Recht und Justiz

Strafrechtliche Rechtsprechungsübersicht

§ 117 Abs. 2 Nr. 5 StGB – Vergewaltigung; hier: Erzwingung sexueller Handlung durch Drohung mit Gewalt gegen eine nahestehende Person. §§ 211, 212 StGB – Mord; hier: Heimtücke durch Feuern in „Lauerstellung“ bei polizeilich veranlasster Wohnungsöffnung. (...)

II Prozessuales Strafrecht

§§ 102, 105 StPO – Wohnungsdurchsuchung, Richtervorbehalt; hier: Kein Wiederaufleben staatsanwaltschaftlicher Eilkompetenz ohne Vorliegen neuer Umstände nach Anrufung des Gerichts. Ist beim Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, ist auch dann, wenn dieser sich außerstande sieht, die Anordnung ohne Vorlage der Akte zu erlassen, für eine staatsanwaltschaftliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug regelmäßig kein Raum mehr, es sei denn, es liegen neue Umstände vor, die sich nicht aus dem vorangegangenen Prozess der Prüfung und Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Durchsuchung ergeben. Der Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts im Rahmen der Abwägungsentscheidung über ein Beweisverwertungsverbot keine Bedeutung zu. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. (BGH, Urt. v. 6.10.2016 – 2 StR 46/15).

§ 110 StPO – Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; hier: Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände. Die Durchsicht nach § 110 StPO dient dazu, die als Beweisgegenstände in Betracht kommenden Papiere inhaltlich darauf zu prüfen, ob die richterliche Beschlagnahme zu beantragen oder die Rückgabe notwendig ist. Von § 110 StPO werden alle Gegenstände erfasst, die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben, namentlich alles private und berufliche Schriftgut, aber auch Mitteilungen der Aufzeichnungen aller Art, gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind. Die Durchsicht ist nur dann unzulässig, wenn feststeht, dass es sich um Papiere handelt, deren Beschlagnahme von vornherein ausgeschlossen ist. Entscheidend ist daher, ob die Beschlagnahmefreiheit offensichtlich und für einen Außenstehenden erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall, erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht. (LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.7.2016 ? 2 Qs 16/16).

§ 261 StPO – Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; hier: Wiedererkennen bei Wahllichtbildvorlage und Gegenüberstellung. In Fällen des wiederholten Wiedererkennens kommt dem späteren Wiedererkennen nur ein fragwürdiger bzw. eingeschränkter Beweiswert zu, woraus erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung resultieren. Denn nach den gesicherten Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis ist die Verlässlichkeit eines erneuten Wiedererkennens fragwürdig, weil es durch das vorangegangene Wiedererkennen beeinflusst werden kann; in der Regel wird der beim ersten Wiedererkennen gewonnene Eindruck das ursprüngliche Erinnerungsbild überlagern. Ein Nichtwiedererkennen in der Hauptverhandlung spricht gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifizierung im Ermittlungsverfahren. Die Gegenüberstellung ist der Wahllichtbildvorlage grds. vorzuziehen. Wird dennoch die Wahllichtbildvorlage gewählt, ist erforderlich, dass die verwendeten Lichtbilder von Zwillingen in einem engen zeitlichen Abstand sowohl zueinander als auch zur Tatzeit gefertigt worden sind. Nur so können sie für eine vergleichende Betrachtung tauglich sein. (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2017, Az.: (1) 53 Ss 74/16 (1/17)).

III Sonstiges

Eine äußerst detaillierte und aufschlussreiche Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten (§§ 86, 86a, 130 und 140 StGB) von Richter am AG Dr. Stegbauer finden Sie in NStZ 5/2017, S. 266-271.

Eine sehr gute Übersicht über die Rechtsprechung in Untersuchungshaftsachen – Teil 1/2 mit Urteilen zu den Haftgründen (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr), Inhaltliche Anforderungen an einen Haftbefehl, etc. von Bundesanwalt beim BGH Dr. Schultheis finden Sie in NStZ 6/2017, S. 328-336 und den zweiten (Teil 2/2), mit den Themen: Haftbeschwerde, Zuständigkeitsfragen, Verständigung, Einstweilige Unterbringung, § 126a StPO und Verteidigung in NStZ 7/2017.

Das Rechtsgut der neuen Vorschriften gegen den Menschenhandel (§§ 232 – 233b StGB) wird von Prof. Dr. Dres. h.c. Friedrich-Christian Schroeder in der NStZ 6/2017, S. 320ff dargestellt.

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