Kriminalität

Grundlagen der kriminalistischen Tatortarbeit

3.3 Durch das Ereignis hervorgerufene ideelle Veränderungen

3.3.1 Ideelle Veränderungen

Als ideelle Widerspiegelungen sind die Wirkungen (Veränderungen) eines kriminalistisch relevanten Ereignisses im Bewusstsein zu bezeichnen. Sie werden gespeichert als Bilder über das Ereignis, den Täter, weitere Zeugen.

Die ideelle Widerspiegelung zeigt sich im Bewusstsein

  • der Tat beteiligten Personen (Zeugen, Beschuldigte) und
  • des am Tatort ermittelnden Polizeibeamten.

Für eine qualitativ hochwertige Tatortarbeit ist die „richtige“24 Widerspiegelung der vorgefundenen Tatortsituation von ausschlaggebender Bedeutung. Der Ermittler wird in die Lage versetzt, seine Erkenntnisarbeit auf das Ziel der Untersuchung, das Erkennen und beweiserhebliche Feststellen des Ereignisses und der eventuellen Täterschaft entsprechend dem von der StPO vorgegebenen Ermittlungsumfang auszurichten25.

Diese gedankliche Tätigkeit ist gebunden an psychologische Prozesse des Gedächtnisses:

  • Wahrnehmen,
  • Einprägen/Speichern,
  • Aktualisieren von Gedächtnisinhalten.26

3.3.2 Wahrnehmen

Das Wahrnehmen27 ist Widerspiegeln unmittelbar auf die Sinnesorgane einwirkender Gegenstände und Erscheinungen der objektiven Realität im menschlichen Bewusstsein; Empfindungen werden dabei zu ganzheitlichen Abbildern von Dingen oder Ereignissen zusammengefasst. Ziel ist das Gewinnen von Informationen über Erscheinungen der realen Welt. In der nachfolgenden Darstellung werden einzelne, die Wahrnehmung beeinflussende Aspekte erläutert.

Zeitliche Faktoren der Wahrnehmung beziehen sich im Rahmen der Tatortarbeit insbesondere auf die Dauer der Wahrnehmungssituation. Muss der Ermittlungsbeamte unter Zeitdruck arbeiten, beeinflusst dieser Umstand die Wahrnehmung. Ebenso hat die Zeit zwischen Ereigniseintritt und Aufsuchen des Tatortes Einfluss auf die Wahrnehmung. Veränderungen in der nach der Tat hinterlassenen Situation, die nicht im Zusammenhang mit dem kriminalistisch relevanten Ereignis stehen, ergeben ein anderes als das ursprüngliche Wahrnehmungsbild.

Die örtlichen Aspekte der Wahrnehmung sind durch die räumliche Ausdehnung des Tatortes und der relevanten weiteren Orte und Wege (z.B. Zu- und Abgangswege) gekennzeichnet. Der ermittelnde Polizeibeamte muss erkennen, welcher Ort (z.B. Tatort, Fundort, Feststellungsort, Ereignisort) tatsächlich vorliegt, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. Entscheidend für die örtlichen Komponenten der Wahrnehmung sind auch die objektiven Wahrnehmbarkeitsbedingungen (z.B. Dunkelheit, Witterung).

Die modalen Komponenten der Wahrnehmung (wie nehme ich wahr?) beziehen eine erste Bewertung des Ereignisses (Verarbeitung des Wahrnehmungsinhaltes im Gedächtnis) ein. Wahrgenommenes wird verknüpft und mit Erfahrungen, Fachwissen und Meinungen in Beziehung gesetzt.

Die Einflüsse des sozialen Umfeldes (z.B. Erwartungshaltungen zur schnellen Aufklärung eines Delikts, Erfolgsdruck, Mediendarstellungen) beeinflussen die Wahrnehmung. Ebenso von Bedeutung für die Wahrnehmung ist das Milieu, in dem das Ereignis stattfand (z.B. Vorurteile).

Personale Aspekte der Wahrnehmung sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die Wahrnehmungsfähigkeit des Ermittlungsbeamten beschreiben. Dies sind die Leistungsfähigkeit der Sinnesorgane und Persönlichkeitseigenschaften (z.B. berufliche und persönliche Erfahrungen, Fachkenntnisse, wie das Aufstellen von Standardversionen). Bei Erwachsenen erfolgt eine Orientierung der Wahrnehmung auf das Wesentliche, es wird der Sinn des Reizkomplexes erfasst. Dies macht die Arbeit am Tatort effektiv, kann aber auch Fehler verursachen.

Die motivbezogenen Aspekte (eigener Antrieb) weisen einen sehr engen Zusammenhang zu den personalen Faktoren auf. Zu den motivbezogenen Faktoren zählen die innere und mentale Bereitschaft28, die Einstellung des Ermittlungsbeamten. Dabei hat die subjektive Bedeutung des Ereignisses (insbesondere die Konzentration und Aufnahmebereitschaft) Einfluss auf die Wahrnehmung. Das kann bedeuten, dass die Wahrnehmung z.B. abhängig von der zu untersuchenden Straftat (z.B. Tötungsdelikt oder Ladendiebstahl) ist und wird von einer Erwartungshaltung bestimmt wird.

Die personalen und motivbezogenen Aspekte beeinflussen die Wahrnehmung weiterhin durch:

  • Emotionen (Ekel, Mitleid z.B. beim Auffinden von Kindesleichen),            
  • aktuell-psychische Zustände (z.B. Müdigkeit),
  • Reiz- und Empfindungsschwellen: Diese ermöglichen überhaupt erst eine Wahrnehmung. Existieren hohe Reiz- und Empfindungsschwellen, werden bestimmte Reize nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bei der Tatortanalyse, Hilfsmittel (Beleuchtung, Fotografische Aufnahmetechnik, Videoaufzeichnungen, Mittel zum Sichtbarmachen von latenten Spuren, optische Hilfsmittel) zu verwenden.
  • Die Adaptation bedeutet eine Anpassung der Wahrnehmung an bestimmte Reize, die nach bestimmter Zeit dann nicht mehr wahrgenommen werden (z.B. Gerüche). Haben sich die Sinnesorgane an diesen Reizkomplex gewöhnt, erfolgt ein Ausfall der Wahrnehmung, deshalb gilt es, bestimmte Spuren und Wahrnehmungen unmittelbar nach deren Entdeckung zu sichern.
  • Die Apperzeption ist die Abhängigkeit der Wahrnehmung vom psychischen Leben und den Eigenschaften der Persönlichkeit, z.B. von den eigenen Erfahrungen, den Zielen und Motiven der Tätigkeit, der Einstellung. Bei der Apperzeption tritt ein Hinzuwahrnehmen auf. Subjektive Faktoren beeinflussen die Wahrnehmung über einflusspsychische Inhalte (Beziehungen zum Objekt).
  • Aufmerksamkeit und Konzentration: Bei angespannter Aufmerksamkeit ergibt sich im Wahrnehmungsbild eine größere Wirklichkeitstreue. Eine Ausnahme tritt dann auf, wenn die Aufmerksamkeit auf einen Punkt ausgerichtet ist. Der Gesamtkomplex, in dem sich der Punkt befindet, wird dann nicht wahrgenommen (z.B. die Aufmerksamkeit der Wahrnehmung richtet sich ausschließlich auf die gefundene Leiche, Umstände des umgebenden Ortes werden nicht wahrgenommen).
  • Interesse am Sachverhalt,
  • Zielgerichtetheit der Untersuchung: Von herausragender Bedeutung ist dabei der Aufklärungswille im Beweisführungsprozess. Günstig für eine optimale Wahrnehmung ist es, wenn Kenntnisse zu Ursachen und Entstehungsprozessen der Ereignisortsituation vorhanden sind.
  • Sinnhaltigkeit des Wahrgenommenen: Sinnhaftes wird besser wahrgenommen. In seiner Wahrnehmung konzentriert sich der Ermittler auf das Wesentliche, wenn er einen beobachteten Vorgang (oder eine vorgefundene Situation) nachvollziehen kann.

3.3.3 Einprägen/Speichern

Das Einprägen/Speichern29 beinhaltet die Phase der Gedächtnisprozesse, in der das Wahrgenommene im Gedächtnis „abgelegt“ wird. Es beschreibt den Zeitraum zwischen Wahrnehmung und Aktualisierung von Gedächtnisinhalten. Für die kriminalistische Tatortarbeit sind folgende Faktoren von Bedeutung, die das Behalten beeinflussen:

  • Art der Aufnahme des Ereignisses:
    Für die kriminalistische Ermittlungstätigkeit ist es von Bedeutung, ob derjenige, der die Untersuchung führt vor Ort war oder ob er lediglich die Dokumentation über die Tatortsituation zur Verfügung hat. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, je mehr Sinnesorgane an der Wahrnehmung beteiligt sind, desto besser prägt sich das Wahrnehmungsbild ein. Auch das bedeutet, dass eine Vorortwahrnehmung günstiger wirkt als das Studium der Tatortdokumentation.
  • Bedingungen des Einprägens:
    Dieser Fakt beschreibt die objektiven (Wahrnehmbarkeit, Witterungseinflüsse) und die subjektiven Wahrnehmbarkeitsvoraussetzungen. Hinzu kommen solche Faktoren, die die kriminalistische Ermittlungstätigkeit am Tatort beeinflussen, wie öffentlicher Druck, Medientätigkeit.
  • Subjektive Verarbeitung und Bearbeitung des Wahrgenommenen:       
    Zwei Faktoren sind hier von Bedeutung, zum einen wie ist die emotionale Beteiligung einzuschätzen und wie wird rational (z.B. Unvoreigenommenheit, Objektivität, Interesse am Sachverhalt) das Wahrgenommene verarbeitet.
  • Andere personale Einflüsse,
  • Material, das eingeprägt wird (sinnhaft, sinnlos):
    Im Regelfall wird es um sinnhaftes Material handeln, was sich zwangsläufig aus dem Sachverhalt (Verdacht einer Straftat) ergibt.