, so ist sie tatbestandlich nicht einschlägig, und zwar auch dann nicht, wenn die Versammlungsteilnehmer die daraus resultierende Wirkung billigend in Kauf nehmen. Die abweichende Absicht könnte z.B. im Kälteschutz oder in einer künstlerischen bzw. karikierenden Darstellung liegen.