Kriminalität

Grundlagen der kriminalistischen Tatortarbeit

3.3.4 Aktualisieren von Gedächtnisinhalten

Das Aktualisieren von Gedächtnisinhalten erfolgt in Form

  • des Wiedererkennens,
  • der Reproduktion.

Für die Tatortarbeit erfolgt das Aktualisieren von Gedächtnisinhalten hauptsächlich in Form der Reproduktion. Die Reproduktion ist die aktive Aktualisierung vergangener Eindrücke ins Bewusstsein. Dieser Prozess der Reproduktion ist insbesondere für die Dokumentation der Tatortuntersuchungsergebnisse entscheidend. Das Reproduzieren ist geprägt vom Erinnern und Verbalisieren. Erinnern ist die Hauptform der Aktualisierung von Gedächtnismaterial. Erinnern kann unterstützt werden durch die Möglichkeit der Nutzung von Aufzeichnungsmaterial.

Reproduktionsleistungen sind immer abhängig von Situation, in der sie erbracht werden müssen. Fördernd auf die Reproduktion wirken Zeit und Ruhe, nicht förderlich sind dagegen äußerer Druck, z.B. durch Medien oder der Aussagezwang bei einer Gerichtsverhandlung.

Die Qualität der Reproduktionsleistung ist abhängig von den Aufnahmebedingungen (Wahrnehmung) des Reizes und den Bedingungen der Reizverarbeitung (Einprägen, Speichern).

Das Verbalisieren ist eine Reproduktion in sprachlicher Form. Im Rahmen der Tatortarbeit erfolgt dies durch die Beschreibung der Tatortsituation (z.B. mittels Sprachaufzeichnungsgerät und später dann schriftlich im Tatortbefundbericht und seinen Anlagen). Es erfolgt jedoch in Worten nicht die Darstellung der gesamten Breite der Wahrnehmung, sondern nur eine Auswahl und eine Verdichtung. Als problematisch erweist sich hier der inhaltliche Aspekt bei der Beschreibung der Wahrnehmung. Es müssen genau die Worte (Doppeldeutigkeit, andere Inhaltsunterlegung) gewählt werden, die auch tatsächlich die Wahrnehmung charakterisieren und dies für andere eindeutig nachvollziehbar und verständlich machen. Dies insbesondere deshalb, weil die Dokumente, die im Rahmen der Ereignisortarbeit geschaffen werden, anderen Personen zur Verfügung stehen, die sich diesen Eindruck vom Tatort nicht verschaffen konnten, jedoch darüber eine Überblick erhalten müssen (z.B. Richter, Staatsanwalt).

Beim Verbalisieren ist es häufig der Fall, dass unbewusst Gedächtnislücken (ähnlich der Wahrnehmung) ausgefüllt werden. Dies zu verhindern, ist äußerst schwierig, Abhilfe würde eine allumfassende Dokumentation schaffen.

Die Betrachtung der Tatortarbeit unter dem Aspekt der Wahrnehmungspsychologie zeigt, dass die Gedächtnisprozesse eine in sich geschlossene Einheit bilden. Nicht die Wahrnehmung als Basisfaktor ist für die Tatortarbeit von Bedeutung, sondern der gesamte gedankliche Prozess bis hin zum Reproduzieren ist wichtig.

Anmerkungen

  1. Prof. Dr. Holger Roll lehrt im Fachbereich Polizei der FHöVPR des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Aufbauend auf diesem Beitrag werden vom Autor in den Folgeausgaben der Zeitschrift die methodischen Grundlagen der Tatortarbeit erläutert.
  2. Locard, Edmont 1910, zitiert in (Burba, 2015), S. 20.
  3. Die Tatortarbeit konzentriert sich nicht ausschließlich auf den objektiven Tatortbefund. Neben diesem gilt es auch subjektive Beweismittel festzustellen.
  4. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 4 - Einzelne Straftaten, 2017), S. 57.
  5. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 4 - Einzelne Straftaten, 2017), S. 122.
  6. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 4 - Einzelne Straftaten, 2017), S. 132.
  7. (Bundeskriminalamt, Jahrbuch Band 1 - Fälle, Aufklärung, Schaden, 2017), S. 13.
  8. Diese Aussage ist keine Unterstellung oder Abwertung von kriminalistischer Tätigkeit, sondern stellt lediglich eine These dar.
  9. Vgl. (Ackermann, Clages, & Roll, 2011), (Weihmann & Schuch, 2011); (Trenschel, 2014); (Clages, 2017).
  10. Vgl. (PDV-100, 2011).
  11. Vgl. dazu auch (Schurich, 1984).
  12. Vgl. dazu (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 1 ff.
  13. (Wirth, 2011), S. 559.
  14. (Wirth, 2011), S. 164.
  15. Beispiel: Bei einem Leichenfund ist von einem solchen unklaren Ereignis (es sei denn die Spuren deuten eindeutig auf eine Gewalttat hin) auszugehen. Gem. § 159 StPO gilt es festzustellen, ob ein Suizid, ein Unfall, ein Tötungsdelikt oder ein natürlicher Tod vorliegt. Dies bedeutet, dass von vornherein noch nicht festgestellt werden kann, ob der Leichenfundort auch als Tatort zu klassifizieren ist. Deshalb ist allgemein der Leichenfundort vor der Einleitung erster Ermittlungen (Todesermittlungen) als Ereignisort zu bezeichnen.
  16. Vgl. (Roll, 2013), S. 9 ff.
  17. (Wirth, 2011), S. 560.
  18. (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 8.
  19. Es wird der Begriff „kriminalistisch relevantes Ereignis“ genutzt, da nicht alle Sachverhalte tatsächlich auch Straftaten darstellen.
  20. Vgl. (Roll, 2013), S. 16 ff.
  21. Vgl. (Roll, 2013), S. 22.
  22. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit verschiedenen Spurendefinitionen und Spurenarten soll an dieser Stelle nicht geführt werden. Es wird verwiesen auf (Schurich, Zur Definition des Begriffes „Spur“, 1974) und (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 48.
  23. Vgl. (Roll, 2013), S. 29.
  24. Die subjektive Widerspiegelung im Bewusstsein ist immer abhängig von der jeweiligen Person, von ihrem Fachkenntnissen, ihren Erfahrungen, ihrer Einstellung und anderen Faktoren. Demzufolge kann der Begriff „richtige“ Widerspiegelung nur in dieser eingeschränkten Form Verwendung finden, dass letztlich der am Tatort tätige Ermittler auf Grund seiner subjektiven Sicht, die Situation wahrnimmt.
  25. Vgl. (Leonhardt, Roll, & Schurich, 1995), S. 53.
  26. Vgl. (Zimbardo & Gerrig, 2008), S. 108 ff.
  27. Vgl. auch (Zimbardo & Gerrig, 2008), S. 108.
  28. (Forker, 2007).
  29. Vgl. (Zimbardo & Gerrig, 2008), S. 232 ff.