Recht und Justiz

Müssen sich Einsatzkräfte bei Durchsuchungen fotografieren und filmen lassen?

3.2 Rechtmäßige Durchsuchungsmaßnahme

Im Fall einer rechtmäßigen Durchsuchungsmaßnahme überwiegen hingegen eindeutig die Interessen der Einsatzkräfte, so dass die Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen, auf denen auch sie abgebildet sind, unzulässig ist. Auf Seiten des von der Durchsuchung Betroffenen besteht keine Notwendigkeit, für spätere Verfahren Beweisvorsorge zu treffen, so dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte nicht gerechtfertigt werden kann.

Da die Ausnahmen des § 23 I KunstUrhG nicht einschlägig sind und die Einsatzkräfte der Strafverfolgungsbehörden auch bei strafprozessualen Maßnahmen nicht zu Personen des Zeitgeschehens werden,18 dürfen mithin entsprechende Aufnahmen nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

4 Das Vorgehen gegen die Anfertigung von Aufnahmen

Es stellt sich allerdings die Frage, auf welchem Wege die Einsatzkräfte ihren Anspruch durchsetzen können. Zunächst könnte man insoweit an § 164 StPO denken, nach dem der Beamte, der die Durchsuchung leitet, befugt ist, Personen die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören (§ 164 Alt. 1 StPO) oder sich seinen Anordnungen widersetzen (§ 164 Alt. 2 StPO), festzunehmen. Darüber hinaus ist auch allgemein anerkannt, dass durch § 164 StPO ebenfalls sog. „Minus-Maßnahmen“ gegen den Störer gedeckt sind, die milder als eine Festnahme sind.19 Insoweit wären also ggf. ein Foto- und Filmverbot oder ein Platzverweis denkbar.

Voraussetzung einer solchen Maßnahme wäre jedoch im Fall des § 164 Alt. 1 StPO eine Störung der Durchsuchungsmaßnahme. Dies dürfte jedoch zu verneinen sein, da das Anfertigen von Aufnahmen den Beamten zwar durchaus lästig sein mag, es sich dabei jedoch nicht um eine ernstliche Behinderung oder Erschwerung der Durchsuchungsmaßnahme handelt und mithin keine Störung i.S.d. § 164 Alt. 1 StPO vorliegt.20 § 164 Alt. 1 StPO ist insoweit folglich nicht anwendbar.

Dasselbe gilt für § 164 Alt. 2 StPO da sich die Anweisung, Aufnahmen zu unterlassen, nicht auf die Ermöglichung der durchzuführenden Amtshandlung bezieht, und es sich mithin nicht um eine Anweisung i.S.d. § 164 Alt. 2 StPO handelt. Würden auch andere Anweisungen von § 164 Alt. 2 StPO erfasst, so käme es zu einem Zirkelschluss.21 Mithin ist auch insoweit keine rechtliche Grundlage für die Untersagung von Foto- oder Filmaufnahmen gegeben.

Durch die Anfertigung von Aufnahmen besteht im Fall einer rechtmäßigen Durchsuchung hingegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da der von der Durchsuchung Betroffene durch die Anfertigung der Aufnahmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einsatzkräfte in Form des Rechts am eigenen Bild eingreift.22 Die Verletzung dieses Rechts droht schon, wenn der von der Durchsuchung Betroffene ankündigt, Aufnahmen anfertigen zu wollen, wobei er sich bei einer rechtmäßigen Durchsuchungsmaßnahme23 nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Folglich kann die Vollzugspolizei nach der Generalklausel des Polizei- und Ordnungsrechts polizeiliche Maßnahmen anordnen. Dabei ist insbesondere an ein Verbot der Anfertigung von Aufnahmen, die Anordnung der Herausgabe der Aufnahmen und erforderlichenfalls auch an einen Platzverweis gegen den von der Durchsuchung Betroffenen oder Dritte, die Aufnahmen anfertigen, zu denken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die sich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu orientieren hat. Die Anordnung kann allerdings im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch zwangsweise – z.B. durch Wegnahme der Kamera, des Mobiltelefons oder der Speichermedien – durchgesetzt werden.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Einsatzkräfte, die nicht zugleich zur Vollzugspolizei gehören – z.B. Wirtschaftssachverständige der Polizei oder Steuerfahnder – nicht selbst Anordnungen treffen können, sondern die Vollzugspolizei hinzuziehen müssen. Ist keine Vollzugspolizei anwesend oder wird sie nicht tätig, so besteht für diese Einsatzkräfte ein (privates) Selbsthilferecht gem. § 229 BGB, da eine rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegt und ihnen ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der jeweilige Beamte kann somit demjenigen, der fotografiert oder filmt, die Kamera oder das Handy, mit der bzw. dem die Aufnahmen angefertigt werden oder wurden, selbst wegnehmen.

Zunächst sollte aber der Fotograf darauf hingewiesen werden, dass die Fertigung der Aufnahmen dem Recht am eigenen Bild widerspricht und er sich ggf. strafbar macht. Auf dieser Grundlage sollte er aufgefordert werden, die Tätigkeit zu unterlassen und die Bilder herauszugeben / zu löschen, wenn die jeweiligen Datenträger nicht ohnehin beschlagnahmt / sichergestellt werden.24